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PDF anzeigen[X.]/00vom13. Dezember 2000in der Strafsachegegenwegenschweren Raubes u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] am 13. Dezember 2000 [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Juni 2000 im Strafausspruch dahin [X.], daß der Angeklagte zu einer Jugendstrafe von zweiJahren und sechs Monaten verurteilt [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen für das [X.] wird abgesehen.Gründe:Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der [X.], beträgt die verhängte Jugendstrafe zwei Jahre und neun Monate,nach den Urteilsgründen hingegen nur zwei Jahre und sechs Monate. [X.] Widerspruch beruht, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offen-kundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handeltes sich nicht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2). Auszuschließen istaber, daß die Strafkammer eine niedrigere Strafe als die in den Gründen ge-nannte verhängen wollte, da sie diese "sowohl für erzieherisch erforderlich, alsauch für tat- und schuldangemessen" erachtet hat. Der [X.] hat deshalb [X.] Strafe selbst festgesetzt (vgl. Beschluß des [X.]s vom 23. August 2000 - 2StR 292/00). Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349- 3 -Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.Jähnke Detter [X.] Elf
Meta
13.12.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2000, Az. 2 StR 485/00 (REWIS RS 2000, 160)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 160
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