Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2000, Az. 5 StR 545/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 106

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5 StR 545/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 15. Dezember 2000in der Strafsachegegenwegen Diebstahls u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. Dezember 2000beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 19. Juli 2000 gemäß § 349Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben.2.Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.3.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, auch zur Ent-scheidung über die Kosten des Verfahrens, an eine [X.] des [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei [X.] mit Einschleusen von Ausländern in einem Fall in [X.] gewerbs- und bandenmäßigem Einschleusen von Ausländern in 14 Fäl-len zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt [X.] die Fahrerlaubnis entzogen, wobei es eine Sperrfrist von zwei [X.] hat. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklag-ten hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im übri-gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.Die Erwägungen des [X.] [X.] das trotz der hier [X.] wegen der festgestellten erheblichen Reifeverzögerung rechtsfehler-- 3 -frei Jugendstrafrecht angewandt hat [X.] zur Bemessung der Jugendstrafe be-gegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die erforderliche [X.] den für die Höhe der konkret festgesetzten Jugendstrafe maßgeblichenerzieherischen Gesichtspunkten (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 [X.] Erziehung 2,8, 9) fehlt hier [X.] bis auf eine formelhafte Erwähnung im Schlußsatz [X.] prak-tisch vollständig. Hier hätte vor allem Beachtung finden müssen, daß der An-geklagte bislang mit Ausnahme von zwei Freizeitarresten noch keine frei-heitsentziehenden Maßnahmen zu verbüßen hatte.Der Senat besorgt im übrigen, daß das [X.] die [X.] rechtsfehlerhaft gewichtet hat. Es wertet nämlich allgemein einmal dasschwere Gewicht der Taten nach § [X.] ([X.]) unter [X.] auf den nach Erwachsenenstrafrecht geltenden Strafrahmen. Es [X.] aber weiter aus, daß es —erheblich zu Ungunsten des Angeklagtenwertet, daß der organisatorische Zusammenhang und das verabredete [X.] innerhalb einer arbeitsteiligen Organisation die Effektivität des Han-delns des einzelnen und den Unwertgehalt seiner Straftaten erheblich [X.] Damit hat es bei Bemessung der Schuldschwere die [X.] doppelt berücksichtigt. Es liegt hier nahe, daß sich dieser Fehlerzum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, zumal das [X.] sichbei der Bemessung der Jugendstrafe [X.] wie sich aus dem Begründungszu-sammenhang ergibt [X.] an die Grundsätze der Strafzumessung bei Erwachse-nen stark angelehnt hat.Der neue Tatrichter wird weiterhin festzustellen haben, ob die Geld-strafe aus dem Strafbefehl vom 30. April 1998 vollstreckt ist. Sollte dies nicht- 4 -der Fall sein, käme eine Einbeziehung nach § 105 Abs. 2 i. V. m. § 31 Abs. 2und 3 JGG in Betracht. Der rechtsfehlerfreie Ausspruch über die Entziehungder Fahrerlaubnis bleibt aufrecht erhalten.[X.] [X.]Brause

Meta

5 StR 545/00

15.12.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2000, Az. 5 StR 545/00 (REWIS RS 2000, 106)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 106

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