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PDF anzeigen[X.] vom 17. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 17. Oktober 2006 durch [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das [X.] wird abgelehnt. Gründe: Ob die von dem Beklagten beabsichtigte Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat, kann offen bleiben. Prozesskostenhilfe kann ihm gemäß § 114 ZPO jedenfalls schon deshalb nicht gewährt werden, weil er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage ist, die [X.] selbst aufzubringen. Seinen eigenen Angaben zufolge ist er nicht nur Eigen-tümer eines Transporters, sondern zusätzlich Eigentümer eines PKW [X.], Baujahr 2003, mit einer Kilometerlaufleistung von ca. 24.000 km. Ihm ist es zumutbar, den PKW zur Finanzierung der beabsichtigten Rechtsverteidigung, 1 - 3 - die voraussichtlich Kosten in Höhe von etwa 5.000,00 • verursachen wird, ein-zusetzen (§ 115 Abs. 3 ZPO). [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.05.2005 - 6 O 5308/02 - [X.], Entscheidung vom 23.03.2006 - 9 U 1120/05 -
Meta
17.10.2006
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2006, Az. II ZR 113/06 (REWIS RS 2006, 1326)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1326
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