Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2007, Az. II ZR 66/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4168

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 66/06 vom 23. April 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 23. April 2007 durch [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 1. Februar 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach de-nen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei-fend erachtet. Die Rückzahlungen betreffen, ohne dass dem Kläger ein Sonder-vorteil zugewandt wurde, allein das [X.], so dass § 172 Abs. 4 HGB nicht berührt ist. Die Anwendung der [X.] scheitert daran, dass die [X.] erst lange nach den in Rede stehenden Auszahlungen überschuldet war und der Kläger zu einer der Überschuldung vorgelagerten Kreditun-würdigkeit nichts hinreichend Substantiiertes vorgetragen hat. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 107.976,40 • [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.08.2005 - 21 O 5/05 - [X.], Entscheidung vom 01.02.2006 - 9 U 143/05 -

Meta

II ZR 66/06

23.04.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2007, Az. II ZR 66/06 (REWIS RS 2007, 4168)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4168

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9 U 143/05

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