Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2002, Az. 2 StR 530/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4236

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[X.] DES VOLKESURTEIL2 StR 530/01vom6. März 2002in der [X.] versuchter schwerer räuberischer [X.] des [X.] hat in der Sitzung vom 6. Mrz 2002,an der teilgenommen haben:Vizeprsident des BundesgerichtshofesDr. [X.]als Vorsitzender,die [X.]in am [X.]. [X.],die [X.] am [X.],Prof. Dr. Fischer,die [X.]in am [X.]als beisitzende [X.],Oberstaatsanwltin beim [X.]in der Verhandlung,Staatsanwalt bei der Verkündung als Ve[X.]reter der [X.],Rechtsanwalt ,Rechtsanwalt ,[X.]als Ve[X.]eidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gescftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das U[X.]eil des Land-gerichts [X.] vom 15. August 2001 mit den Feststellungenaufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchr die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat das Verfahren gegen die Angeklagten "wegen ei-nes Verfahrenshindernisses" (Verstoß gegen A[X.]. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] -rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung) durch [X.] eingestellt unddem Angeklagten [X.]eine Entscigung wegen der erlittenen Untersu-chungshaft zugebilligt. Die hiergegen eingelegte, vom Generalbundesanwaltve[X.]retene Revision der Staatsanwaltschaft [X.] die Verletzung formellen undmateriellen Rechts. Sie f[X.] zur Aufhebung des Einstellungsu[X.]eils.[X.] Angeklagten wird zur Last gelegt, in wechselnder Beteiligung [X.] einer Bande, die sich zur fo[X.]gesetzten Begehung rrischer Er-pressungen verbunden hat, [X.] versucht zu haben. [X.] sollen als Aktivisten der "Arbeiterpa[X.]ei Kurdistan" ([X.]) in derZeit von Oktober 1993 bis November 1993 versucht haben, von [X.] auf drohende Gewaltaktionen der [X.] - Gelder zur [X.] zu erlangen. Den Angeklagten [X.] und [X.]wirdversuchte schwere rrische Erpressung in drei Fllen vorgeworfen, [X.] [X.]in einem Fall.II.Das [X.] hat zum einen festgestellt, [X.] im Oktober 1994 [X.] der Anklage [X.] wurde, zum anderen [X.] das Verfahren gegendie frren Mitangeklagten [X.]und [X.]im Juni 1996 (§ 205 StPO) und ge-gen [X.](§ 153 b Abs. 3 und 4 StPO) sowie [X.](§ 154 Abs. 2 StPO)jeweils im Dezember 2000 eingestellt wurde. Eine weitere Förderung des [X.] zwischen Oktober 1994 und Eröffnung durch [X.] vom 10. Juli2001 sei nicht erkennbar. Die Kammer ist der Auffassung, [X.] im vorliegendenVerfahren eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliege und damitein Verfahrenshindernis eingetreten sei. [X.] sei maûgebend, [X.] das [X.] ohne ersichtliches Hindernis fast sieben Jahre lang "praktisch nicht be-trieben" worden sei. Die drei Angeklagttten sich in dieser Zeit inDeutschland nichts weiter zuschulden kommen lassen. Es handele sich beiihnen auch nicht um die "[X.]", gegen die das Verfahren bereits einge-stellt worden sei. Die Belastung mit einer Verfahrensdauer vr siebenJahren könne angesichts des relativ geringen Tatumfangs der drei Angeklag-ten nach Auffassung der Kammer nur dahingehend geminde[X.] werden, [X.] [X.] dieser langen Zeit eine Bestrafrhaupt verbiete. Da die Angeklag-ten keine Angaben zur Sache gemacht haben, [X.] eine weitere Aufklrung- 5 -des Sachverhalts mit mlichen Rechtshilfeersuchen in die [X.] eine unzu-mutbare weitere Belastung und H[X.]e bedeuten.[X.] angefochtene U[X.]eil war aufzuheben; es wird den vom [X.], 159, ff. aufgestellten [X.] nicht gerecht. Der Senat [X.] prfen, ob sich hier aus der Verletzung des [X.] ein zur Einstellung zwingendes Verfahrenshindernis ergibt.Im Prozeûu[X.]eil, durch welches das Verfahren wegen eines [X.]gegen A[X.]. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatzeingestellt wird, hat der Tatrichter sowohl die Verfahrenstatsachen als auchFeststellungen zum Schuldumfang des Angeklagten und die der [X.] weitere Verfahrensdauer zugrundeliegenden Tatsachen sowie die die Ent-scheidung tragende Gesamtwrdigung im einzelnen und in nachprfbarer [X.] darzulegen (vgl. [X.] a.a.[X.] aufgrund des dem Senat zlichen A[X.]ninhalts erlaubthier zwar die Feststellung eines [X.] gegen A[X.]. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.],nicht aber eine Entscheidung, ob unter Bercksichtigung aller [X.], insbesondere auch des den Angeklagten zuzurechnenden Schuldum-fangs eine Verfahrenseinstellung erfolgen [X.], die nur in [X.] geboten ist.Der Tatrichter hat bereits die Verfahrenstatsachen nicht nachprfbardargelegt, sondern sich im wesentlichen darauf beschrkt mitzuteilen, [X.]das Verfahren fast sieben Jahre lang "praktisch nicht betrieben wurde". [X.] weder der Beginn des Zeitraums noch die Ttigkeiten von Staatsan-waltschaft und Gericht im einzelnen mitgeteilt. Die We[X.]ung des [X.] -das Verfahren sei "praktisch" nicht betrieben worden, ist daher nicht nachprf-bar. Vor allem aber wird der den Angeklagten zuzurechnende Schuldumfangnicht erlte[X.], sonderre Begrls "relativ gering" bezeich-net. Diese Einsctzung, die bei den vorgeworfenen Straftaten der versuchtenschweren rrischen Erpressung ohne die gebotene Erlterung nicht nahe-liegt, kann [X.] nicht ohne tatschliche Feststellungen zur [X.] Angeklagten beu[X.]eilt werden. Dies zeigt sich hier schon daran, [X.] vomTatrichter z. B. einerseits zu prfen ist, ob die Angeklagten als Mittter oderGehilfen anzusehen sind und andererseits, ob im Falle 4, in dem das [X.] Geld bezahlte, statt Versuch auch Vollendung der Tat in [X.] oder ob bei Annahme eines Versuchs von der fakultativen Strafmilde-rung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB abgesehen wird. In dem angefochte-nen U[X.]eil wird weiter auch nicht er[X.]e[X.], warum bei in Betracht kommendenmehrjrigen Freiheitsstrafen nicht durch - unter Umsttliche - Straf-minderung ein Ausgleich des [X.] gegen das Beschleunigungsgebot ge-schaffen werden kann. Weiter wird weder im einzelnen ausgef[X.], warum vor-handene Zeugen nicht zu einer Aufklrung ausreichen noch wird dargelegt,weshalb die zrliche Behandlung des Falles fr die Angeklagten eine dera[X.]unzumutbare Belastung darstellt.Der Senat hat ([X.]St 46, 159, 176) u.a. auch deshalb die Darlegungder vorstehend aufgezeigten [X.] Pflicht gemacht, weil anderenfallsdie Gefahr best, [X.] sich das Tatgericht insbesondere bei [X.] umfangreichen Verfahren durch nicht (ausreichend) beg[X.]e und [X.] nicht [X.] der Aufgabe entheben [X.],auch solche Verfahren bei straffer Verfahrensfrung und angemessener Be-schrkung des Prozeûstoffs in ve[X.]retbarer Zeit einer Sachentscheidung zu-zufren. Nach dem A[X.]ninhalt kommt vorliegend bei der gebotenen [X.] eine Bercksichtigung des [X.] im Rahmen einerRechtsfolgenentscheidung durchaus noch in Betracht.[X.] [X.] Rothfuû Fischer Elf

Meta

2 StR 530/01

06.03.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2002, Az. 2 StR 530/01 (REWIS RS 2002, 4236)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4236

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