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PDF anzeigen[X.] 12/02vom29. Mai 2002in dem [X.] und Beschwerdeführer,gegenKlägerin und Beschwerdegegnerin,[X.] hat am 29. Mai 2002 durch [X.][X.], [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.]:Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des [X.] [X.] vom 28. Januar 2002 - 3 [X.]/01- wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.[X.]: 956,38 [X.] n d e :Gegen Entscheidungen des [X.] ist als weiteresRechtsmittel nur die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern dies im [X.] bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in demangefochtenem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.).Beide Vorraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine außergerichtlicheBeschwerde ist daneben nicht zulässig.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] [X.][X.][X.]Dörr
Meta
29.05.2002
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2002, Az. III ZB 12/02 (REWIS RS 2002, 3037)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3037
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