Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2007, Az. VIII ZR 189/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4815

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[X.] [X.]/06
vom 13. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 8, 9 Der Wert der Beschwer einer Verurteilung zur Räumung einer Mietwohnung be-stimmt sich nach § 8 ZPO. Zur Bestimmung der "streitigen Zeit" ist dabei auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem das Mietverhältnis jedenfalls geendet hätte. Lässt sich ein solcher Zeitpunkt nicht sicher feststellen, bemisst sich die Beschwer nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges (im [X.] an [X.], Beschluss vom 25. Oktober 1995 - [X.], [X.], 187, unter [X.]; Beschluss vom 14. April 2004 - [X.] 224/02, [X.], 353, unter II; Beschluss vom 16. Februar 2005 - [X.], [X.], 350, unter 2; Urteil vom 17. März 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 867, unter 2 b; [X.], 578). [X.], Beschluss vom 13. März 2007 - [X.]/06 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. März 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des [X.] vom 9. März 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 4.047,21 •. Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu ma-chende Beschwer von über 20.000 • nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die (Rechtsmittel-) Beschwer des Beklagten beträgt 12.388,11 • und setzt sich aus dem in der Revisionsinstanz noch streitigen Zahlungsanspruch in Höhe von 710,85 • sowie einem Wert von 11.677,26 • für den Räumungsanspruch zu-sammen. 1 Hinsichtlich des Räumungsanspruchs bestimmt sich der Wert der [X.] nach § 8 ZPO, weil das Bestehen eines Mietverhältnisses streitig ist. Die "streitige Zeit" im Sinne dieser Vorschrift beginnt grundsätzlich mit der [X.] und endet mit dem regulären Ende der Vertragslaufzeit. § 8 ZPO 2 - 3 - ist nach seinem Wortlaut und Sinn auf Fälle zugeschnitten, in denen sich die "streitige Zeit" entweder - wie bei einem Vertrag von bestimmter Dauer - von vornherein genau bestimmen lässt oder in denen - bei Mietverhältnissen von unbestimmter Dauer - feststeht, dass und wann das Mietverhältnis aufgrund der Kündigung jedenfalls endet; insoweit wird der Wert lediglich durch das 25-fache des [X.] begrenzt ([X.], Urteil vom 1. April 1992 - [X.], NJW-RR 1992, 1359, unter 2; [X.], Urteil vom 17. März 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 867, unter 2 b). Demgegenüber kommt § 8 ZPO nach der Rechtsprechung des [X.] nicht die Aufgabe zu, den Wert bei Verträgen von unbestimmter Dauer oder in Fällen, in denen der [X.] eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangen kann, zu bestimmen ([X.], Urteil vom 17. März 2005, aaO). In diesen Fällen ist auf den Zeitpunkt abzustellen, den der Nutzungsberechtigte für sich als den günstigsten in Anspruch nimmt; hat er keinen konkreten Zeitpunkt genannt oder sich auf ein lebenslanges Nutzungsrecht berufen, ist in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO auf einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren abzustellen ([X.], Beschluss vom 25. Oktober 1995 - [X.], [X.], 187, unter [X.]; Beschluss vom 14. April 2004 - [X.] 224/02, [X.], 353, unter II; Beschluss vom 16. Februar 2005 - [X.], [X.], 350, unter 2; Urteil vom 17. März 2005, aaO; [X.], 578). Bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag über Wohnraum lässt sich ein Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis jedenfalls been-det wäre, meist schon deshalb nicht sicher feststellen, weil eine ordentliche Kündigung des Vermieters nur zulässig ist, wenn der Vermieter an der [X.] ein berechtigtes Interesse hat (§ 573 Abs. 1 BGB). Derartige Umstände sind aber regelmäßig - wie auch hier - nicht abseh-bar oder streitig, so dass sich das Ende der Mietzeit nicht verlässlich bestim-men lässt. Gemäß § 9 ZPO bemisst sich die Beschwer deshalb in diesen Fällen 3 - 4 - nach dem dreieinhalbfachen Wert der [X.]. Ausgehend von einer Nettomiete von 278,03 • im Monat ergibt sich eine Summe von 11.677,26 • als maßgeblicher Wert (42 Monate x 278,03 •). Ball Ri[X.] [X.] ist [X.] erkrankt und daher gehindert, seine Unterschrift beizufügen. [X.], [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.07.2005 - 33 C 13560/04 - [X.], Entscheidung vom [X.]/05 -

Meta

VIII ZR 189/06

13.03.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2007, Az. VIII ZR 189/06 (REWIS RS 2007, 4815)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4815

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