Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2015, Az. VIII ZR 12/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13604

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR
12/15

vom

24. März 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 24.
März 2015
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterin Dr.
Hessel sowie die Richter Dr.
Achilles, Dr.
Schneider und Kosziol
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Beschluss der Zivilkammer 65 des [X.] vom 29.
Dezember 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig [X.].
Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
(Gebühren-)Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 3.615,48

Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000

st (§
26 Nr.
8 EGZPO). Die (Rechtsmittel-)Beschwer der Klägerin, die sich gegen die [X.] der Räumung ihrer Wohnung wendet, beträgt angesichts der vereinbarten Miete von monatlich 301,29

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§
8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es 1
2
-
3
-
sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte [X.] handelt und sich deshalb die "streitige" [X.] nicht bestimmen lässt (Senatsbeschlüsse vom 13.
März 2007 -
VIII
ZR 189/06, [X.], 355 Rn.
2 mwN; vom 12.
März 2008 -
VIII
ZB 60/07, [X.], 296 Rn.
9; sowie vom 22.
Januar 2013 -
VIII
ZR 104/12, [X.], 265 Rn.
8). Dies ist
hier -
wie die Klägerin selbst einräumt
-
der Fall. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde meint, die Revision sei dennoch "aus rechtsstaatlichen Gründen" zuzulassen, findet dies im Gesetz keine Stütze.
Die Beiordnung eines Notanwalts ist schon mangels Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Achilles

Dr. Schneider
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.10.2014 -
16 C 119/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 29.12.2014 -
65 [X.]/14 -

3

Meta

VIII ZR 12/15

24.03.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2015, Az. VIII ZR 12/15 (REWIS RS 2015, 13604)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13604

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