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Wert der Beschwer bei Nichtzulassungsbeschwerde: Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses von unbestimmter Dauer
Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 27. April 2015 in Verbindung mit dem Versäumnisurteil des [X.] vom 16. Dezember 2005 ([X.]. 12 C 234/06) einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des [X.] kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nach § 719 Abs. 2, § 769 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. Oktober 2013 - [X.], juris Rn. 1; vom 15. August 2012 - [X.], [X.], 571 Rn. 6; vom 4. Juni 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1038 Rn. 6; jeweils mwN). Dies ist hier der Fall.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der Beschwer nur 19.189,47 € beträgt und deshalb die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Wert der Beschwer bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer unbestimmt ist, nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete zu bemessen (zuletzt Senatsbeschlüsse vom 3. März 2015 - [X.], [X.], 313; vom 24. März 2015 - [X.], juris Rn. 2; jeweils mwN). Die Klägerin stützt die von ihr erhobene [X.] darauf, dass nach Erlass des streitigen Räumungsurteils ein neuer Mietvertrag zustande gekommen sei, wonach sie eine monatliche Miete von (zuletzt) 443,06 € (ohne Nebenkosten) schulde. Der Wert der Beschwer der [X.] beläuft sich deshalb auf 18.608,52 € (42 x 443,06 €) zuzüglich der Hauptforderung der Widerklage (580,95 €), die in den Vorinstanzen Erfolg hatte. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Umstand, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob die Klägerin daneben weitere 123,01 € monatlich als Nebenkostenvorauszahlung oder Nutzungsentschädigung schuldet, auf den Wert des [X.] keinen Einfluss. Denn dieser Streitpunkt ist nur als Vorfrage für die Begründetheit der Widerklage von Bedeutung, von den Parteien aber nicht zum Streitgegenstand (etwa im Rahmen einer ([X.]) gemacht worden.
Dr. Fetzer Dr. Hessel Dr. Achilles
Dr. Bünger Kosziol
Meta
16.09.2015
Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend LG Augsburg, 27. April 2015, Az: 72 S 4646/14
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.09.2015, Az. VIII ZR 135/15 (REWIS RS 2015, 5344)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 5344
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Bundesgerichtshof, VIII ZR 135/15, 16.09.2015.
LG Augsburg, 72 S 4646/14, 27.04.2015.
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