Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2009, Az. 1 StR 216/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2884

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 216/09 vom 24. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 24. Juni 2009, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.] und [X.] am [X.] [X.], [X.]in am [X.] Elf, [X.] am [X.] Dr. [X.], Prof. [X.], Staatsanwalt als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das [X.]eil des [X.] vom 9. Dezember 2008 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Der Angeklagte lebte mit dem Tatopfer in einer von beiderseitiger Eifer-sucht und von Streitereien sowie Gewalttätigkeiten geprägten Beziehung. [X.] hatte sich die Geschädigte von dem Angeklagten getrennt und sich an-schließend wieder regelmäßig mit ihm getroffen, wobei es stets auch zu einver-ständlichem Geschlechtsverkehr kam. Zwei Wochen nach der letzten Trennung mieteten beide ein Hotelzimmer in [X.], um dort nach dem Besuch ver-schiedener Lokale gemeinsam zu übernachten. Als sie nach Mitternacht [X.] aufsuchten, machte der Angeklagte der Geschädigten Vorhaltungen wegen ihrer Kontakte zu einem ihrer Arbeitskollegen. Da die Geschädigte hier-auf nicht einging, schlug sie der Angeklagte mit beiden Fäusten, entkleidete sie und vollzog mit ihr über einen längeren Zeitraum dreimal gegen ihren Willen gewaltsam den vaginalen Geschlechtsverkehr. 1 - 4 - Das [X.] hat den Angeklagten deshalb wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung - unter Einbeziehung der Strafen aus einer frü-heren Verurteilung - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei es für die vorliegende Tat von dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB ausgegangen ist und eine Einsatzstrafe von zwei Jahren festgesetzt hat. Die Staatsanwaltschaft macht mit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten - vom [X.] nicht vertretenen - Revision in erster Linie geltend, das [X.] hätte den Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB zugrunde legen müssen. 2 Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Begründung, mit der das [X.] die Regelwirkung der Vergewaltigung für die Annahme eines besonders schweren Falls der sexuellen Nötigung verneint und den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die [X.] ist von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen und hat auf das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und die Täterper-sönlichkeit abgestellt. Sie war sich bewusst, dass nur gewichtige Milderungs-gründe die Regelwirkung entfallen lassen können (vgl. Senat bei Pfister NStZ-RR 2000, 356). Die [X.] sind aus den bereits in der Antragsschrift des [X.]s ausgeführten Gründen weder in sich fehlerhaft noch verstoßen sie gegen anerkannte [X.]. Sie sind 3 - 5 - deshalb auch dann hinzunehmen, wenn eine andere Entscheidung ebenso möglich gewesen wäre oder vielleicht sogar näher gelegen hätte (vgl. [X.], [X.]. vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 319/00, insoweit nicht abgedruckt in [X.], 248). [X.] Kolz Elf [X.] Sander

Meta

1 StR 216/09

24.06.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2009, Az. 1 StR 216/09 (REWIS RS 2009, 2884)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2884

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