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PDF anzeigen[X.]/02vom15. Januar 2003in der [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. Januar 2003 beschlos-sen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Juli 2002 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Zur [X.], das [X.] habe hinsichtlich des [X.]den bedingten Tötungsvorsatz nicht rechtsfehlerfrei [X.], bemerkt der [X.] ergänzend:Das [X.] hat alle für die Abgrenzung von bedingtem [X.] zu bewußter Fahrlässigkeit maßgeblichen Umstände berück-sichtigt, namentlich das Ziel und den Beweggrund für die Tat, dieArt der Ausführung, die von der Tat ausgehende Gefährlichkeit,den Kenntnisstand des [X.] sowie seine psychische Verfassung(vgl. zur Abgrenzung [X.], 475; BGHR StGB § 212Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1, 5, 8, 11, 14 [Elektroschutzanlage],30, 35, 37, 38, 39, jeweils m.w.[X.]). Danach ist nicht zu beanstan-den, daß die [X.] auf den bedingten Tötungsvorsatz auf-grund der —Brutalitätfi geschlossen hat, mit der beide Angeklagten- 3 -mit Händen und Fäusten in kurzen Abständen während [X.] von rund 15 Minuten gegen Kopf und Gesicht auf daszuletzt handlungsunfähige Opfer eingeschlagen hatten. Nicht [X.] steht, daß die konkrete Todesursache letztlich das Erstik-ken des Opfers war. Dem Geschädigten waren die Atemwegedurch einen Blut- und Schleimsumpf versperrt, was durch diekniende Position vor dem Bett - in direktem Kontakt von Mund undNase mit dem Teppichläufer - bedingt war. In dieser Haltung hat-ten die Angeklagten das handlungsunfähige Opfer belassen, [X.] es auf die Seite zu drehen. Die sachverständig [X.] hat zu Recht darauf verwiesen, es entspreche allgemei-ner Lebenserfahrung, daß es aufgrund solch massiver Schläge zuSchädigungen des Hirns und zur Handlungsunfähigkeit des [X.] kommen könne. Angesichts dieser Umstände mußte die[X.] auch nicht zu Gunsten des Angeklagten B. an-nehmen, dieser habe mit seiner Anweisung an den [X.], das Tatopfer nicht auf das Bett zu legen, damit esnicht an seinem Blut ersticke, die tödliche Gefährdung des [X.] Ersticken im Bett gerade verhindern wollen. Dem Ange-klagten mag der Tod des [X.] an sich unerwünscht gewesensein; er hatte sich- 4 -aber wegen seines angestrebten Zieles der Bestrafung des [X.] gleichwohl mit diesem Taterfolg abgefunden. Auch in ei-nem solchen Fall liegt bedingter Tötungsvorsatz vor.[X.] Boetticher Schluckebier Hebenstreit Elf
Meta
15.01.2003
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2003, Az. 1 StR 496/02 (REWIS RS 2003, 4898)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4898
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