Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:210116B2STR378.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 378/15
vom
21.
Januar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubs u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 21.
Januar 2016
beschlossen:
Das Urteil des Senats
vom 20.
Januar 2016 wird wegen eines offen-sichtlichen Schreibversehens unter 1.a) im [X.] dahingehend berichtigt,
dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubs in fünf Fäl-len, davon in einem Fall
in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchten besonders schweren Raubs, schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen besonders schwerer räube-
Fischer
Appl Eschelbach
Ott
[X.]
Meta
21.01.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2016, Az. 2 StR 378/15 (REWIS RS 2016, 17372)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 17372
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.