Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2018, Az. 2 StR 238/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15213

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:230118B2STR238.17.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 [X.]/17
vom
23. Januar
2018
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.]

zu Ziff. 2 auf dessen Antrag

und des Beschwerdeführers
am 23.
Januar
2018
gemäß §
349 Abs.
2 und
4
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückver-wiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten ver-urteilt. Gegen den
nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]

hat es wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie gefährlicher Körperverletzung auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten, gegen den
ebenfalls nicht revidierenden Mitangeklag-ten [X.]

und
gegen den Mitangeklagten Z.

jeweils wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auf [X.]
-
3
-
strafen von vier Jahren und neun Monaten bzw. fünf Jahren und vier Monaten erkannt.
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts
gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.

I.
Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wer-tungen getroffen:
1. Die Mitangeklagten [X.]

, [X.]

und Z.

planten in [X.], einen Raubüberfall in [X.] zu verüben, um Schmuck und Uhren zu erbeuten. Zu diesem Zweck besorgten sie sich eine Spielzeugpistole, zwei Hämmer und drei Pfeffersprays. Der Mitangeklagte [X.]

kontaktierte den ihm bekannten Angeklagten
und vereinbarte mit ihm, dass dieser für die [X.] eines Überfalls

insbesondere für die Flucht

drei Fahrräder nach [X.] transportieren sollte. Am 10.
Oktober 2016
fuhren [X.]

,
[X.]

und Z.

gemeinsam nach [X.]

, der Angeklagte brachte mit einem Mietwagen drei Fahrräder nach [X.]. Ein bis zwei Tage vor dem Überfall übergab [X.]

dem Angeklagten in [X.]

den in [X.] versprochenen Lohn für den Transport in Höhe von 500
Euro. Die Angeklagten entschlossen sich, einen Juwelier in B.

zu überfal-len und kundschafteten am 13.
Oktober 2016 das Juweliergeschäft R.

aus. Nach näherer Absprache mit [X.]

stellte der Angeklagte die drei Fahrräder im Bereich des Kurparks

etwa 100 Meter vom
Juweliergeschäft entfernt

ab. 2
3
4
-
4
-
Dabei war ihm bewusst, dass die Mitangeklagten die Räder zur Flucht nach dem Raubüberfall verwenden wollten.
Die Mitangeklagten [X.]

, [X.]

und Z.

verabredeten [X.] jetzt den genauen Tatablauf. Der Angeklagte wusste, dass die [X.] bei dem Überfall neben einer Spielzeugpistole auch Pfefferspray [X.] zur Drohung einsetzen wollten, womit er sich billigend abfand. Entspre-chend dem gemeinsamen [X.] begaben sich die Mitangeklagten am späten Vormittag des 14.
Oktober 2016 zum Juweliergeschäft. [X.]

betrat als erster das Geschäft, bedrohte den Zeugen Ö.

mit der Spielzeugpistole und sprühte ihm Pfefferspray
in das Gesicht. Während er den zu Boden gegan-genen Zeugen Ö.

trat und mit der Pistole in Schach hielt, schlugen [X.]

und Z.

mit ihren Hämmern die Vitrinen ein und erbeuteten 52
hochwertige Uhren im Wert von ca. 76.000
Euro. Als der Zeuge Ö.

versuchte, sich durch den Einsatz von Reizgas zu verteidigen, traten die [X.] den Rückzug aus dem Geschäft an. Sie flohen anschließend mit den bereitgestellten Fahrrädern. Auf der Flucht legten sie an einem zuvor bestimm-ten Platz am Teich des Kurparks die Rucksäcke mit der [X.] ab und fuhren mit dem Zug nach [X.]

. Dort trafen sie den Angeklagten und be-stimmten ihn, am Abend die Beute aus B.

abzuholen. Nachdem ein
erster
Versuch des Angeklagten, die geraubten Uhren zu holen, gescheitert war, wurden die Rucksäcke mit der Beute von der Polizei aufgefunden; die Uh-ren gelangten dadurch an den Ladeninhaber zurück. Der Angeklagte und die Mitangeklagten wurden am nächsten Tag festgenommen.
2. Das [X.] hat angenommen, der Angeklagte habe in dem Wis-sen, dass die Mitangeklagten einen Raubüberfall auf ein Juweliergeschäft unter Einsatz von Pfefferspray
und unter Vorhalt einer Spielzeugpistole verüben woll-ten, die Fluchtfahrräder bereitgestellt.
5
6
-
5
-
II.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum besonders schwe-ren Raub hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil
das [X.] seine
Überzeugung, der Einsatz des Pfeffersprays beim Überfall sei vom Vorsatz des Angeklagten umfasst gewesen, nicht tragfähig begründet hat.
1. Zwar muss das Revisionsgericht die Überzeugung des Tatgerichts vom Vorliegen eines Sachverhalts grundsätzlich hinnehmen. So ist es ihm ver-wehrt, seine eigene Überzeugung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Zu prüfen ist aber, ob die tatrichterliche Überzeugung in den [X.] und den sie tragenden Beweiserwägungen eine ausreichende Grundla-ge findet. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen,
dass die Be-weiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsa-chengrundlage beruht und die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen nicht nur eine Vermutung darstellen (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 16.
Juni 2015 -
2
StR 29/15, [X.], 740; [X.], Beschluss vom 22.
August 2013 -
1
StR 378/13, [X.], 610).
2. Das [X.] hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte wusste, dass die Mitangeklagten beim Überfall eine Spielzeugpistole und Pfefferspray zumindest zur Drohung em-bei hat es indes im Einzelnen lediglich auf den auf eigene Kosten erfolgten Transport der Fahrräder nach [X.],
die Übergabe des Transportlohns zwei Tage vor dem Überfall, das Bereitstellen der Fahrräder in der
Nähe des im Navigationsgerät des Angeklagten gespeicherten
[X.]s, den Auftrag zum Abholen der Beute und die gemeinsame Nutzung ei-nes Hotelzimmers mit dem Mitangeklagten [X.]

abgestellt.

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6
-
Diese Umstände vermögen
zwar
zu belegen, dass der Angeklagte wuss-te, dass die Mitangeklagten einen Überfall auf das Juweliergeschäft planten,
und er sie dabei durch das Bereitstellen der Fahrräder am [X.] unterstützen wollte. Sie tragen aber nicht
die Annahme, der Angeklagte sei im Vorfeld über die näheren, zwischen den [X.] abgesprochenen Details des Überfalls

insbesondere die zum Einsatz zu bringenden Tatmittel

informiert worden.
3. Der dargelegte Rechtsfehler führt
zur Aufhebung des Schuld-
und Rechtsfolgenausspruchs. Die auf [X.] Beweiswürdigung beruhen-den Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben aber aufrechterhal-ten, da sie vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen sind (§
353 Abs.
2 StPO).
Schäfer

[X.]Eschelbach

Zeng Grube

10
11

Meta

2 StR 238/17

23.01.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2018, Az. 2 StR 238/17 (REWIS RS 2018, 15213)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15213

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Beteiligung an einer Straftat: Mittäterschaft oder Beihilfe bei aktiver Beteiligung an einem schweren Raub


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2 StR 238/17

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