Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.02.2016, Az. 7 ABR 20/14

7. Senat | REWIS RS 2016, 15707

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Gegenstand

Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Abmeldepflicht


Leitsatz

Freigestellte Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, sich beim Arbeitgeber unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Betriebsratstätigkeit abzumelden, wenn sie außerhalb des Betriebes erforderlichen Betriebsratsaufgaben nachgehen, und sich bei der Rückkehr in den Betrieb zurückzumelden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des [X.] vom 30. Januar 2014 - 18 [X.] 1052/13 - teilweise aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an [X.] vom 23. April 2013 - 4 BV 21/12 - teilweise abgeändert.

Der Antrag festzustellen, dass die vollständig freigestellten Mitglieder des Beteiligten zu 1. nicht verpflichtet sind,

a) sich vor Verlassen des Betriebes innerhalb der Arbeitszeiten abzumelden,

b) die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit anzugeben,

c) sich bei ihrer Rückkehr bei der Geschäftsführerin der Beteiligten zu 2. bzw. in der Personalabteilung der Beteiligten zu 2. zurückzumelden,

wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten in der Rechtsbeschwerde noch darüber, ob freigestellte [X.]etriebsratsmitglieder verpflichtet sind, sich vor dem Verlassen des [X.]etriebes zum Zwecke einer externen [X.]etriebsratstätigkeit bei der Arbeitgeberin unter Angabe von Ort und voraussichtlicher Dauer der Abwesenheit ab- und bei der Rückkehr in den [X.]etrieb wieder zurückzumelden.

2

Der zu 1. beteiligte [X.]etriebsrat sowie die zu 3. bis 5. beteiligten freigestellten [X.]etriebsratsmitglieder beabsichtigten, ihren Verfahrensbevollmächtigten in dessen Kanzlei in [X.] aufzusuchen, um sich zur Vorbereitung einer für den 2. März 2012 anberaumten Einigungsstellensitzung rechtlich beraten zu lassen, Positionen zu klären und die Taktik zu besprechen. Im [X.]etrieb der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin existiert die Dienstanweisung Nr. 10/05 vom 7. November 2005 über die „Durchführung und Abrechnung von Dienstreisen“. Unter Verwendung der danach üblichen Dienstreiseantragsformulare beantragten die freigestellten [X.]etriebsratsmitglieder am 24. Februar 2012 für den 1. März 2012 eine Fahrt von [X.]r nach [X.] und zurück und gaben als Grund „[X.]esprechung mit unseren [X.]eratern in Rechtsfragen“ an. Mit Schreiben vom 1. März 2012 teilte die Arbeitgeberin dem [X.]etriebsrat mit, dass sie die Anträge wegen Fehlens des sachlichen Grundes nicht befürworten könne. Sie wies mit Schreiben vom 19. März 2012 darauf hin, dass der Grund für die Dienstreise genannt werden müsse und der bloße Hinweis auf [X.]etriebsratsarbeit nicht genüge, da sie bei kostenauslösenden Maßnahmen abschätzen können müsse, ob der [X.]etriebsrat im Rahmen seiner Aufgaben nach dem [X.]etriebsverfassungsgesetz tätig sei oder nicht. Mit Schreiben vom 26. März 2012 ersuchte die Geschäftsführerin der Arbeitgeberin den [X.]etriebsrat, bei „Durchführung außerbetrieblicher [X.]etriebsratstätigkeit um die [X.]eachtung nachfolgender Ausführungen“:

        

„…    

        

Ich bitte Sie daher, sich künftig vor Verlassen des [X.]etriebes innerhalb der Arbeitszeiten bei der Geschäftsführung abzumelden, und dabei den Ort, sowie die voraussichtliche Dauer der [X.]etriebsratstätigkeit anzugeben. Entsprechend der bisherigen betrieblichen Praxis bitten wir darum, die Abmeldung schriftlich, sowie unter [X.]eschreibung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben vorzunehmen, damit die Wahrnehmung der Aufgaben nach [X.]etrVG nachvollzogen werden kann. Die Erstattung der Reisekosten erfolgt ggf. gemäß der Dienstanweisung 10/05. Sie erfordert die rechtzeitige Antragstellung in der bekannten Form und eine Genehmigung vor Reiseantritt durch [X.].

        

[X.]ei Ihrer Rückkehr melden Sie sich bitte ebenfalls bei [X.] zurück. Die An- und Abmeldung bzw. entsprechende Mitteilung soll dabei ausschließlich an [X.] erfolgen; die Personalabteilung ist nur dann stattdessen zu benachrichtigen, wenn ich dies Ihnen vorher mitgeteilt habe.

        

…       

        

Ein Anspruch auf Erstattung der Reisekosten für außerbetriebliche [X.]etriebsratstätigkeit besteht nur dann, wenn die oben beschriebenen Ab- und [X.] beachtet worden sind, die entsprechende Erforderlichkeit für die [X.]etriebsratstätigkeit besteht und die Dienstanweisung 10/05 beachtet wurde.

        

...“   

3

Der [X.]etriebsrat und die freigestellten [X.]etriebsratsmitglieder haben die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe kein berechtigtes Interesse an der An- und Abmeldung freigestellter [X.]etriebsratsmitglieder bei der Wahrnehmung externer [X.]etriebsratstätigkeiten. Die ständige Erreichbarkeit des [X.]etriebsrats sei gewährleistet; notfalls sei der freigestellte Vorsitzende über das dienstliche Mobiltelefon zu erreichen.

4

Der [X.]etriebsrat und die freigestellten [X.]etriebsratsmitglieder haben zuletzt, soweit für die Rechtsbeschwerde von [X.]edeutung, beantragt

        

festzustellen, dass die vollständig freigestellten Mitglieder des [X.]eteiligten zu 1. nicht verpflichtet sind,

        

a)    

sich vor Verlassen des [X.]etriebes innerhalb der Arbeitszeiten abzumelden,

        

b)    

den Ort sowie die voraussichtliche Dauer der [X.]etriebsratstätigkeit anzugeben,

        

c)    

sich bei ihrer Rückkehr bei der Geschäftsführerin der [X.]eteiligten zu 2. bzw. in der Personalabteilung der [X.]eteiligten zu 2. zurückzumelden.

5

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

6

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das [X.] hat die [X.]eschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Abweisung des Antrags. Der [X.]etriebsrat und die freigestellten [X.]etriebsratsmitglieder beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

7

[X.]. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist überwiegend begründet. Sie führt unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen [X.]eschlusses und teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zur überwiegenden Abweisung des Antrags. Das [X.] hat dem Antrag zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Der Antrag ist zwar zulässig, aber im Wesentlichen unbegründet. Die freigestellten [X.]etriebsratsmitglieder sind verpflichtet, sich vor Verlassen des [X.]etriebes innerhalb der Arbeitszeiten abzumelden, die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit anzugeben und sich bei ihrer Rückkehr bei der Geschäftsführung bzw. in der Personalabteilung der Arbeitgeberin zurückzumelden. Zutreffend hat das [X.] jedoch entschieden, dass die freigestellten Mitglieder des [X.]etriebsrats nicht dazu verpflichtet sind, der Arbeitgeberin vor dem Verlassen des [X.]etriebes den Ort mitzuteilen, an dem sie ihre [X.]etriebsratsarbeit verrichten. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

8

I. Der Antrag ist zulässig.

9

1. Die Antragsteller sind antragsbefugt. Voraussetzung der Antragsbefugnis im arbeitsgerichtlichen [X.]eschlussverfahren ist, dass der Antragsteller eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechte behauptet (vgl. [X.]AG 10. Juli 2013 - 7 A[X.]R 22/12 - Rn. 15; 5. Oktober 2010 - 1 A[X.]R 20/09 - Rn. 13 f., [X.]AGE 135, 382). Der Streit darüber, ob sich die nach § 38 Abs. 1 [X.]etrVG freigestellten Mitglieder des [X.]etriebsrats vor dem Verlassen des [X.]etriebsgeländes zur Wahrnehmung externer [X.]etriebsratsaufgaben unter Angabe von Ort und Dauer ihrer voraussichtlichen Abwesenheit ab- und bei ihrer Rückkehr wieder zurückmelden müssen, betrifft die Arbeitsweise des [X.]etriebsrats als Organ, der deshalb für die begehrte negative Feststellung antragsbefugt ist. Da die [X.]eteiligten um Verhaltenspflichten der [X.]etriebsratsmitglieder im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des [X.]etriebsratsamtes streiten, sind auch die freigestellten Mitglieder antragsbefugt.

2. Der Antrag erfüllt die Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Der Streit über die Ab- und Rückmeldepflicht eines [X.]etriebsratsmitglieds betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis im Sinne einer durch die Herrschaft von Rechtsnormen - hier § 38 Abs. 1 [X.]etrVG - über einen konkreten Sachverhalt entstandenen rechtlichen [X.]eziehung (vgl. [X.]AG 29. Juni 2011 - 7 A[X.]R 135/09 - Rn. 16, [X.]AGE 138, 233; 17. November 2010 - 7 A[X.]R 123/09 - Rn. 20, [X.]AGE 136, 200). Für die Klärung dieses Rechtsverhältnisses verfügen der [X.]etriebsrat und die freigestellten [X.]etriebsratsmitglieder über das erforderliche Feststellungsinteresse. Der [X.]etriebsrat und die freigestellten [X.]etriebsratsmitglieder haben ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Die streitigen Fragen der Ab- und Rückmeldepflicht bei einer externen [X.]etriebsratstätigkeit freigestellter [X.]etriebsratsmitglieder können sich zwischen den [X.]eteiligten auch in Zukunft stellen.

II. Der negative Feststellungsantrag ist überwiegend unbegründet. Das [X.] hat zu Unrecht angenommen, dass die freigestellten Mitglieder des [X.]etriebsrats im Unterschied zu den nicht freigestellten Mitgliedern des [X.]etriebsrats nicht dazu verpflichtet sind, sich bei der Arbeitgeberin - entweder bei der Geschäftsführung oder bei der Personalleitung - vor der Wahrnehmung von [X.]etriebsratstätigkeiten außerhalb des [X.]etriebes unter Mitteilung der voraussichtlichen Abwesenheitsdauer ab- und nach der Rückkehr wieder zurückzumelden. Hingegen hat das [X.] zu Recht entschieden, dass freigestellte [X.]etriebsratsmitglieder der Arbeitgeberin vor dem Verlassen des [X.]etriebsgeländes nicht den Ort nennen müssen, an dem sie ihre [X.]etriebsratstätigkeit verrichten.

1. Nach § 37 Abs. 2 [X.]etrVG sind nicht freigestellte Mitglieder des [X.]etriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des [X.]etriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Arbeitgeber muss der Arbeitsbefreiung nicht zustimmen. Ein [X.]etriebsratsmitglied, das seinen [X.] verlässt, um Aufgaben nach dem [X.]etriebsverfassungsgesetz wahrzunehmen, hat sich aber nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts beim Arbeitgeber abzumelden. Es ist auch verpflichtet, sich zurückzumelden, sobald es nach [X.]eendigung der [X.]etriebsratstätigkeit seine Arbeit wieder aufnimmt ([X.]AG 29. Juni 2011 - 7 A[X.]R 135/09 - Rn. 19 mwN, [X.]AGE 138, 233). Die [X.]etriebsratsmitglieder treffen kollektivrechtliche Obliegenheiten zur Ab- und Rückmeldung aufgrund des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 [X.]etrVG. Gleichermaßen handelt es sich um eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht iSv. § 241 Abs. 2 [X.]G[X.] (vgl. [X.]AG 29. Juni 2011 - 7 A[X.]R 135/09 - Rn. 20 mwN, aaO). Die Meldepflichten dienen bei nicht freigestellten [X.]etriebsratsmitgliedern dem Zweck, dem Arbeitgeber die Arbeitseinteilung zu erleichtern, vor allem den Arbeitsausfall des Arbeitnehmers zu überbrücken. Um diesen Zweck zu erfüllen, genügt es, wenn das [X.]etriebsratsmitglied bei der Abmeldung den Ort und die voraussichtliche Dauer der [X.]etriebsratstätigkeit angibt. Aufgrund dieser Mindestangaben ist der Arbeitgeber imstande, die Arbeitsabläufe in geeigneter Weise zu organisieren und Störungen im [X.]etriebsablauf zu vermeiden ([X.]AG 29. Juni 2011 - 7 A[X.]R 135/09 - Rn. 21, aaO).

2. Die Ab- und Rückmeldepflicht sowie die Pflicht zur Information des Arbeitgebers über die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit vom [X.]etrieb gehören auch bei den nach § 38 Abs. 1 [X.]etrVG von der Arbeitsleistung freigestellten [X.]etriebsratsmitgliedern zu den Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 [X.]G[X.]. Sie beruhen zudem auf dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 [X.]etrVG. Freigestellte [X.]etriebsratsmitglieder unterliegen zwar keiner Arbeitspflicht, so dass der Arbeitgeber deshalb keine Organisationsmaßnahmen für eine Abwesenheit vom [X.] zu treffen hat. Der Arbeitgeber hat jedoch ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, ob und ggf. wie lange ein freigestelltes [X.]etriebsratsmitglied vom [X.]etrieb abwesend ist.

a) Nach § 38 Abs. 1 [X.]etrVG ist ein [X.]etriebsratsmitglied nur von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt, nicht aber von seiner Anwesenheitspflicht im [X.]etrieb. An die Stelle der Arbeitspflicht tritt die Verpflichtung des [X.]etriebsratsmitglieds, während seiner vertraglichen Arbeitszeit im [X.]etrieb am Sitz des [X.]etriebsrats, dem er angehört, anwesend zu sein und sich dort für anfallende [X.]etriebsratsarbeit bereitzuhalten. Dies ist gesetzliche Rechtsfolge der Freistellung ([X.]AG 10. Juli 2013 - 7 A[X.]R 22/12 - Rn. 20; 13. Juni 2007 - 7 A[X.]R 62/06 - Rn. 14; 28. August 1991 - 7 A[X.]R 46/90 - zu [X.] II 3 a der Gründe, [X.]AGE 68, 224; 31. Mai 1989 - 7 [X.] - zu 3 der Gründe). Das [X.]etriebsratsmitglied muss deshalb während seiner Anwesenheit im [X.]etrieb grundsätzlich nicht nachweisen, dass es [X.]etriebsratsarbeit leistet. Zweck des § 38 Abs. 1 [X.]etrVG ist es, Streitigkeiten zwischen [X.]etriebsrat und Arbeitgeber über den Umfang der notwendigen Arbeitsbefreiung zu vermeiden. Das Gesetz geht dabei davon aus, dass bei einer bestimmten [X.]etriebsgröße die in § 38 Abs. 1 [X.]etrVG festgelegte Mindestzahl von Freistellungen erforderlich ist, damit die [X.]etriebsratstätigkeit ordnungsgemäß durchgeführt werden kann ([X.]AG 10. Juli 2013 - 7 A[X.]R 22/12 - Rn. 19). Dieser Zweck entbindet das [X.]etriebsratsmitglied aber nicht von der vertraglichen Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 [X.]G[X.] sowie der Pflicht aus § 2 Abs. 1 [X.]etrVG zur Ab- und Rückmeldung, wenn es außerhalb des [X.]etriebes erforderlichen [X.]etriebsratsaufgaben nachgeht. Denn insoweit können entgegen der Auffassung des [X.]s auch bei einem freigestellten [X.]etriebsratsmitglied Interessen des Arbeitgebers berührt sein. Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, dass eines oder mehrere der freigestellten [X.]etriebsratsmitglieder als Ansprechpartner für mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten vorübergehend nicht im [X.]etrieb zur Verfügung stehen und wie lange mit ihrer Abwesenheit voraussichtlich zu rechnen ist, um sich im [X.]edarfsfall an andere freigestellte, ggf. auch an nicht freigestellte [X.]etriebsratsmitglieder wenden zu können.

b) Aus dem [X.]eschluss des [X.]s vom 29. Juni 2011 (- 7 A[X.]R 135/09 - [X.]AGE 138, 233) kann der [X.]etriebsrat nichts zu seinen Gunsten herleiten. Dort hat der [X.] entschieden, dass sich nicht freigestellte [X.]etriebsratsmitglieder ausnahmsweise dann nicht vor der [X.]etriebsratstätigkeit am [X.] ab- und danach wieder zurückmelden müssen, wenn es wegen der konkreten Umstände ihrer Tätigkeit nicht ernsthaft in [X.]etracht kommt, die Arbeitseinteilung umzuorganisieren, etwa weil die [X.]etriebsratsaufgaben von dem [X.] aus erledigt werden können. In diesem Fall können die Interessen des Arbeitgebers auch dadurch gewahrt werden, dass das [X.]etriebsratsmitglied ihm die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum versehenen [X.]etriebsratstätigkeiten nachträglich mitteilt ([X.]AG 29. Juni 2011 - 7 A[X.]R 135/09 - Rn. 25 f., aaO). Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Erforderlichkeit der Umorganisation einer Arbeitseinteilung, um die Dauer einer [X.]etriebsratstätigkeit zu überbrücken, sondern darum, dass ein [X.]etriebsratsmitglied vorübergehend im [X.]etrieb nicht anwesend ist und deshalb als Ansprechpartner nicht zur Verfügung steht. Dem Interesse des Arbeitgebers, sich im Voraus auf die Abwesenheit von freigestellten [X.]etriebsratsmitgliedern vom [X.]etrieb einstellen zu können, kann durch eine nachträgliche Mitteilung der Abwesenheitszeiten ebenso wenig Rechnung getragen werden wie dadurch, dass der Vorsitzende des [X.]etriebsrats oder alle freigestellten Mitglieder über ein dienstliches Mobiltelefon verfügen.

3. Dagegen hat die Arbeitgeberin kein berechtigtes Interesse daran, dass die nach § 38 Abs. 1 [X.]etrVG freigestellten Mitglieder des [X.]etriebsrats den Ort der beabsichtigten [X.]etriebsratstätigkeit vor dem Verlassen des [X.]etriebes bekanntgeben. Die Arbeitgeberin benötigt diese Information nicht, um während der Abwesenheit der freigestellten [X.]etriebsratsmitglieder Dispositionen treffen zu können. Diese Angabe kann zwar geboten sein, wenn das [X.]etriebsratsmitglied den Arbeitgeber auf die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der außerhalb des [X.]etriebes wahrgenommenen [X.]etriebsratstätigkeit in Anspruch nimmt, um es dem Arbeitgeber zu ermöglichen, die Erforderlichkeit der außerhalb des [X.]etriebes wahrgenommenen [X.]etriebsratsaufgaben prüfen zu können. Dazu genügt es jedoch, wenn der Arbeitgeber nachträglich über den Ort und ggf. über weitere Einzelheiten der [X.]etriebsratstätigkeit in Kenntnis gesetzt wird.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    [X.]    

        

        

        

    [X.]usch    

        

    Hansen    

                 

Meta

7 ABR 20/14

24.02.2016

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Brandenburg, 23. April 2013, Az: 4 BV 21/12, Beschluss

§ 38 Abs 1 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.02.2016, Az. 7 ABR 20/14 (REWIS RS 2016, 15707)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 2607 REWIS RS 2016, 15707

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zeiterfassung - freigestellte Betriebsratsmitglieder


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Wird zitiert von

14 BV 85/17

14 TaBV 25/17

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