Bundessozialgericht, Urteil vom 20.03.2013, Az. B 6 KA 17/12 R

6. Senat | REWIS RS 2013, 7192

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vertragsärztliche Versorgung - Regress gegen einen Arzt wegen fehlerhaft ausgestellter Arzneiverordnungen auch nach dessen Ausscheiden aus der vertragsärztlichen Versorgung - Gebot der persönlichen Unterzeichnung von Arzneiverordnungen im Fall eines ermächtigten Krankenhausarztes - Regresspflicht und Vorliegen eines Schadens im Fall fehlerhaft ausgestellter Arzneiverordnungen


Leitsatz

1. Krankenkassen können einen Regress gegen einen Arzt wegen fehlerhaft ausgestellter Arzneiverordnungen auch nach dessen Ausscheiden aus der vertragsärztlichen Versorgung nur durchsetzen, indem sie bei der Prüfungsstelle die Festsetzung eines Regresses gegen den Arzt beantragen. Die Anrufung der Schlichtungsstelle und die unmittelbare Klage auf Schadensersatz beim Sozialgericht sind unzulässig.

2. Zum Gebot der persönlichen Unterzeichnung von Arzneiverordnungen im Fall eines ermächtigten Krankenhausarztes.

3. Zur Regresspflicht und zum Vorliegen eines Schadens im Fall fehlerhaft ausgestellter Arzneiverordnungen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 15. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens, mit Ausnahme der außergericht-lichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Regress der klagenden Krankenkasse ([X.]) gegen einen ermächtigten Krankenhausarzt wegen fehlerhafter Ausstellung von [X.].

2

Die Klägerin ist eine [X.] im [X.]. Der [X.] ist Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie; er war Chefarzt der Medizinischen Klinik eines Krankenhauses in [X.] und seit 2003 bis zum [X.] ermächtigt, auf Überweisung vertragsärztliche Behandlungen durchzuführen. Die Beigeladene ist die bei der [X.] ([X.]) eingerichtete Schlichtungsstelle gemäß § 49 Bundesmantelvertrag-Ärzte ([X.]), § 45 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV-Ä).

3

Die Klägerin rief am 17.12.2007 wegen vom [X.]n ausgestellter [X.] die beigeladene Schlichtungsstelle an. Sie beanstandete zahlreiche Verordnungen des [X.]n als fehlerhaft; die Mehrzahl der erhobenen Beanstandungen verfolgte sie später in diesem Verfahren nicht weiter. Sie hat ihr Regressbegehren schließlich auf sieben Verordnungsfälle beschränkt:

        

Bei drei (Erst-)Verordnungen liege ihr kein Überweisungsschein (= Abrechnungsschein) mit der Angabe einer der Verordnung zugrunde liegenden ärztlichen Behandlung vor (Verordnungen vom 28.3.2003 für H.M., vom 8.7.2005 für [X.] und vom 30.11.2006 für [X.]);

        

eine Verordnung weise keine Unterschrift auf (Verordnung vom 26.1.2007 für A.A.);

        

drei Verordnungen seien nicht vom [X.]n, sondern von einem anderen Arzt des Krankenhauses unterzeichnet (zwei Verordnungen vom 26.1.2007 für A.A. mit der Unterschrift des Oberarztes Dr. S.; eine Verordnung vom [X.] für [X.] mit der Unterschrift der Nachfolgerin des [X.]n in der Chefarztposition).

4

Die Klägerin hat - wie sie geltend macht: aus Vorsorge gegen eine etwaige Verjährung der von ihr erhobenen Regressansprüche - am 18.12.2009 beim [X.] erhoben. Ihre Forderung hat zuletzt noch 477,72 Euro betragen.

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]): Die Leistungsklage sei unzulässig. Der Klägerin sei der Klageweg verwehrt, denn es bestehe eine ausschließliche Kompetenz der Prüfgremien. Bei diesen könne die Klägerin den Erlass eines [X.] gegen den [X.]n beantragen. Der von ihr geltend gemachte Regress wegen fehlerhafter Verordnungen betreffe in allen sieben Fällen einen sog sonstigen Schaden gemäß § 48 [X.]. Die Zuordnung zum Verfahren gemäß § 48 [X.] entspreche der Rechtsprechung des B[X.]; dieses ordne diesem Verfahren alle Verordnungen zu, bei denen ein Fehler bei der Art und Weise der Ausstellung der Verordnung - und nicht bei ihrem Inhalt - in Frage stehe. Hierzu gehöre das Fehlen einer durch Überweisungsschein belegten, der Verordnung zugrunde liegenden ärztlichen Behandlung ebenso wie Mängel persönlicher Leistungserbringung einschließlich des Fehlens eigener Unterzeichnung durch den verordnenden ermächtigten Arzt. Wegen dieser Zuständigkeit der Prüfgremien gemäß § 48 [X.] sei weder das Schlichtungsverfahren gemäß § 49 [X.] eröffnet noch Raum für eine Leistungsklage.

6

Die Klägerin hat am [X.] ([X.] eingelegt. Am 18.4.2012 hat sie gegenüber der Schlichtungsstelle, die am 3.2.2010 getagt, aber keine Entscheidung getroffen hatte, ihren Antrag auf Schlichtung zurückgenommen.

7

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, entgegen der Auffassung des [X.] seien für ihr Regressverlangen nicht die Prüfgremien gemäß § 48 [X.], sondern die Schlichtungsstelle gemäß § 49 [X.] zuständig. Dem Schlichtungsverfahren seien alle Fälle eines Verstoßes gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung zuzuordnen, wozu nicht nur die ärztliche Entscheidung über das jeweils zu verordnende Medikament, sondern auch die Verordnung selbst und deren eigenhändige Unterzeichnung gehöre. Der Schlichtungsausschuss sei weiterhin zuständig bei Fehlen einer durch Überweisungsschein belegten, der Verordnung zugrunde liegenden ärztlichen Behandlung. In allen Fällen habe der [X.] auch schuldhaft gehandelt, wie es für eine Schadensfeststellung gemäß § 49 [X.] erforderlich sei. Das fehlerhafte Verordnungsverhalten habe auch einen Schaden verursacht; unbeachtlich sei der Einwand, die Verordnungen seien notwendig gewesen und wären sonst von einem anderen Arzt ebenso ausgestellt worden. Auch bei völligem Fehlen einer Unterschrift - obgleich hier nicht der Vorhalt greife, er habe die Pflicht zu nur eigenhändigem Handeln verletzt - sei er zum Regress verpflichtet.

8

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom [X.] aufzuheben und den [X.]n zu verurteilen, an sie 477,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2009 zu zahlen.

9

Der [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Der [X.] verteidigt das Urteil des [X.]. Die Zuständigkeit der Prüfgremien gemäß § 48 [X.] entspreche der Auslegung dieser Bestimmung durch das B[X.]. Die Konsequenz daraus sei allerdings, dass ein Anwendungsraum für das Verfahren gemäß § 49 [X.] nicht mehr erkennbar sei, seit die Praxisgebühr abgeschafft und somit die Verweisung von § 18 Abs 7a Satz 3 auf § 49 [X.] gegenstandslos sei. Wegen der Anwendbarkeit des § 48 [X.] sei kein Raum für eine Leistungsklage der [X.], sodass das [X.] die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen habe. Die Klageabweisung sei auch richtig, wenn statt der Prüfgremien die Schlichtungsstelle zuständig wäre: Die Anrufung der Schlichtungsstelle wäre dann der einfachere Weg, sodass für eine Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Der Klage würde in einem Fall wie hier zudem die Anhängigkeit des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle entgegenstehen, wie § 49 Abs 4 Satz 2 [X.] ergebe. §§ 48, 49 [X.] seien auch auf ermächtigte Ärzte anzuwenden, wenn dies auch im [X.] nicht so klar zum Ausdruck komme wie in § 8 Abs 3 [X.] Im Übrigen wäre eine Leistungsklage, falls sie zulässig wäre, jedenfalls unbegründet; relevante Verordnungsfehler lägen nicht vor. In allen Fällen hätten Überweisungsscheine vorgelegen; er - der [X.] - habe die Versicherungskarten eingelesen und dem Krankenhaus zur Abrechnung weitergeleitet. Ihm könne das Versäumnis des Krankenhauses, die Behandlung gegenüber der [X.] abzurechnen, nicht zugerechnet werden. Auch das Fehlen eigenhändiger Unterzeichnung von Verordnungen rechtfertige keinen Regress. Es gebe keine Vorschrift, wonach der ermächtigte Arzt das [X.] eigenhändig unterzeichnen müsse; er müsse die einzunehmenden Arzneimittel lediglich persönlich auswählen. Überdies sei es in der jeweiligen konkreten Situation rechtens gewesen, die Verordnungen den Patienten ohne seine Unterschrift aushändigen zu lassen: Er sei nach seiner Auswahl der einzunehmenden Arzneimittel jeweils plötzlich abgerufen worden und eine Zeit lang unabkömmlich gewesen; ein Warten auf seine Rückkehr sei den schwerkranken Patienten nicht zuzumuten gewesen. Das Rezept vom [X.], das seine Nachfolgerin unterzeichnet habe, sei zeitlich weit nach seinem Ausscheiden ausgestellt worden und könne ihm nicht angelastet werden.

Die beigeladene Schlichtungsstelle hat sich - ohne einen Antrag zu stellen - dahingehend geäußert, dass ihre Zuständigkeit zweifelhaft sei. Die Rechtsprechung des B[X.] ergebe Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit der Prüfgremien gemäß § 48 [X.]. Für eine Gesamtzuständigkeit der Prüfgremien in allen hier umstrittenen Konstellationen spreche, dass es nicht praktikabel wäre, je nach Typus des Fehlers bei der Ausstellung der Verordnung unterschiedliche Zuständigkeiten - teilweise der Schlichtungsstelle und teilweise der Prüfgremien - anzunehmen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]lägerin hat keinen Erfolg. Das [X.] hat ihre Leistungsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die [X.]lägerin hätte, statt [X.]lage gegen den Arzt zu erheben oder die Schlichtungsstelle gemäß § 49 [X.] anzurufen, beim Prüfungsausschuss die Festsetzung eines [X.]es gemäß § 48 [X.] wegen fehlerhafter vertragsärztlicher Verordnungen beantragen müssen (unten 1.). Dies gilt für das Vorgehen gegen einen Arzt auch noch nach Beendigung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit (unten 2. und 3.) und ebenso gegenüber ermächtigten [X.]rankenhausärzten (unten 4.). Einen entsprechenden [X.]antrag kann die [X.]lägerin auch jetzt noch mit Erfolgsaussicht stellen (unten 5.).

1. Das [X.] hat im vorliegenden Fall zu Recht die [X.]lage als unzulässig abgewiesen. Für ein [X.]lageverfahren ist kein Raum; die [X.]lägerin hat nur die Möglichkeit, bei den Prüfgremien den Erlass eines Schadensfeststellungsbescheids zu beantragen.

In der Rechtsordnung ist vielfach vorgesehen, dass vor der Geltendmachung eines Anspruchs im [X.]lageweg zunächst ein Verwaltungsverfahren durchzuführen ist - mit der Folge, dass eine unmittelbar erhobene [X.]lage unzulässig ist -. So ist vor Erhebung einer Verpflichtungsklage ein Antragsverfahren bei der Behörde durchzuführen (vgl § 78 Abs 1 Satz 1 [X.]G; - ebenso § 68 Abs 1 Satz 1 VwGO; vergleichbar auch der Vorrang eines Schiedsverfahrens, § 1032 Abs 1 ZPO). Ebenso darf im Bereich des [X.] eine [X.], die zB wegen Verordnungs- oder Behandlungsfehler Ansprüche gegen einen Arzt erhebt, nicht direkt gegen ihn [X.]lage erheben; sie muss vielmehr ein Verwaltungsverfahren bei den Prüfgremien auf Erlass eines Verwaltungsakts gegen den Arzt einleiten, sofern deren Zuständigkeit gemäß § 106 [X.]B V oder gemäß § 48 [X.] gegeben ist. Der sachliche Grund für diese vorrangigen Zuständigkeiten liegt in der besonderen Sachkunde der fachkundig besetzten Gremien, die die [X.]ompetenz zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Tätigkeit haben.

Auf der Grundlage der Abgrenzung der §§ 106 [X.]B V, 48, 49 [X.] voneinander (unten a) sowie speziell zwischen § 106 [X.]B V zu § 48 [X.] (unten b) ist im vorliegenden Fall die Zuständigkeit gemäß § 48 [X.] gegeben (unten c). Die Folge eines "Leerlaufens" des § 49 [X.] ist hinzunehmen (unten d). Das Ergebnis der Zuständigkeit der Prüfgremien gemäß § 48 [X.] und der daraus folgenden Unzulässigkeit einer direkten [X.]lage der [X.] gegen den Arzt entspricht dem System des vertragsarztrechtlichen [X.] (unten e).

a) Die auf der Grundlage des § 106 Abs 4 Satz 1 [X.]B V errichteten Prüfgremien entscheiden über die Wirtschaftlichkeit vertragsärztlicher Verordnungen. Die Partner der [X.] haben in § 48 [X.] den Prüfgremien aber auch die [X.]ompetenz zugewiesen, den sonstigen durch einen Vertragsarzt verursachten Schaden festzustellen, der einer [X.] aus der unzulässigen Verordnung von Leistungen oder aus der fehlerhaften Ausstellung von Bescheinigungen entsteht. Nur solche Schadensersatzansprüche, die eine [X.] gegen einen Vertragsarzt aus der schuldhaften Verletzung vertragsärztlicher Pflichten geltend macht und für deren Prüfung und Feststellung nicht die Verfahren nach §§ 45, 47 und 48 [X.] vorgeschrieben sind, können gemäß § 49 [X.] durch eine Schlichtungsstelle geprüft werden.

Die Anrufung der Schlichtungsstelle ist allerdings nicht zwingend vorgeschrieben. Verzichtet die [X.] darauf oder scheitert die Schlichtung, so kann die [X.] ihren Anspruch gerichtlich geltend machen (§ 49 Abs 4 [X.]). Insofern liegt es hier anders als in den Fällen der Geltendmachung eines "sonstigen Schadens" im Sinne des § 48 [X.] und der Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß §§ 47 [X.], 106 [X.]B V; in diesen beiden Fällen müssen die zuständigen Prüfgremien angerufen werden, die im Falle der §§ 47 [X.], 106 [X.]B V im Übrigen auch ohne Antrag tätig werden können.

b) Die Zuständigkeit der Prüfgremien, die eine direkte [X.]lage der [X.] gegen den Arzt sperrt, erfasst alle Arten von [X.]. Deren Sanktionierung ist insgesamt in §§ 47 [X.], 106 [X.]B V und § 48 [X.] geregelt und damit umfassend dem Verfahren vor den Prüfgremien zugewiesen. Fehler des Arztes bei der Verordnung von Arznei- oder Heilmitteln, die nicht schon Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung im engeren Sinne sind (§ 106 [X.]B V), werden ausnahmslos von der [X.]ompetenz der Prüfgremien zur Feststellung "sonstiger Schäden" gemäß § 48 Abs 1 [X.] erfasst. Diese Regelung betrifft, ohne zwischen formalen und inhaltlichen Fehlern zu unterscheiden, generalisierend die "unzulässige Verordnung von Leistungen" und verdrängt insoweit die subsidiäre Regelung des § 49 [X.], dessen Abs 1 Satz 1 die Verfahren nach §§ 45, 47 (heute § 106a, § 106 [X.]B V) und 48 [X.] ausdrücklich ausnimmt. Dies gilt auch, soweit Verstöße gegen das in § 49 Abs 1 Satz 2 [X.] genannte Gebot der persönlichen Leistungserbringung betroffen sind; hiermit werden nur Behandlungsleistungen angesprochen, nicht Verordnungsleistungen, für die § 48 Abs 1 [X.] die speziellere und deshalb vorrangige Regelung enthält. Somit ist für die Überprüfung von Verordnungen der Anwendungsbereich des § 49 [X.], der eine Wahlmöglichkeit zwischen der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens oder der Erhebung einer [X.]lage (siehe dessen Abs 4) gewährt, von vornherein nicht eröffnet (s hierzu noch Rd[X.]2).

Die für Verordnungsfehler in Betracht kommenden Prüfungen gemäß § 106 [X.]B V einerseits und § 48 [X.] andererseits - in beiden [X.]onstellationen sind die Prüfgremien zuständig (vgl oben Rd[X.]6) - hat der Senat danach voneinander abgegrenzt, ob geltend gemacht wird, die Verordnung selbst sei in ihrer inhaltlichen Ausrichtung fehlerhaft gewesen - zB fragwürdiger Off-Label-Use -; dann ist der Anwendungsbereich des § 106 [X.]B V eröffnet. Wird hingegen geltend gemacht, (nur) die Art und Weise der Ausstellung der Verordnung sei fehlerhaft gewesen, so steht ein "sonstiger Schaden" in Frage, der im Verfahren gemäß § 48 [X.] geltend zu machen ist (vgl B[X.] vom [X.], [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]1-26; B[X.] vom [X.], [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]5; B[X.] vom 13.10.2010, [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]1; B[X.] vom 29.6.2011, [X.]-2500 § 106 [X.] RdN 18 f und 21; B[X.] vom 12.12.2012 - [X.] [X.]/11 R - Rd[X.]1, zur [X.] in B[X.]E und in [X.]-2500 § 106 [X.] vorgesehen).

Diese Unterscheidung zwischen den originären [X.] gemäß § 106 [X.]B V und den Verfahren zur Feststellung sonstiger Schäden im Sinne des § 48 [X.] hat Bedeutung zum einen insofern, als die Schadensfeststellung nach § 48 Abs 1 [X.] anders als die Prüfung nach § 106 Abs 2 [X.]B V einen Antrag der [X.] voraussetzt. Zum anderen setzt eine Schadensfeststellung gemäß § 48 Abs 1 [X.] eine verschuldete Pflichtverletzung voraus (vgl zB B[X.] vom [X.], [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]2 und 25 [X.]; B[X.] vom 29.6.2011, [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]6, 34; vgl auch B[X.] [X.]-5545 Allg [X.] Rd[X.]0). Schließlich unterliegt die Schadensfeststellung einer vierjährigen [X.], die Wirtschaftlichkeitsprüfung hingegen einer vierjährigen Ausschlussfrist (B[X.] [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]0; B[X.] [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.], 33; B[X.] [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]4, 32).

c) Die dargestellte Abgrenzung zwischen dem Anwendungsbereich des § 106 [X.]B V und demjenigen des § 48 [X.] hat der Senat in seiner Rechtsprechung in der Weise umgesetzt, dass er das [X.]verlangen wegen einer Verordnung für einen Patienten während dessen [X.]rankenhausaufenthalts dem Verfahren wegen "sonstigen Schadens" gemäß § 48 [X.] zugeordnet hat (B[X.] vom [X.] aaO Rd[X.]5; ebenso B[X.] vom 29.6.2011 aaO Rd[X.]8 iVm Rd[X.]3 f). In diesem Verfahren sind auch [X.]verlangen wegen solcher Fehler zu realisieren, wie sie hier von der [X.]lägerin gegen den Beklagten geltend gemacht werden; sowohl die [X.]onstellation, dass eine [X.] die Unzulässigkeit von vertragsärztlichen Verordnungen darauf stützt, ihr liege kein Überweisungsschein (= Abrechnungsschein) mit der Angabe einer der Verordnung zugrunde liegenden ärztlichen Behandlung vor, als auch der Fall, dass der Arzt das [X.] nicht eigenhändig unterzeichnete, betreffen die Verfahrensmodalitäten bei der Ausstellung der Verordnung bzw die Art und Weise des Vorgehens bei deren Ausstellung. In keinem der Fälle wird die inhaltliche [X.]orrektheit der Verordnungen bezweifelt, wie dies zB in [X.]onstellationen eines Off-Label-Use oder eines Verordnungsausschlusses aufgrund der [X.] ([X.]) oder des [X.]B V in Frage stehen kann (zum Off-Label-Use vgl zB B[X.] vom 13.10.2010, B[X.] [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]5 ff; - zu inhaltlichen Verordnungsausschlüssen vgl zB: B[X.] vom 14.12.2011, B[X.]E 110, 20 = [X.]-2500 § 92 [X.]3, Rd[X.]-40, zum [X.]-Ausschluss von [X.] mit fixer [X.]ombination gegenläufiger Wirkstoffe und B[X.] vom 12.12.2012 - [X.] [X.]/11 R - zur [X.] auch in B[X.]E und in [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]4 ff vorgesehen - zum gesetzlichen Ausschluss von Appetitzüglern).

d) Sind mithin die Prüfgremien umfassend für die Beanstandung von [X.] zuständig - teils im Wege von [X.] gemäß § 106 [X.]B V und im Übrigen im Schadensfeststellungsverfahren gemäß § 48 [X.] -, so ist kein Raum für eine Anwendung des § 49 [X.]. Einen Überschneidungsbereich zwischen § 48 und § 49 [X.] in dem Sinne, dass ein [X.]anspruch wahlweise im Verfahren gemäß § 48 [X.] oder im Verfahren gemäß § 49 [X.] geltend gemacht werden könnte, gibt es nicht; die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen § 48 und § 49 [X.] ist - wie auch § 49 Abs 1 Satz 1 mit seiner Abgrenzung zu §§ 45, 47, 48 [X.] ergibt (vgl oben Rd[X.]6 und 18) - ein Entweder-Oder, die eine Zuordnung nur zu einem dieser Verfahren zulässt. Dafür sprechen auch praktische Erwägungen: Andernfalls wären für die Prüfung einer Verordnung, deren Ausstellung - wie es häufig vorkommt - unter mehreren Aspekten als fehlerhaft beanstandet wird, unterschiedliche Gremien - Schlichtungsstellen oder Prüfgremien - zuständig, was zu nicht sinnvollen Verfahrenskomplikationen führen würde. Die [X.]onzentration der [X.] bei den Prüfgremien verhindert auch divergierende Entscheidungen und kann zur zügigen Verfahrensdurchführung beitragen.

Werden demnach [X.]e wegen Fehlern bei der Verordnung von Arznei- und Heilmitteln überhaupt nicht von § 49 [X.] erfasst, so hat das allerdings die [X.]onsequenz, dass ein Anwendungsraum für diese Regelung nicht mehr erkennbar ist. Ein ausdrücklicher Anwendungsbereich ergibt sich heute nicht mehr aus § 18 Abs 7a Satz 3 [X.] (vgl dazu B[X.] vom 8.2.2012 - [X.] [X.] 12/11 R - [X.]-2500 § 43b [X.] Rd[X.]0 f, 29 ff), weil dessen Verweisung auf § 49 [X.] seit der Abschaffung der Praxisgebühr (Art 1 des Gesetzes vom 20.12.2012, [X.], mit Aufhebung der §§ 28 Abs 4, 43b Abs 2, 106a Abs 3 Satz 1 [X.], 295 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]B V) gegenstandslos ist. Mithin bleibt als möglicher Anwendungsbereich des Schlichtungsverfahrens nur noch die Funktion als Auffangvorschrift für Pflichtverletzungen, die weder von § 48 [X.] noch von §§ 47 [X.], 106 [X.]B V noch von §§ 45 [X.], 106a [X.]B V erfasst werden. [X.]onkrete Beispiele dafür haben die Verfahrensbeteiligten allerdings nicht benennen können und vermag der Senat auch seinerseits nicht zu erkennen, sodass die Funktion als Auffangvorschrift derzeit eher theoretischer Natur sein dürfte.

e) Ist ein "Schaden" einer [X.] von den Prüfgremien festzustellen - sei es im Wege einer Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß § 106 [X.]B V oder im Wege eines Schadensfeststellungsverfahrens gemäß § 48 [X.] -, so ist wegen deren vorrangiger Zuständigkeit eine direkte Leistungsklage der [X.] gegen den Arzt unzulässig (oben Rd[X.]5). Dies entspricht dem System des vertragsarztrechtlichen [X.]. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass Rechtsbeziehungen grundsätzlich nur in dem Viereck-Verhältnis Versicherter-[X.]-[X.]-Arzt bestehen, eine Rechtsbeziehung unmittelbar zwischen [X.] und Arzt hingegen nicht. Die Rechtsbeziehungen zwischen den [X.]n und der [X.] auf der einen Seite und zwischen der [X.] und dem Vertragsarzt auf der anderen Seite sind zu trennen (vgl B[X.]E 80, 1, 6 = [X.] 3-5545 § 19 [X.] = Juris Rd[X.]2; B[X.] [X.]-2500 § 75 [X.] Rd[X.]2; vgl auch B[X.]E 88, 20, 26 = [X.] 3-2500 § 75 [X.]2 S 72 = Juris Rd[X.]2). Das vertragsarztrechtliche Beziehungsgeflecht vermeidet grundsätzlich unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen den [X.]n als Leistungsträgern und den (Vertrags-)Ärzten als Leistungserbringern (B[X.]E 94, 50 = [X.]-2500 § 72 [X.], Rd[X.]30 = Juris Rd[X.]43; B[X.] [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]4; so auch - zum zahnärztlichen Bereich - B[X.] [X.]-1500 § 55 [X.] Rd[X.] f = Juris Rd[X.] f). Nur in Ausnahmekonstellationen ist ein Rechtsstreit direkt zwischen [X.] und Arzt zulässig (vgl B[X.] vom 15.8.2012 - [X.] [X.] 34/11 R - [X.]-5540 § 44 [X.] Rd[X.]0 f zum [X.]ostenverlangen für Sprechstundenbedarf). Dementsprechend hat der Senat im Urteil vom [X.] ausgeführt, dass die [X.] im Regelfall keine Möglichkeit hat, den Vertragsarzt unmittelbar in [X.] zu nehmen, vielmehr die Festsetzung eines [X.]es ausschließlich den vertragsarztrechtlichen Gremien zugewiesen ist und die [X.] daher auf deren Tätigwerden angewiesen ist (B[X.] [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]4).

2. Diese Grundsätze über die Zuständigkeit der Prüfgremien für die Prüfung und Feststellung der Verletzung vertragsärztlicher Pflichten - je nach Fallkonstellation im Verfahren gemäß §§ 47 [X.], 106 [X.]B V oder im Verfahren gemäß § 48 [X.] - gelten auch dann noch, wenn der Arzt nicht mehr vertragsärztlich tätig ist. Deshalb ist im vorliegenden Verfahren der Umstand ohne Bedeutung, dass der Beklagte seit Ende Februar 2007 nicht mehr an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten mitwirkt. Auch gegen einen ausgeschiedenen Arzt darf eine [X.], die ihm die Verletzung vertragsärztlicher Pflichten vorwirft, nicht im Wege der Leistungsklage vorgehen; sie hat vielmehr nur die Möglichkeit, bei den Prüfgremien zu beantragen, dass diese einen [X.]bescheid gegen den Arzt erlassen (ebenso Senatsurteil vom 20.3.2013 - [X.] [X.] 18/12 R -, Rd[X.]6, zur [X.] in [X.] vorgesehen).

a) Richtig ist zwar, dass nach dem Ausscheiden aus dem vertragsärztlichen System die Möglichkeit, Ansprüche gegenüber dem Arzt gegen [X.] aus vertragsärztlichen Leistungen aufzurechnen und somit die Ansprüche durch Einbehalt fälliger Gegenzahlungen zu realisieren, nicht mehr besteht (vgl B[X.]E 80, 1, 2 f und 7 = [X.] 3-5545 § 19 [X.] S 7 und 12 = Juris Rd[X.]4 und 23). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es aber nicht, die Zuständigkeit der vertragsarztrechtlichen Institutionen für die Prüfung und Feststellung von Ansprüchen gegenüber dem Arzt nach dessen Ausscheiden aus der vertragsärztlichen Versorgung überhaupt zu verneinen und der [X.] den [X.]lageweg direkt gegen den Arzt zu eröffnen. Es bestehen vielmehr nachgehende Rechte und Pflichten des Vertragsarztes, die mit einer nachwirkenden [X.]ompetenz der Gremien einhergehen (vgl hierzu B[X.]E 64, 209, 210, 212 = [X.] 5550 § 18 [X.] S 1/2, 3 = Juris Rd[X.]2, 19; ebenso B[X.]E 80, 1, 7 = [X.] 3-5545 § 19 [X.] S 12 = Juris Rd[X.]3: "nachwirkende [X.]"). Aus diesen Nachwirkungen ergibt sich, dass die vertragsarztrechtlichen Gremien auch dann noch für die Beurteilung vertragsärztlichen Verhaltens zuständig sind, wenn der Arzt nicht mehr vertragsärztlich tätig ist. Der sachliche Grund hierfür liegt in der besonderen Sachkunde der fachlich spezialisierten Gremien, die die [X.]ompetenz zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Tätigkeit haben (vgl oben Rd[X.]3 ff). Dieser Grund entfällt nicht dadurch, dass der Arzt aktuell keine vertragsärztliche Tätigkeit ausübt. Der Arzt hätte es sonst in der Hand, sich durch ein Ausscheiden aus der Versorgung einem Verfahren vor den Prüfgremien zu entziehen.

Daher steht außer Zweifel, dass die Prüfgremien auch nach dem Ausscheiden eines Arztes ein Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung gegen den Vertragsarzt hinsichtlich vergangener Quartale durchführen können, und ebenso, dass die [X.] noch sachlich-rechnerische Richtigstellungen wegen vertragsärztlicher Fehlabrechnungen durchführen kann. Das hat der Senat auch in seinem Urteil vom 18.12.1996 (B[X.]E 80, 1, 7 = [X.] 3-5545 § 19 [X.] S 12) nicht in Frage gestellt. Er hat vielmehr ausdrücklich die aus dem [X.] nachwirkende Regelungsbefugnis der [X.] hervorgehoben und ausgeführt, dass sie weiterhin Richtigstellungen vornehmen und zu Unrecht gezahlte Honorare aus der [X.] der vertragsärztlichen Tätigkeit zurückfordern kann. Er hat lediglich gemeint, dass für einen Erstattungsanspruch einer [X.] der Erlass eines [X.] keine notwendige Voraussetzung sei; nur hiervon rückt der Senat ab (vgl nachfolgend b). Die gesetzgeberische Entscheidung, die Tätigkeit der Leistungserbringer im System der vertragsärztlichen Versorgung einem besonderen Regime der ärztlichen Selbstverwaltung mit fachlich spezialisierten Gremien zu unterwerfen, verliert nicht dadurch an Bedeutung, dass die vertragsärztliche Tätigkeit beendet worden ist.

b) Aus dieser umfassenden Zuständigkeit der vertragsarztrechtlichen Fachgremien - auch noch nach dem Ausscheiden des Arztes aus der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung - ergeben sich Folgerungen, die Anlass zu einer [X.]larstellung geben. An der Aussage in der Entscheidung des [X.] (B[X.]E 80, 1, 6 = [X.] 3-5545 § 19 [X.]), dass eine [X.], die nach Ausscheiden eines (Zahn-)Arztes aus dem vertrags(zahn)ärztlichen System von der [X.](Z)ÄV eine Abrechnungskorrektur verlangt, keine vorherige Richtigstellung durch die [X.](Z)ÄV erwirken müsse (B[X.]E 80, 1, 7 = [X.] 3-5545 § 19 [X.] S 12 f = Juris Rd[X.]3), hält der Senat für Ansprüche, die nach [X.] dieses Urteils erstmals geltend gemacht werden, nicht mehr fest. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Abwicklung fehlerhafter Leistungserbringung und -abrechnung ist stets der Vorrang der vertrags(zahn)ärztlichen Institutionen ([X.]ÄV und Prüfgremien) zu wahren, die den Umfang der Zahlungspflichten des Arztes bzw Zahnarztes mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten (Vertragsarzt, [X.]ÄV, [X.]n) verbindlich feststellen (vgl dazu auch B[X.] [X.]-5555 § 21 [X.]). So kann die Gefahr widersprechender Feststellungen, die bei der gerichtlichen Durchsetzung einzelner Rückforderungsansprüche möglich sind, vermindert werden. Der Senat knüpft damit umfassend an seine Aussagen an, dass der frühere Status als Vertrags(zahn)arzt Nachwirkungen entfaltet (B[X.]E 64, 209, 210, 212 = [X.] 5550 § 18 [X.] S 1/2, 3 = Juris Rd[X.]2, 19) und die vertrags(zahn)arztrechtlichen Institutionen nachwirkende [X.] haben (B[X.]E 80, 1, 7 = [X.] 3-5545 § 19 [X.] S 12 = Juris Rd[X.]3).

3. Die Aspekte der Rechtssicherheit und der [X.] stützen die unter 1. und 2. dargestellte Auslegung der maßgeblichen Vorschriften. Die Zuständigkeitskonzentration bei den Prüfgremien sichert inhaltlich eine einheitliche Handhabung innerhalb des [X.]-Bezirks. Sie ermöglicht den [X.]n, gemeinsam ein Verfahren bei den Prüfgremien einzuleiten, und macht [X.]lageverfahren durch jede einzelne [X.] entbehrlich. Auch der Arzt muss sich dann nur mit einem Verfahren auseinandersetzen; zudem kann er davon ausgehen, dass im Zusammenhang stehende Umstände bzw andere Verfahren berücksichtigt werden, zB bei einer Richtgrößenprüfung etwa der Aufwand für solche Arzneimittel unberücksichtigt bleibt, deren [X.]osten bereits als sonstiger Schaden festgesetzt wurden.

Die Zuständigkeit der Prüfgremien für die Überprüfung der [X.]orrektheit vertragsärztlicher Verordnungen in allen Varianten auch nach dem Ausscheiden des betroffenen Arztes aus der vertragsärztlichen Versorgung trägt schließlich auch der [X.] Rechnung. Die Prüfgremien verfügen über die jeweils erforderlichen Daten und über die unverzichtbaren Erfahrungen bei der Aufklärung der jeweils entscheidungserheblichen Sachverhalte. Ihnen stehen in manchen Bereichen gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbare Beurteilungsspielräume und Ermessen bei der Bemessung der Höhe von [X.]en zu. Auf diese [X.]ompetenzen könnte bei einer Direktklage der [X.] gegen einen Arzt nicht zurückgegriffen werden. [X.] gilt für die gesetzlich den [X.]en zugewiesenen Verfahren der Plausibilitätsprüfung und der Honorarberichtigung (§ 106a Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 sowie Halbsatz 2 iVm Satz 2 ff [X.]B V). Auch diese Verfahrenszuständigkeiten würden bei Zulassung von [X.]lagen einer [X.] gegen einen Arzt wegen fehlerhafter Abrechnungen überspielt; die Gefahr widersprechender Entscheidungen je nach dem, ob ein Arzt an der Versorgung teilnimmt oder nicht, wäre erheblich.

4. Die zu 1.-3. dargestellten Grundsätze gelten ebenso wie für Vertragsärzte auch für ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen. Für die [X.]n ergibt sich die Geltung aus § 95 Abs 4 [X.]B V: Die Ermächtigung bewirkt, dass der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist sowie die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung für sie verbindlich sind. Dies schließt auch die Geltung der bundesmantelvertraglichen Regelungen des [X.] und des E[X.]V-Ä ein.

Dies steht für den E[X.]V-Ä zumal deshalb außer Zweifel, weil in dessen § 8 Abs 3 nochmals klarstellt ist, dass die im E[X.]V-Ä für Vertragsärzte getroffenen Regelungen auch für zugelassene Einrichtungen sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für den [X.] gilt nichts anderes, auch wenn dieser seit dem 1.7.2007 keine dementsprechende allgemeine Bestimmung mehr enthält. Die Nichtübernahme der früheren entsprechenden Bestimmung des § 4 Abs 1 Satz 2 [X.] (vgl [X.] 2005, [X.]) in die Neufassung ([X.] 2007, [X.], [X.]) hat keine konstitutive Bedeutung. Vielmehr sind die Vertragspartner des [X.] davon ausgegangen, dass dessen Geltung auch für zugelassene Einrichtungen sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen ohnehin unzweifelhaft ist. Dies ergibt sich aus zahlreichen Einzelregelungen, die die Geltung für diese weiteren Personen und Einrichtungen als selbstverständlich voraussetzen (vgl zB § 1a Satz 1 [X.], [X.]5 Ziff 1, [X.]1, [X.], § 3 Abs 2 [X.], §§ 4 bis 8, § 13 Abs 3, § 15a Abs 1 Satz 7, § 21 Abs 1a Satz 3, § 24 Abs 1 Satz 1, Abs 5 Satz 2 [X.]). Hiervon ist auch der Senat zB in seinem Urteil vom 8.2.2012 mit der Anwendung des [X.] auf die ermächtigten Ärzte und auf die ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtungen ausgegangen (vgl B[X.] [X.]-2500 § 43b [X.] Rd[X.]0 ff betr ärztlich geleitete Einrichtungen, hier: Notfallambulanzen der [X.]rankenhäuser). Auch vom Ergebnis her kann die Anwendung auf [X.] nicht zweifelhaft sein; die Geltung für sie steht zB bei der Vordruckvereinbarung der Anlage 2 zum [X.] außer Frage.

5. Aus den zu 1.-4. dargelegten Grundsätzen folgt, dass die Leistungsklage der [X.]lägerin gegen den Beklagten unzulässig ist und die [X.]lägerin nur die Möglichkeit hat, bei der Prüfungsstelle zu beantragen, dass diese im Verfahren gemäß § 48 [X.] einen [X.]bescheid gegen den Beklagten erlässt. Ein solches Vorgehen wäre bzw ist auch erfolgversprechend; dies scheitert weder an einer Verjährung (unten a) noch am Fehlen eines Schadens (unten b), und in sechs der sieben [X.] fallen dem Beklagten auch schuldhafte Pflichtverletzungen zur Last (unten c).

a) Einem Schadensfestsetzungsantrag der [X.]lägerin an den Prüfungsausschuss steht nicht die Verjährung entgegen (zur vierjährigen Verjährungsfrist vgl die B[X.]-Angaben oben in Rd[X.]0 am Ende). Deren Ablauf war sowohl durch die Anrufung der Schlichtungsstelle - seit Dezember 2007 - als auch durch die [X.]lageerhebung - seit Dezember 2009 - gehemmt (vgl zur Verjährungshemmung durch Antrag auf Schadensfeststellung beim Prüfungsausschuss: B[X.] [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]2 ff, insbesondere Rd[X.]3, 47; B[X.] [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]9; B[X.] vom 12.12.2012 - [X.] [X.] 35/12 R - Rd[X.]4, zur [X.] in [X.] vorgesehen).

Der [X.] steht nicht entgegen, dass diese Rechtsbehelfe unzulässig gewesen sind, die [X.]lägerin sich nämlich - wie dargelegt - an den Prüfungsausschuss hätte wenden müssen. Auch unzulässige Rechtsbehelfe hemmen die Verjährung (vgl allgemein zur Hemmungswirkung unzulässiger Leistungsklagen [X.] vom [X.], NJW 2011, 2193 Rd[X.]3, 15 und [X.] vom 24.5.2012, [X.], 2180 Rd[X.]7; zur [X.]lageerhebung bei einem unzuständigen Gericht B[X.] vom 28.9.2006, B[X.]E 97, 125 = [X.]-1500 § 92 [X.], Rd[X.]2 und B[X.] vom 20.10.2010, [X.]-1500 § 153 [X.]1 Rd[X.]4). Selbst wenn dies bei offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfen anders zu beurteilen und ihnen keine Hemmungswirkung zuzuerkennen wäre, ergäbe sich hier nichts anderes; denn eine offensichtliche Unzulässigkeit steht nicht in Rede: Vor Ergehen dieses heutigen Urteils war nicht geklärt, wie [X.]e wegen Verordnungen ohne Überweisungsschein und ohne eigenhändige Unterzeichnung im Falle nicht mehr vertragsärztlich tätiger Ärzte geltend zu machen sind (vgl oben Rd[X.]1 und 28).

b) In den dargestellten [X.]onstellationen ist auch unzweifelhaft ein Schaden eingetreten. Dem kann nicht ein hypothetischer alternativer Geschehensablauf entgegengehalten werden, etwa mit dem Vorbringen, die Verordnung sei inhaltlich sachgerecht gewesen und bei sachgerechter Ausstellung der Verordnung - sei es durch den Beklagten oder durch einen anderen Arzt - wären der [X.]lägerin dieselben [X.]osten entstanden und deshalb sei ihr durch den Fehler bei der Ausstellung der Verordnung kein Schaden entstanden (vgl zu solcher Argumentation auch Begriffe wie hypothetische [X.], alternative [X.]ausalität, saldierende [X.]ompensation, Vorteilsausgleichung).

Derartige Einwendungen hat der Senat stets zurückgewiesen: Im Vertragsarztrecht ist kein Raum, einen Verstoß gegen Gebote und Verbote, die nicht bloße Ordnungsvorschriften betreffen, durch Berücksichtigung eines hypothetischen alternativen Geschehensablaufs als unbeachtlich anzusehen; denn damit würde das vertragsarztrechtliche Ordnungssystem relativiert. So hat der Senat in seinem Urteil vom [X.] zusammenfassend ausgeführt: "Die Zuerkennung der [X.]osten, die bei rechtmäßigem Verhalten angefallen wären, hätte zur Folge, dass es auf die Beachtung der für die vertragsärztliche Versorgung geltenden Bestimmungen nicht ankäme" (B[X.] aaO [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]1; in der Sache ebenso - zum Teil im Rahmen der Prüfung ungerechtfertigter Bereicherung - B[X.] vom 8.9.2004, [X.]-2500 § 39 [X.] Rd[X.]4 betr unzulässige faktisch-stationäre Behandlung; B[X.] vom [X.], B[X.]E 96, 99 = [X.]-5520 § 33 [X.], Rd[X.]1 betr eine als Praxisgemeinschaft auftretende Gemeinschaftspraxis; B[X.] vom [X.], [X.]-2500 § 39 [X.] Rd[X.]7 f betr zu lange stationäre Versorgung; B[X.] vom [X.] B[X.]E 106, 110 = [X.]-2500 § 106 [X.]7, Rd[X.]7 betr Verordnung von Immunglobulin; B[X.] vom [X.], [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]1 betr Verordnung von Sprechstundenbedarf; B[X.] vom 13.10.2010, [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]4 betr Verordnung von [X.]; vgl auch B[X.] vom [X.], B[X.]E 76, 153, 155 f = [X.] 3-2500 § 95 [X.] S 22 f, und B[X.] vom [X.], B[X.]E 106, 222 = [X.]-5520 § 32 [X.], Rd[X.]7; vgl ferner die neuere [X.]-Rspr zu dem - an sich nicht vergleichbaren - strafrechtlichen [X.] in Fällen ärztlichen Fehlverhaltens mit ihrer Bezugnahme auf die "zum Vertragsarztrecht entwickelte streng formale Betrachtungsweise" in [X.]St 57, 95 = [X.], 1377 = [X.], 388, Rd[X.]2, 85; vgl auch [X.]St 57, 312 = [X.], 3665 = [X.], 174, Rd[X.]2). Wie die Beispiele der Senatsrechtsprechung zeigen, gilt das vertragsarztrechtliche Prinzip, dass kein Raum für die Berücksichtigung hypothetischer alternativer Geschehensabläufe ist, gleichermaßen für Verfahren gemäß § 106 [X.]B V wie für solche gemäß § 48 [X.] und für alle Arten von Verstößen gegen Gebote und Verbote, ohne Unterscheidung danach, ob ein sog Status betroffen ist oder nicht; ausgenommen sind nur Verstöße, die lediglich sog Ordnungsvorschriften betreffen.

Ein Schaden der [X.] könnte allerdings dann zu verneinen sein, wenn diese der Apotheke auf eine Verordnung hin - zB weil sie überhaupt nicht unterzeichnet war - überhaupt keine Arzneikostenerstattung gewährt hatte (vgl zur Unterzeichnungspflicht § 3 Abs 2 Satz 1 Buchst n des [X.] zwischen dem [X.] und den [X.]n vom 26.2.1996). Dies wäre ggf im Schadensfeststellungsverfahren aufzuklären.

c) In sechs der sieben umstrittenen [X.] ist auch die weitere Voraussetzung für einen Schadensregress gemäß § 48 [X.], dass nämlich eine verschuldete Pflichtverletzung vorliegen muss, auf der Grundlage des vom [X.] festgestellten Geschehensablaufs zu bejahen (zum Verschuldenserfordernis vgl oben Rd[X.]0).

aa) Schuldhaft hat der Beklagte zunächst in den drei Fällen gehandelt, in denen die [X.]lägerin geltend macht, ihr liege kein Überweisungsschein mit Angabe einer der (Erst-)Verordnung zugrunde liegenden ärztlichen Behandlung vor (hierzu s § 15 Abs 2 [X.]; vgl auch den [X.] ([X.]), der eine Vergütung für Rezeptausstellung ohne persönlichen Arzt-Patienten-[X.]ontakt nur für [X.] vorsieht, s dazu Nr 01430 [X.]). Es gehört zum Verantwortungsbereich des Arztes, dass die [X.]n mit Verordnungskosten nur für korrekte Verordnungen belastet wird. Dazu gehört bei einer Erstverordnung, dass ihr eine ärztliche Behandlung zugrunde gelegen hat. Dies muss der Arzt auf dem Abrechnungs- bzw Überweisungsschein dokumentieren, und dieser muss der [X.] vorgelegt werden.

Fehlt es hieran - und hat die [X.] die Verordnungskosten der Apotheke erstattet -, so kann die [X.] den Arzt in [X.] nehmen. Den ermächtigten Ärzten ist die Dienstleistung des [X.]rankenhauses zuzurechnen: Gemäß § 120 Abs 1 Satz 3 [X.]B V rechnet der [X.]rankenhausträger die den ermächtigten [X.]rankenhausärzten zustehenden Vergütungen "für diese" ab und leitet diese nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten sowie der dem [X.]rankenhaus entstandenen [X.]osten an die [X.]rankenhausärzte weiter. Aus dem Zusammenhang dieser Regelungen folgt, dass sich die ermächtigten [X.]rankenhausärzte ein Verschulden des [X.]rankenhausträgers bei der Weiterverarbeitung und Weitergabe der ihm zugeleiteten Unterlagen bzw Daten zurechnen lassen müssen. Der Arzt kann sich nicht damit exculpieren, er habe die Behandlung durchgeführt und dokumentiert sowie dies auch dem [X.]rankenhaus zur Weiterverarbeitung und Weitergabe an die [X.] zugeleitet; erst das [X.]rankenhaus habe die entsprechende Abrechnung und Weiterreichung versäumt. Der Arzt kann nur darauf verwiesen werden, ggf nach der Inanspruchnahme durch die [X.] dann seinerseits das [X.]rankenhaus bzw dessen Träger in [X.] zu nehmen. Vorschriften darüber, dass die [X.] direkt beim [X.]rankenhaus [X.] nehmen könnte, bestehen nicht.

bb) Bei den drei Verordnungen vom 26.1.2007, bei denen der Beklagte den Patienten Verordnungsblätter ohne seine persönliche Unterzeichnung aushändigen ließ, ist ihm ebenfalls jeweils eine schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten. Es lag nämlich jeweils ein Verstoß gegen das Gebot persönlicher Leistungserbringung vor.

Diesem Gebot kommt großes Gewicht zu (vgl B[X.]E 110, 269 = [X.]-2500 § 95 [X.]4, Rd[X.]4 iVm 37). Es gilt nicht nur für die Behandlungs-, sondern auch für die Verordnungstätigkeit des Arztes; Vertragsärzte und ermächtigte [X.]rankenhausärzte müssen es gleichermaßen beachten. Ermächtigungen für [X.]rankenhausärzte werden diesen mit Blick auf einen Versorgungsbedarf und ihre persönliche Qualifikation iVm den ihnen im [X.]rankenhaus zur Verfügung stehenden Möglichkeiten erteilt (vgl § 116 [X.]B V iVm § 31a Abs 1 und 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und dazu B[X.] vom 20.3.2013 - [X.] [X.] 26/12 R - Rd[X.]6 am Ende und Rd[X.]4, zur [X.] in [X.] vorgesehen); eine Ermächtigung berechtigt den ermächtigten Arzt nur persönlich. Eine Befugnis des im stationären Bereich zuständigen Vertreters, den [X.]rankenhausarzt auch bei seiner vertragsärztlichen Tätigkeit zu vertreten, besteht nicht. [X.] ist ferner die Ansicht, das Gebot persönlicher Leistungserbringung fordere lediglich die ärztliche Entscheidung über das zu verordnende Medikament selbst, nicht aber auch die persönliche Ausstellung und Unterzeichnung der Verordnung. Eine solche Einschränkung ist den Regelungen über die persönliche Leistungserbringung nicht zu entnehmen. Auch die Arzneimittelverschreibungsverordnung ([X.]) stellt klar, dass die Verschreibung "die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person" enthalten muss (§ 2 Abs 1 [X.]0 [X.]).

Für den Fall, dass ein ([X.]rankenhaus-)Arzt nicht zeitgerecht zur Aushändigung einer von ihm persönlich unterzeichneten Verordnung in der Lage ist, ergibt sich aus § 4 [X.], dass er den Apotheker - insbesondere fernmündlich - über die Verschreibung und deren Inhalt unterrichten kann, sodass der Apotheker die Arznei vorab aushändigen kann; der Arzt hat dem Apotheker die Verschreibung in schriftlicher oder elektronischer Form unverzüglich nachzureichen. Mit dieser Regelung wird dem Arzt ein Weg gewiesen, dem Patienten noch ohne Aushändigung der persönlich unterzeichneten Verordnung das Medikament zukommen zu lassen. In diesen Rechtsvorschriften sind andere Vorgehensweisen nicht vorgesehen: Zu beanstanden ist daher sowohl der vom Beklagten praktizierte Weg, Verordnungsblätter durch einen anderen Arzt unterzeichnen zu lassen - so in den zwei Fällen der Unterzeichnung durch Dr. S. -, als auch die Aushändigung eines überhaupt nicht unterzeichneten [X.]s an einen Patienten - so im Fall der einen Verordnung vom 26.1.2007 -. Diese Vorgehensweisen widersprechen sowohl dem Gebot der persönlichen Leistungserbringung als auch den Regelungen der [X.].

Die aufgeführten Pflichtverletzungen sind auch als verschuldet anzusehen. Die Regelungen des [X.] und der [X.] muss jeder Vertragsarzt und ebenso jeder ermächtigte Arzt kennen. Die Ausführungen des Beklagten, die Pflicht zur eigenhändigen Unterzeichnung des [X.]s sei ihm und generell den ermächtigten [X.]rankenhausärzten nicht bewusst gewesen bzw diese seien durchgängig anders verfahren, können den Beklagten nicht exculpieren.

cc) [X.]ein Verschulden trifft den Beklagten demgegenüber im Zusammenhang mit der Verordnung vom [X.], die seine Arztnummer aufwies, aber von seiner Nachfolgerin unterzeichnet war. Diese Verordnung ist mehr als sechs Monate nach dem Ausscheiden des Beklagten aus der vertragsärztlichen Versorgung ausgestellt worden. Daraus, dass sich im [X.]rankenhaus noch Verordnungsblätter mit seiner Arztnummer befanden und diese nach seinem Ausscheiden noch verwendet wurden, lässt sich keine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten ableiten. Eine Pflicht, sie bei seinem Ausscheiden zu vernichten, um ihre Verwendung zu verhindern, trifft das [X.]rankenhaus und nicht ihn. Ein Tatbestand, wonach ein insoweit gegebenes Versäumnis des [X.]rankenhauses ihm zuzurechnen wäre, findet sich in der Rechtsordnung nicht; die oben herangezogene Regelung des § 120 Abs 1 Satz 3 [X.]B V (vgl oben Rd[X.]1) reicht so weit nicht.

d) Schließlich ist im Schadensregressverfahren gemäß § 48 [X.], soweit eine verschuldete Pflichtverletzung mit Verursachung eines Schadens festgestellt wird, auch noch dessen Höhe festzustellen (vgl zum Abzug von [X.] und [X.] und zur Möglichkeit der Pauschalierung die B[X.]-Angaben bei Th. [X.], jurisP[X.]-[X.]B V, 2. Aufl 2012, § 106 Rd[X.]08).

6. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt die [X.]lägerin die [X.]osten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung von [X.]osten der Beigeladenen ist nicht veranlasst; sie hat im Revisionsverfahren keinen Antrag gestellt (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl dazu B[X.]E 96, 257 = [X.]-1300 § 63 [X.], Rd[X.]6).

Meta

B 6 KA 17/12 R

20.03.2013

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Mainz, 15. Februar 2012, Az: S 8 KA 268/09, Urteil

§ 82 Abs 1 SGB 5, § 95 Abs 4 SGB 5, § 106 Abs 4 S 1 SGB 5, § 120 Abs 1 S 3 SGB 5, § 47 BMV-Ä, § 48 Abs 1 BMV-Ä, § 49 Abs 1 S 1 BMV-Ä, § 49 Abs 1 S 2 BMV-Ä, § 49 Abs 4 BMV-Ä, § 2 AMVV, § 4 AMVV, § 8 Abs 3 EKV-Ä, § 78 Abs 1 S 1 SGG, § 54 Abs 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.03.2013, Az. B 6 KA 17/12 R (REWIS RS 2013, 7192)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7192

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