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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:110820B4STR112.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 112/20
vom
11. August
2020
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
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Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag
des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 11. August
2020
ge-mäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 5.
Dezember 2019 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.4 der Urteilsgründe wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit dem Besitz jugendpornographi-scher Schriften verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten;
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und in zwei Fällen in Tateinheit mit [X.] Übergriff schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
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3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verge-waltigung und in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit dem Besitz
jugend-pornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge.
Der [X.] stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß §
154 Abs. 2 StPO ein,
soweit der Angeklagte im Fall II.4 der Urteils-gründe wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit dem Besitz jugendpornographischer Schriften verurteilt worden ist. Dies hat die [X.] sowie den Wegfall der für die Tat festgesetzten [X.] von 80 Tagessätzen zu jeweils 25 Euro zur Folge.
Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Ge-samtstrafe unberührt. Der [X.] kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzel-strafen für die Fälle II.1 bis [X.] und neun Monaten sowie zweimal einem Jahr und neun
Monaten Freiheitsstrafe aus-schließen, dass das [X.] ohne die im eingestellten Fall verhängte Geld-strafe
eine mildere Gesamtstrafe gebildet hätte.
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Die Überprüfung des Urteils im verbleibenden Umfang hat aufgrund der [X.] auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs. 2 StPO).
Sost-Scheible
Bender
Quentin
Bartel
Rommel
Vorinstanz:
[X.], [X.], 05.12.2019 -
22 Js 1285/19 23 KLs 39/19
4
Meta
11.08.2020
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2020, Az. 4 StR 112/20 (REWIS RS 2020, 11328)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11328
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