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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 637/10 vom 24. März 2011 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 24. März 2011 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 8. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Februar 2011 die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 4. Juni 2010 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz des [X.] vom 16. März 2011 erhobene Gegenvorstellung, mit welcher eine [X.] des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht und die Aufhebung des [X.] begehrt wird. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. 1 Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergange-nen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden ([X.], Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 [X.]; vom 10. Februar 1988 - 3 [X.], [X.]R StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2). 2 Ob eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf [X.] in entsprechender Anwendung des § 356a StPO in dem dort für die Anhörungsrüge geregelten Verfahren geltend gemacht werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 [X.]; vom 17. Juli 2008 - [X.], [X.], 1175 zu § 321a ZPO), kann der Senat offen lassen. Denn die vom Angeklagten erhobene Beanstandung ist jedenfalls un-begründet. Der Senat war zur Entscheidung über die Revisionssache des [X.] berufen, weil der ebenfalls revidierende Mitangeklagte [X.]durch 3 - 3 - das Urteil des [X.] vom 4. Juni 2010 u.a. wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt worden war und es sich daher ins-gesamt um eine Verkehrsstrafsache im Sinne der Nr. 2 der Regelungen über die Zuständigkeit des 4. Strafsenats im Geschäftsverteilungsplan des Bundes-gerichtshofs handelte. [X.]Solin-Stojanovi Roggenbuck [X.] Bender
Meta
24.03.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2011, Az. 4 StR 637/10 (REWIS RS 2011, 8267)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8267
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