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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 19/12
vom
13.
März 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
Totschlags
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 13. März 2012 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des [X.]s vom 16. Februar 2012
wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der [X.] hat mit Beschluss vom 16.
Februar 2012
die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 29.
September 2011
nach §
349 Abs.
2 StPO verworfen. Gegen diesen am 22.
Februar 2012 zuge-stellten Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 2.
März 2012
erhobene Gegenvorstellung, mit welcher eine Verletzung des Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG sowie die Nichtbeachtung des Revisionsvorbringens geltend gemacht wird.
Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach §
349 Abs.
2 [X.] Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden ([X.], Beschluss vom 7.
Februar 2006 -
5 [X.]; vom 10.
Februar 1988 -
3
StR
579/87, [X.]R StPO §
349 Abs.
2 Beschluss 2; [X.] [X.], 218).
Als Antrag nach §
356a StPO ist der Rechtsbehelf wegen Verfristung gemäß §
356a Satz 2 StPO unzulässig.
Der [X.] kann daher offen lassen, ob auch eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den 1
2
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3
-
gesetzlichen Richter in entsprechender Anwendung des §
356a StPO in dem dort für die Anhörungsrüge geregelten Verfahren geltend gemacht werden kann (vgl.
[X.], Beschluss vom 7.
Februar 2006 -
5 [X.]; vom 17. Juli 2008, [X.], 218).
Ernemann
Appl
Berger
Eschelbach
Ott
Meta
13.03.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2012, Az. 2 StR 19/12 (REWIS RS 2012, 8255)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8255
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