Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2006, Az. IX ZR 183/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4968

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 183/05 vom 16. Februar 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 16. Februar 2006 beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 13. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen sind hierbei nicht zu entscheiden (vgl. [X.] NJW 2004, 1789). Auf die Anfechtbarkeit der Werthaltigmachung einer sicherungshalber abgetretenen Werklohnforderung durch den Schuldner und den vorläufigen Insolvenzverwalter kommt es nicht an. 1 Das Berufungsgericht, das bei der Berechnung der Wertschöpfung rechtsfehlerfrei die vom [X.] in seiner Rechtsprechung zu § 17 KO (§ 103 [X.]) entwickelten Grundsätze (vgl. [X.], 28, 34) auf das [X.] übertragen hat, hat mit Recht Sachvortrag des [X.] zu dem Wert des [X.] zum Beginn des [X.] vermisst. 2 - 3 - [X.] nicht zu beanstanden ist auch die weitere Begründung des Berufungsgerichts, dass der Kläger gemäß § 531 ZPO mit dem - bestrittenen - Vortrag zum verlängerten Eigentumsvorbehalt der Lieferanten im Schriftsatz vom 18. Juli 2005 ausgeschlossen ist. Schwierige Rechtsfragen stellen sich auch insoweit nicht. 3 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.11.2004 - 2 O 220/04 - [X.], Entscheidung vom 13.10.2005 - 13 U 2364/04 -

Meta

IX ZR 183/05

16.02.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2006, Az. IX ZR 183/05 (REWIS RS 2006, 4968)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4968

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