Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. IX ZB 40/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3528

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[X.][X.]/08 vom 14. Mai 2009 in dem [X.]ntschädigungsrechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 14. Mai 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 8. November 2007 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Gründe: [X.]in gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 [X.]) besteht nicht. 1 1. [X.]ntgegen dem Standpunkt der Beschwerde bedarf es keiner Grundsatzentscheidung mehr, ob die Beweiswürdigung eines mündlich ergänz-ten Sachverständigengutachtens (§ 411 Abs. 3 ZPO) nur den Richtern vorbe-halten ist, die an der Anhörung teilgenommen haben. [X.]in Richterwechsel nach der Beweisaufnahme erfordert die wiederholte [X.]rhebung des [X.] nicht. Die persönliche Glaubwürdigkeit oder Zuver-lässigkeit des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. S. haben hier 2 - 3 - weder der Kläger noch das Berufungsgericht in Zweifel gezogen. Die sachliche Würdigung des Gutachtens und seiner [X.]rläuterung durch das Berufungsgericht stand trotz des Wechsels der Richterbank mit dem Grundsatz der [X.] der Beweisaufnahme im [X.]inklang (vgl. [X.], 245, 256 ff). Über eine sachliche Würdigung geht die Beurteilung der Ausführungen des [X.] als fundiert, gewissenhaft, gut begründet, anschaulich und detailliert nicht hinaus. Welche nicht protokollierten Äußerungen des Sachverständigen für die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichtes daneben noch ursächlich gewor-den sein können, führt die Beschwerde zur Begründung ihrer Rüge, die auf sol-che Möglichkeiten anspielt, nicht aus. 2. Die Beschwerde rügt als Revisionszulassungsgrund ohne [X.]rfolg, das Berufungsgericht habe sein [X.]rmessen nach § 412 ZPO durch Nichteinholung des beantragten spezielleren psychosomatischen, möglichst psychokardiologi-schen Fachgutachtens rechtsfehlerhaft ausgeübt. Der entsprechende Beweis-antrag der Klägerin Seite 2 des Schriftsatzes vom 29. November 2006 und [X.] Wiederholung im Schriftsatz vom 10. Oktober 2007 legen nicht dar, inwie-weit die psychosomatische Fachrichtung der Medizin in den hier maßgebenden Beweisfragen über zusätzliche oder wissenschaftlich vertiefte [X.]rkenntnismög-lichkeiten gegenüber der durchgeführten psychiatrischen Fachbegutachtung verfügt. Unter solchen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die [X.]rmessensent-scheidung des Berufungsgerichts von anderen Rechtssätzen ausgegangen ist, als sie der [X.] zu den Grenzen des Aufklärungsermessens ge-mäß § 412 ZPO aufgestellt hat (vgl. etwa BGHZ aaO [X.]). 3 3. Die Beschwerde beruft sich zu Unrecht auf den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (§ 219 Abs. 2 Nr. 3 [X.]). Die insoweit angegriffene Ausle-gung des Prozessvergleichs vom 19. März 1996 in der Sache [X.] - 4 - [X.], 27 O ([X.]) 30/92, nach welcher die Herz- und Kreislauferkrankung des [X.] als nicht verfolgungsbedingt anzusehen seien, ist vom Berufungsge-richt mit einzelfallbezogenen [X.]rwägungen begründet worden. Der Rechtsstreit gibt daher keinen Anlass, neue Auslegungsgrundsätze zur Ausschließungswir-kung von Vergleichen in [X.] aufzustellen, die der Ver-folgte auch mit dem Auftreten neuer verfolgungsbedingter Leiden begründet hat. Daran ändert nichts, dass die Beschwerde mit Recht geltend macht, das vom Berufungsgericht herangezogene Urteil des [X.] vom 10. Mai 1990 ([X.] ZR 222/89, LM [X.] § 206 Nr. 50) betreffe ein [X.]rstverfahren; nach dortiger Verfahrenslage sei der Grundsatz jener [X.]ntscheidung nicht ohne weiteres auf Vergleiche über [X.] zu übertragen. 5 Die Auslegung des Prozessvergleichs vom 19. März 1996 ist überdies nicht entscheidungserheblich, solange eine Mitverursachung der Herz- und Kreislauferkrankung des [X.] durch das Verfolgungsschicksal - wie hier durch das Berufungsgericht im Zusammenhang mit dem gestellten Abhilfean-trag - als nicht wahrscheinlich beurteilt wird. 6 4. Soweit der Kläger einen Revisionszulassungsgrund aus einem Fehl-verständnis der Anhaltspunkte 1996/2004 des [X.] für die ärztliche Gutachtertätigkeit im [X.] [X.]ntschädi-gungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht, hier insbesondere Nummer 26.3 herleiten will, greift dies ebenfalls nicht durch. Die Anhaltspunkte sind [X.] Hinweise eines für das Wiedergutmachungsrecht nicht zuständigen [X.], denen [X.] fehlt. Sie enthalten für das [X.] insbesondere keine Richtlinien zur Ausübung eines richterlichen 7 - 5 - [X.] in der Feststellung des Grades verfolgungsbedingter und allgemeiner Minderung der [X.]rwerbsfähigkeit. Sie können aber für die sach-verständige Beurteilung herangezogen werden, soweit das mit den [X.]rkenntnis-sen der Wissenschaft nach den fachlichen Überzeugungen des Sachverständi-gen vereinbar ist. Die Revision in einem [X.]ntschädigungsrechtsstreit kann [X.] nicht zur Klärung der Frage zugelassen werden, ob Nummer 26.3 der [X.], wie die Beschwerde meint, in der Fassung missglückt oder für [X.] posttraumatischer Belastungsstörungen nach [X.] Verfol-gung unrichtig ist. Ganter [X.] [X.]

[X.] Pape

Vorinstanzen: LG Düs[X.], [X.]ntscheidung vom [X.] - 27 O ([X.]) 21/05 - OLG Düs[X.], [X.]ntscheidung vom 08.11.2007 - [X.] ([X.]) 8/06 -

Meta

IX ZB 40/08

14.05.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. IX ZB 40/08 (REWIS RS 2009, 3528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3528

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