Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2001, Az. 3 StR 378/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 711

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[X.]/01vom8. November 2001in der [X.] u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am8. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Juni 2001a) in der Urteilsformel durch Einfügen des Wortes "wegen" vor"gefährlicher Körperverletzung" ergänzt,b) im [X.] wegen gefährlicher Körperverlet-zung in Tateinheit mit Beleidigung und im Ausspruch überdie Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen [X.] aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat gegen den Angeklagten "wegen Vergewaltigung [X.] mit Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheitmit Beleidigung" unter Einbeziehung der Strafe einer gesamtstrafenfähigenVorverurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn [X.] -Die auf die Sachrsttzte Revision des Angeklagten [X.] zur Klarstellung des [X.] den beiden abgeurteilten Taten lediglich durch erzende Einf-gung des Wortes "wegen" in die Urteilsformel. Sollte das [X.] bei derVerurteilung wegen gefrlicher Krperverletzung von der Annahme [X.] sein, die Voraussetzungen einer lebensgefrdenden [X.].[X.]. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB wrden grundstzlich schon durch [X.] das Gesicht und auf den Kopf des Tatopfers erfllt, wre dies rechtlich nichtunbedenklich. Die Annahme einer lebensgefrdenden Behandlung wird imangefochtenen Urteil jedoch durch die festgestellten besonderen [X.] (vgl. Lilie in [X.]. § 224 Rdn. 37m.w.Nachw.) gerechtfertigt. Im rigen ist das Rechtsmittel zum Schuldspruchund zum [X.] von zwei Jahren und neun Monaten Freiheits-strafe wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Krperverletzung unbegrti.[X.]. § 349 Abs. 2 StPO.Die Zumessung der Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe wegender in Tateinheit mit Beleidigung begangenen gefrlichen [X.] die Gesamtstrafenbildung sind hingegen nicht frei von [X.].So ist das [X.] von einer unzutreffenden Obergrenze des nach§§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 224 Abs. 1 StGB aus-gegangen; diese betrt nicht, wie das [X.] annimmt, zehn Jahre, [X.] sieben Jahre und sechs Monate. Zudem [X.] die strafscrfende [X.] der "durch die Tat der Zeugin zugeften Schmerzen und Verlet-zungen" einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB besorgen. Das [X.]legt nicht konkret dar, worin es das an sich denkbare gesteigerte Unrecht sieht,das das Maß an Schmerzen und [X.], das allgemein mit- 4 -einer Krperverletzungshandlung verbunden ist, die die Voraussetzungen [X.] des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfllt. Die Einzelstrafe von einemJahr Freiheitsstrafe und infolgedessen auch die Gesamtstrafe haben schondeshalb keinen Bestand.Bei der Bildung der Gesamtstrafe mit der einbezogenen [X.] dem Urteil vom 20. Dezember 2000 des [X.] hatdas [X.] [X.] nicht bedacht, [X.] die jenem Urteil zugrundeliegen-den Taten, ebenso wie die in der angefochtenen Entscheidung abgeurteiltenTaten, vor dem Urteil des [X.] vom 4. Oktober 2000begangen worden sind, mit dem gegen den Angeklagten unter [X.] jugendrechtlicher Ahndungen eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jah-ren vert worden ist. Zwar kommt eine an sich denkbare nachtrliche Ge-samtstrafenbildung mit dieser getrennt verten Jugendstrafe nicht, auchnicht analog § 32 [X.], in Betracht ([X.]St 36, 270); diese rechtlich nicht [X.] Gesamtstrafenbildung erfordert aber in der Regel einen Hrteausgleichbei der Strafbemessung ([X.] aaO S. 275; Trle/[X.], StGB 50. Aufl.§ 55 Rdn. 4 m.w.Nachw.). Dies tte das [X.] im Urteil errtern [X.]. Daran fehlt es.[X.]

Meta

3 StR 378/01

08.11.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2001, Az. 3 StR 378/01 (REWIS RS 2001, 711)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 711

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