Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.11.2023, Az. 6 StR 419/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8509

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Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. Juni 2023 dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die auf die Sachrüge hin gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils führt zur Korrektur des Schuldspruchs, weil die Feststellungen lediglich vier selbstständige Taten des Angeklagten belegen.

3

a) Nach den Feststellungen lieferte der Angeklagte auf Geheiß des gesondert verfolgten S.         am 23. April 2020 vormittags fünf Kilogramm [X.] ([X.]) [X.])) der Urteilsgründe und nachmittags ein Kilogramm Kokain ([X.]) [X.])) an unterschiedliche Abnehmer. Die Erlöse aus beiden Geschäften übergab der Angeklagte im [X.] an die zweite Lieferung noch am selben Tag dem gesondert Verfolgten.

4

Das [X.] hat die Fälle [X.]) [X.]) und [X.]) rechtlich jeweils als selbständige Taten der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB) gewertet.

5

b) Dies hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Ob das Verhalten eines Beteiligten eine Einheit oder eine Mehrheit von Handlungen bildet, richtet sich nicht nach der Haupttat, sondern nach dem Tatbeitrag, den der Beteiligte geleistet hat (vgl. [X.], Urteil vom 17. Oktober 1995 – 1 [X.], [X.], 203). Insofern ist dem [X.] aus dem Blick geraten, dass der Angeklagte gleichzeitig den Kaufpreis aus beiden Lieferungen an den gesondert Verfolgten übergab. Dies führt jedenfalls zu einer Teilidentität der jeweiligen tatbestandlichen Ausführungshandlungen und verknüpft so beide Fälle zur Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB; vgl. [X.], Beschlüsse vom 3. Mai 2022 – 6 StR 147/22, und vom 6. April 2022 – 6 [X.]; jeweils mwN).

6

2. Der auf eine entsprechende Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO gestützten Änderung des Schuldspruchs steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte auch bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Der Wegfall der für [X.]) [X.]) verhängten Strafe lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Der [X.] kann mit Blick auf die in den verbliebenen Fällen verhängten Strafen von drei Jahren und zwei Monaten, drei Jahren und sechs Monaten, zwei Jahren und sechs Monaten sowie zwei Jahren und vier Monaten ausschließen, dass die [X.] ohne die entfallende Strafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal die Bewertung des [X.] den Unrechts- und Schuldgehalt regelmäßig nicht berührt (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 25. Juni 2019 – 3 StR 130/19 mwN).

Sander     

  

Tiemann     

  

Wenske

  

Fritsche     

  

Arnoldi     

  

Meta

6 StR 419/23

15.11.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Potsdam, 1. Juni 2023, Az: 210 KLs 6/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.11.2023, Az. 6 StR 419/23 (REWIS RS 2023, 8509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8509

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