Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. IX ZR 96/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2752

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 17. Juli 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 929, 930 Bei der Übereignung einer Sachgesamtheit durch [X.] ist die Bezugnahme auf ein [X.] zur Konkretisierung der betroffenen Gegen-stände grund-sätzlich ausreichend. Das [X.] braucht mit der sonstigen [X.] nicht körperlich verbunden zu werden; es genügt, wenn die Parteien darauf Bezug nehmen. ZPO § 253 Begehrt der Sicherungsnehmer im Wege der [X.] von dem Insolvenzverwalter [X.] des bei der Versteigerung des [X.] erzielten [X.], hat er zur Substantiierung der Klageforderung die im Einzelnen veräußerten Gegenstände und den darauf jeweils entfallenden Verwertungserlös zu bezeichnen. [X.], [X.]eil vom 17. Juli 2008 - [X.]/06 - [X.]

[X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2008 durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das [X.]eil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 22. März 2006 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des [X.] gegen das [X.]eil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 17. August 2005 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Verwalter in dem am 1. Mai 2001 über das Vermögen der [X.] (fortan: Schuldnerin) eröffneten Insolvenz-verfahren. Die Klägerin, eine Schwester des Geschäftsführers und [X.] der Schuldnerin, bestellte am 7. Dezember 2000 an einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück zu Gunsten der [X.] in [X.](fortan: [X.]) eine Grundschuld in Höhe von 1.000.000 DM (511.291,88 •). Mit Hilfe dieser Grundschuld wurden mehrere von der [X.] der 1 - 3 - Schuldnerin gewährte Darlehen gesichert. Am gleichen Tag traf die Klägerin zur Sicherung ihrer eigenen Rückgriffsansprüche mit der Schuldnerin u.a. folgende Vereinbarung: "Zur Sicherung – übereignet der Sicherungsgeber dem Siche-rungsnehmer den gesamten Fahrzeug-, Maschinen- und Gerätebe-stand sowie sonstiges Inventar gemäß [X.] des [X.]". Im März 2001 zahlte die Klägerin zur Abwendung der Zwangsvollstre-ckung in ihr Grundstück 1.000.000 DM an die [X.]. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens versteigerte der Beklagte im Juni 2001 das gesamte be-wegliche Vermögen der Schuldnerin. 2 Die Klägerin verlangt von dem Beklagten unter Berufung auf ein ihr zu-stehendes Absonderungsrecht [X.]ung des [X.] in Höhe eines Teilbetrages von 100.000 • nebst Zinsen. Landgericht und Oberlandesge-richt haben der Klage - abgesehen von einer Zinsforderung - stattgegeben. Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung und [X.] an das Berufungsgericht. 4 - 4 - I. Das [X.] hat ausgeführt, zur Identifizierung der siche-rungsübereigneten Gegenstände genüge bei [X.] die Verwen-dung der so genannten "All-Formel", wenn sämtliche Gegenstände des Siche-rungsgebers übereignet werden sollten. Da es sich vorliegend nicht um eine Teilmenge aus einer Sachgesamtheit handele, sei eine weitere Konkretisierung entbehrlich. Auch bedürfe es keines Rückgriffs auf außerhalb der Urkunde [X.] Unterlagen, weil alle Sachen zur Sicherung übereignet worden seien. Es könne in Übereinstimmung mit der Auslegung des [X.] nicht davon ausgegangen werden, dass der Fahrzeug-, Maschinen- und Gerätebestand sowie sonstiges Inventar nur gemäß einem [X.] der Schuldnerin habe übereignet werden sollen. Im Übrigen liege eine ergänzende Bezugnahme der Parteien auf das [X.] vor, welches entsprechend den Fest-stellungen des [X.] in der Finanzbuchhaltung der Schuldnerin geführt worden sei. 5 [X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die von der Klägerin erhobene [X.] ist unzulässig, weil sie der notwendigen Substanti-ierung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) entbehrt. 6 1. Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, bedarf es einer näheren Spezifizierung, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur 7 - 5 - Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Andernfalls ergeben sich un-überwindbare Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft sowie der Verjährung. Fehlt es an der gebotenen Abgrenzung, ist die Klage un-zulässig ([X.] 124, 164, 166; [X.], [X.]. v. 22. Mai 1984 - [X.], NJW 1984, 2346, 2347; v. 8. Dezember 1989 - [X.], NJW 1990, 2068, 2069; v. 9. Oktober 2006 - [X.], [X.], 79, 80). Die danach notwendige Konkretisierung hat die Klägerin versäumt, weil sie einen Teilbetrag von 100.000 • einer sich aus einer Vielzahl von Einzelfor-derungen zusammensetzenden Gesamtforderung von 511.291,88 • einklagt, aber offen lässt, welche der Einzelforderungen den Gegenstand der [X.] bilden. Sie hat lediglich dargelegt, der bei Versteigerung des beweglichen [X.] der Schuldnerin erzielte Erlös übersteige die Gesamtforderung der Klägerin zuzüglich Nebenkosten. Daraus geht nicht hervor, in Bezug auf welche Gegenstände welcher Erlös ausgekehrt werden soll. 8 2. Die Aufteilung der Klagesumme auf einzelne Positionen wäre dann nicht erforderlich, wenn es sich hierbei nur um unselbständige Rechnungspos-ten handelte ([X.], [X.]. v. 13. März 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 1075, 1076; [X.]. v. 24. Januar 2008 - [X.], [X.], 1741, 1742 Rn. 5). 9 Die überwiegende Auffassung im Schrifttum sieht den Verwertungserlös als Surrogat des [X.] an, an dem sich das Absonderungsrecht, solange der Erlös unterscheidbar vorhanden ist, fortsetzt ([X.]/[X.], 4. Aufl. § 170 Rn. 8; [X.]/[X.]/[X.], 2. Aufl. § 170 Rn. 38; [X.], [X.] 12. Aufl. § 170 Rn. 9; vgl. aber auch 10 - 6 - [X.]/Ganter, aaO vor §§ 49-52 Rn. 67 a). Wird [X.] als Teil einer Sachgesamtheit für einen Gesamtpreis veräußert, bestimmt sich der darauf entfallende Verwertungserlös nach dem Anteil, den der Sicherungsge-genstand an der Sachgesamtheit ausmacht ([X.]/[X.], aaO § 170 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.] § 170 Rn. 3; [X.], aaO § 170 Rn. 9). Soweit § 170 Abs. 1 Satz 2 [X.] davon abweichend als Spezialfall des Ersatzabsonderungsrechts interpretiert wird (Ganter/Bitter ZIP 2005, 93, 98), führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung, weil die Rechtsstellung des [X.] einer dinglichen Surrogation gleichkommt (vgl. Gan-ter/Bitter, aaO, [X.]. Sp. unten). Beziehen sich die Erlösanteile folglich auf bestimmte Gegenstände, bilden die damit korrespondierenden [X.] keine bloß unselbständigen Rechnungsposten eines einheitlichen An-spruchs. Die genaue Angabe der verwerteten Gegenstände und des darauf entfal-lenden Erlöses ist der Klägerin zumutbar; denn der Insolvenzverwalter hat über das Ergebnis seiner Verwertung Rechnung zu legen. Dazu gehören insbeson-dere Angaben, welche Sicherungsgegenstände im Einzelnen veräußert worden sind und zu welchem Preis ([X.]/Bunte/[X.], [X.]rechts-Handbuch 3. Aufl. § 90 Rn. 610 f). Zur Spezifizierung des Anspruchs müssen daher der Klageforderung der Erlös einzelner, vom Sicherungsübereignungs-vertrag erfasster versteigerter Gegenstände gegenübergestellt werden. 11 3. Vor einer solchen Klarstellung hätte das Berufungsgericht ein Sachur-teil nicht erlassen dürfen. Derartige Mängel sind in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu berücksichtigen, da sie sich auf die unverrückbaren Grund-lagen des Verfahrens überhaupt beziehen und das Verfahren als Ganzes unzu-lässig machen. Der Mangel der notwendigen Bestimmtheit des Klagebegehrens 12 - 7 - ist deshalb auch ohne entsprechende Rüge in der Revisionsinstanz zu [X.] ([X.] 11, 192, 194; [X.], [X.]. v. 8. Dezember 1989 aaO). I[X.] Das Berufungsurteil ist daher im angefochtenen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 13 Die wiedereröffnete mündliche Verhandlung gibt der Klägerin Gelegen-heit, die Klageforderung in der gebotenen Weise zu konkretisieren. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht dann in die Prüfung einzutreten, ob der auf § 170 Abs. 1 Satz 2 [X.] gestützte Zahlungsanspruch der Klägerin begründet ist. An Hand der bisherigen Feststellungen der Vorinstanzen lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob die zwischen der Klägerin und der Schuldnerin ver-einbarte Sicherungsübereignung (§§ 929, 930 BGB) wirksam ist, ob insbeson-dere die zu übereignenden Gegenstände hinreichend konkretisiert sind und der Klägerin deswegen ein Absonderungsrecht zusteht. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 14 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Parteien hätten den Fahrzeug-, Maschinen- und Gerätebestand sowie sonstiges Inventar nicht nur nach Maßgabe des [X.]ses des Sicherungsgebers, sondern schlechthin übereignen wollen. Diese Auslegung löst sich von dem Wortlaut der Parteivereinbarung (vgl. [X.] 124, 39, 44 f; [X.], [X.]. v. 18. Mai 1998 - [X.], NJW 1998, 2966) und findet in den Feststellungen des [X.], auf die sich das Berufungsgericht bezogen hat, keine Stütze. Der [X.] hat 15 - 8 - den Sicherungsübereignungsvertrag dahin verstanden, dass die Klägerin sämt-liche Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und sämtliches Inventar der Schuldnerin entsprechend dem Inhalt eines bei der Schuldnerin geführten [X.] erwerben sollte. Das steht im Einklang mit dem Vortrag der Klägerin und des Beklagten in den Tatsacheninstanzen. Daraus ergibt sich, dass über das [X.] hinaus keine weiteren Gegenstände übereignet werden sollten. 2. Die Bezugnahme auf das im Vertrag genannte [X.] ist grundsätzlich geeignet, die von der Sicherungsübereignung betroffenen [X.] zu konkretisieren. Allerdings fehlt es an hinreichenden Feststellun-gen des Berufungsgerichts zum Inhalt dieses Verzeichnisses. 16 a) Die Einigung über eine Sicherungsübereignung genügt bei einer Be-zugnahme auf ein Verzeichnis dem Bestimmtheitsgebot, wenn das Verzeichnis bei Abschluss der Vereinbarung tatsächlich vorgelegen hat und Bestandteil des Vertrages geworden ist ([X.], [X.]. v. 20. Dezember 1978 - [X.], [X.], 300, 301; [X.]. v. 11. Mai 1995 - [X.] ZR 170/94, [X.], 1394, 1396; [X.]/Bunte/[X.], aaO § 95 Rn. 40 a. E.; Soergel/ [X.], [X.]. § 930 Rn 34). Die zur Sicherheit übereigneten Gegen-stände müssen nicht notwendig in der über die Sicherungsübereignung aufge-nommenen Vertragsurkunde selbst genügend bestimmt bezeichnet sein; denn Einigung und Übergabe können auch formlos erfolgen. Der Inhalt der schriftli-chen Vereinbarung über die Sicherungsübereignung kann daher durch weitere mündliche Vereinbarungen und sogar stillschweigend ergänzt werden ([X.], [X.]. v. 10. Oktober 1956 - [X.], [X.], 1467, 1468 f; v. 8. Februar 1961 - [X.], [X.], 431, 433; [X.], [X.]. Rn. 554 (S. 473). Entscheidend ist, dass sich die Vertragspartner 17 - 9 - bewusst und erkennbar - gegebenenfalls auch außerhalb des schriftlichen Si-cherungsübereignungsvertrages - über Merkmale einigen, auf Grund deren die übereigneten Sachen eindeutig festzustellen sind ([X.], [X.]. v. 21. November 1983 - [X.], [X.], 1409, 1410 unter [X.]). Ein im Zeitpunkt der Sicherungsübereignung existierendes Verzeichnis, auf das in dem Vertrag Bezug genommen wird, ist keine außervertragliche [X.]. Die Liste braucht mit der sonstigen Vertragsurkunde nicht kör-perlich verbunden zu werden, wenn sich die Parteien nur über die Sicherungs-übereignung der dort aufgeführten Sachen einig sind ([X.]/ Bunte/[X.], aaO § 95 Rn. 40). Da selbst mündliche und stillschweigende Ergänzungen die Bestimmtheit gewährleisten können, muss dies erst recht für mit der Urkunde nicht körperlich verbundene Listen gelten, auf die der Siche-rungsübereignungsvertrag verweist, und über deren Einbeziehung zwischen den Parteien Einigkeit besteht. Folgerichtig hat es der [X.] für die Bestimmtheit ausreichen lassen, wenn der Sicherungsübereignungsvertrag auf Hefte über die Inventur verweist, welche zum Bestandteil des Vertrages erklärt worden waren ([X.], [X.]. v. 20. Dezember 1978 aaO unter [X.]). 18 b) Die [X.] muss ihrerseits die Gegenstände hinreichend be-stimmt bezeichnen. Die Verweisung auf eine dem Vertrag als Anlage beigefügte Inventur, welche das [X.] lediglich nach Gewicht und Gattung ("[X.]", "Formstahl", "Rohre") beschreibt und daneben nur die Angabe des [X.] sowie einer [X.] enthält, die ohne den Rückgriff auf Ge-schäftsbücher keinen Aussagegehalt besitzt, genügt nicht zur Spezifizierung ([X.], [X.]. v. 18. April 1991 - [X.] ZR 149/90, NJW 1991, 2144, 2146 unter I[X.] 1. a bb; [X.] 2001, 911, 912). 19 - 10 - c) Gemäß den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen ist für die Vereinbarung vom 7. Dezember 2000 kein spezielles [X.] angefertigt und der Vertragsurkunde beigefügt worden. [X.] haben die Parteien bei Vertragsschluss mit der Bezeichnung "[X.]" übereinstimmend in der Finanzbuchhaltung der Schuldnerin durch Anlegen besonderer Hefte geführte Listen gemeint. Durch die vertragliche Bezugnahme wird auch ein tatsächlich vorhandenes, in der Fi-nanzbuchhaltung des Sicherungsgebers geführtes Verzeichnis Bestandteil der Einigung. Aus der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Annahme des [X.], es sei —kein Problemfi gewesen, daraus den "Bestand an Fahr-zeugen usw." zum 7. Dezember 2000 zu ermitteln, ergibt sich aber nicht, ob die betreffenden Listen das gesamte [X.] umfassen und den vorstehend unter b) genannten Anforderungen genügen. Das [X.] hat schließlich nicht geklärt, ob diese Listen inhaltlich mit den von dem [X.] mit Schriftsatz vom 22. Februar 2005 vorgelegten [X.] übereinstimmten. Ganter Raebel [X.] Gehrlein Fischer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.08.2005 - 3 O 1024/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 4 U 104/05 -

Meta

IX ZR 96/06

17.07.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. IX ZR 96/06 (REWIS RS 2008, 2752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2752

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4 U 104/05

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