Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2005, Az. IX ZR 152/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 892

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[X.] [X.] ZR 152/01
vom 10. November 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 10. November 2005 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 27. April 2001 wird nicht [X.].

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 1.307.376,77 • (2.557.006,70 DM) festgesetzt.

Das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten für die [X.] wird abgelehnt.

Gründe:
[X.]

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). 1 - 3 - 1. Die Frage, ob die Widerbeklagten bereits in den Jahren 1990 und 1991 im Hinblick auf die §§ 134 BGB, 3, 12 MaBV eine andere Fassung der Unterwerfungserklärung vorschlagen mussten (siehe dazu später [X.], 387, 391 f), ist nicht entscheidungserheblich. Denn die errichteten Urkunden waren schon deshalb nicht vollstreckbar, weil die Kaufverträge nicht wirksam genehmigt worden sind.

2. Selbst wenn deshalb eine Pflichtverletzung beider Widerbeklagten zu bejahen sein sollte, kann die Revision keinen Erfolg haben.

a) Der Beklagte kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als seien die unwirksamen Kaufverträge zustande gekommen. Da beide Käufer für die nur beschränkt nutzbaren Hobbyräume den Kaufpreis um jeweils 25.000 DM mindern wollten, ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass sie zum Kauf nach den Vorstellungen des Beklagten bereit waren. Es fehlt insoweit [X.] Vortrag zur haftungsausfüllenden Kausalität.

b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den vom Beklagten gel-tend gemachten Vertragserfüllungsschaden verneint, weil die Käufer die restli-chen Kaufpreisraten unstreitig nicht mehr zahlen konnten. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass er unter diesen Umständen im Falle wirksamer Verträge in seinem Vermögen besser gestanden hätte als nach den späteren Prozess-vergleichen, die er mit den Käufern geschlossen hat.

c) Soweit danach ein Anspruch des Beklagten auf Ersatz der Prozess-kosten in Betracht kommt, die er infolge seines Unterliegens in den Vollstre-ckungsgegenklagen der Käufer zu tragen hatte, ist die Annahme des [X.] 3 4 5 6 - 4 - fungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, dass es an ausreichendem Vor-trag zum Ausschluss einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit gegen die mit der Vollstreckung beauftragten Rechtsanwälte des Beklagten fehlt.

I[X.]

Prozesskostenhilfe für sein Rechtsmittel kann dem Beklagten nach [X.] gemäß § 114 ZPO nicht gewährt werden.

[X.] Ganter [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.04.2000 - 8 O 231/99 - [X.], Entscheidung vom 27.04.2001 - 11 U 120/00 - 7

Meta

IX ZR 152/01

10.11.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2005, Az. IX ZR 152/01 (REWIS RS 2005, 892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 892

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