Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2006, Az. IX ZR 152/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5523

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[X.] [X.] ZR 152/01 vom 19. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 19. Januar 2006 beschlossen: Die [X.] gegen die Nichtannahme der Revision vom 10. November 2005 wird auf Kosten des Revisionsklägers [X.]. Gründe: Die nach § 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte, in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte [X.] ist unbegründet. 1 Der Senat hat bei Nichtannahme der Revision sämtliche jetzt als über-gangen gerügten Punkte im Vorbringen des Revisionsklägers berücksichtigt. In der - vom Gesetz nicht vorgeschriebenen - Begründung dieser Entscheidung sind [X.] die wichtigsten hierfür maßgebenden Erwägungen darge-stellt worden. Verfassungsrechtlich hätte zur Begründung der Nichtannahme gemäß § 554b ZPO a.F. schon der Hinweis genügt, dass der Senat sowohl die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als auch die Erfolgsaussicht der Revision im Endergebnis verneine ([X.] 50, 287, 289 f). Auf eine dem Ur-teil entsprechende Vollständigkeit in der Begründung der Nichtannahme hat der Revisionskläger auch nach Einfügung des § 321a ZPO in der Fassung des [X.] vom 9. Dezember 2004 ([X.]) keinen [X.] - 3 - spruch. Soweit eine erschöpfende Begründung im dem Senatsbeschluss vom 10. November 2005 fehlt, ist somit der Rückschluss auf die Übergehung von Vorbringen des Beklagten und seiner Revisionsrügen unstatthaft. Zu den Beanstandungen der [X.] bemerkt der Senat gemäß § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO noch ergänzend: Nr. 1 der Beschlussgründe vom 10. November 2005 geht von der Formunwirksamkeit der notariellen Urkunden vom 30. April und 1. August 1990 aus, weil auf die Verlesung der beigefügten privatschriftlichen Baubeschreibungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG nicht verzichtet werden konnte. Es trifft nicht zu, dass sich die [X.] vom 19. August 1991 schon bei anderer Fassung der [X.] erübrigt hätten. 3 [X.] Ganter [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.04.2000 - 8 O 231/99 - [X.], Entscheidung vom 27.04.2001 - 11 U 120/00 -

Meta

IX ZR 152/01

19.01.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2006, Az. IX ZR 152/01 (REWIS RS 2006, 5523)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5523

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