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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 228/01
vom 27. Januar 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 27. Januar 2005 beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] des [X.] vom 26. Juli 2001 wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 37.100,54 • (72.562,34 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Der Klage steht allenfalls in Höhe von 13.025,71 DM (die über 70 % hi-nausgehende Quote) nicht die Rechtskraft des Urteils der Zivilkammer 19 des [X.] vom 5. Mai 1997 (319 [X.]) entgegen ([X.], 178, 181; Urt. v. 15. Juli 1997 - [X.], NJW 1997, 3019, 3020; v. 15. Januar 1998 - [X.], [X.] § 322 Nr. 152). Den Klägern ist insoweit - 3 - aber kein Schaden entstanden, weil nach ihrem gesamten Vortrag der Beklagte bereits durch Realisierung einer Quote von 70 % auftragsgemäß gehandelt hätte.
Im übrigen ist die Klageabweisung rechtsfehlerfrei erfolgt.
[X.] Ganter [X.]
[X.]
[X.]
Meta
27.01.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2005, Az. IX ZR 228/01 (REWIS RS 2005, 5265)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5265
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