Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.10.2016, Az. XI R 5/14

11. Senat | REWIS RS 2016, 4135

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zum Leistungsort bei Einräumung der Berechtigung, auf mehreren Golfplätzen im In- und Ausland Golf zu spielen


Leitsatz

1. Die Einräumung der Berechtigung, auf einem Golfplatz Golf zu spielen, ist keine "sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück" i.S. des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG .    

2. Räumt ein Unternehmer privaten Golfspielern die Berechtigung ein, auf mehreren Golfplätzen im In- und Ausland Golf zu spielen, richtet sich der Ort dieser Leistungen nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG danach, wo sie von dem Unternehmer tatsächlich erbracht werden .

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.], [X.], vom 4. Dezember 2013 14 K 2811/13 aufgehoben.   

Die Umsatzsteuer wird unter Änderung des [X.] des Beklagten vom 23. September 2015 auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn nur 50 % der Entgelte für die eingeräumten Spielberechtigungen der [X.] Umsatzsteuer unterworfen werden.   

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.   

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen der Steuerbarkeit nach dem [[X.].] (UStG) darüber, wo der Ort einer sonstigen Leistung liegt, die in der Einräumung von [[X.].] an private Golfspieler auf Golfplätzen im In- und Ausland besteht.

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb im [[X.].] (Streitjahr) zwei Golfplätze in [X.], [X.] ([X.]). Daneben war der Kläger einziger Gesellschafter der ... [X.] ([X.]) mit Sitz in [X.], [X.] ([X.]), die dort zwei Golfplätze betrieb.

3

Der Kläger räumte privaten Golfspielern, die bei ihm eine Spielberechtigung erwarben (Spielberechtigte des [X.]), gemäß § 3 der "Bestimmungen zur Spielberechtigung" das Recht ein, sämtliche Golfplätze des [X.] sowie der [X.] zu nutzen. Für die Spielberechtigung im In- und Ausland zahlten die Spieler an den Kläger ein einmaliges [X.] sowie einen Jahresbeitrag. Das einmalige [X.] war 14 Tage nach Unterzeichnung des Antrags auf Erteilung einer Spielberechtigung fällig; der Jahresbeitrag war jeweils zum 15. Januar eines jeden Jahres fällig. Nach § 4 Nr. 2 und 3 der "Bestimmungen zur Spielberechtigung" beinhalten das [X.] und der Jahresbeitrag die "gesetzliche Mehrwertsteuer". Der Kläger wies in den Rechnungen an seine Kunden keine Umsatzsteuer gesondert aus.

4

Nach den (unstreitigen) Feststellungen des Finanzgerichts ([X.]) spielten im Streitjahr ca. 50 % der Spielberechtigten des [X.] in [X.] und ca. 50 % in [X.].

5

Der Kläger und die [X.] hatten in einem Nutzungsvertrag vereinbart, dass den Spielberechtigten des [X.] auch die von der [X.] in [X.] errichteten und betriebenen Golfplätze zur Nutzung zur Verfügung stehen. Die [X.] erhielt hierfür vom Kläger einen Anteil des einmaligen [X.]s und der Jahresbeiträge.

6

In seinen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar bis März 2013 unterwarf der Kläger seine Umsätze nur zu 50 % der [X.] Umsatzsteuer, da sie nur insoweit auf die Einräumung von [[X.].] im Inland entfielen; soweit das Entgelt anteilig auf die Einräumung von [[X.].] in [X.] entfalle, liege der Ort der Leistung in [X.].

7

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) ging in den Bescheiden über die Umsatzsteuervorauszahlung für die Monate Januar bis März 2013 hingegen davon aus, dass der Ort der Leistung gemäß § 3a Abs. 1 UStG insgesamt im Inland liege, und unterwarf auch die vom Kläger als nicht steuerbar behandelten Umsätze der [X.] Umsatzsteuer. Der Einspruch des [X.] blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2013).

8

Das [X.] gab der Klage statt. Es führte in seinem Urteil aus, der Kläger führe mit der Einräumung der [X.] diverser Golfsportanlagen gegen Entgelt einheitliche sonstige Leistungen (Einräumung einer Spielberechtigung für bestimmte Golfsportanlagen, Mitnutzung der Golfbahnen, Driving Range, Spielbahnen und Übungsflächen) i.S. des § 3 Abs. 9 UStG aus. Die Einräumung der Nutzung der Club-, Aufenthalts-, Umkleide-, Dusch- und Caddy-Räume sowie die Pflege und Unterhaltung der Golfanlage seien Nebenleistungen zur Hauptleistung. Die Leistungen würden während der Laufzeit des Rechts, die Golfplätze nutzen zu können, erbracht. Die Leistungserbringung beginne mit der Einräumung der Spielberechtigung. Aus diesem Grund sei unerheblich, ob und wann ein Golfspieler mit Spielberechtigung auf einem Golfplatz tatsächlich erscheine.

9

Der Ort dieser Leistungen liege nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG dort, wo die Golfplätze liegen; denn es handle sich um "Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück". Die Umsätze seien je zur Hälfte im Inland und in [X.] steuerbar; das Entgelt sei entsprechend aufzuteilen.

Mit seiner Revision rügt das [X.] die Verletzung materiellen Rechts (§ 3a UStG). Es macht geltend, entgegen der Vorentscheidung erbringe der Kläger keine "Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück" i.S. des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG. Für das Recht, innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Belieben auf einem Gelände eine sportliche Tätigkeit auszuüben, fehle es an einem eindeutigen Grundstücksbezug. Der Leistungsort bestimme sich deshalb nach § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG.

Das [X.] hat im Laufe des Revisionsverfahrens mitgeteilt, die [X.] Finanzverwaltung wolle (nunmehr) gegenüber dem Kläger anteilig Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2013 erheben. Sie stütze ein anteiliges Besteuerungsrecht [X.]s auf die Ortsregelung des Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/[X.] vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL; in [X.] umgesetzt durch § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG). Nach Auffassung des [X.] bestehen allerdings Zweifel, wie die Formulierung "Dienstleistungen an einen Nichtsteuerpflichtigen betreffend Tätigkeiten auf dem Gebiet ... des Sports" in Art. 54 MwStSystRL auszulegen sei und ob sich der Kläger deshalb mit Erfolg auf das Unionsrecht berufen könne; es regt an, zur Klärung dieser Zweifel ein Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] ([X.]) zu richten. Das [X.] sei zwar der Auffassung, dass der Ort der Leistung auch nicht nach Art. 54 Abs. 1 MwStSystRL teilweise in [X.] liege. Da jedoch die [X.] Finanzverwaltung Art. 54 Abs. 1 MwStSystRL weiter auslege als das [X.], drohe im Streitfall eine echte Doppelbesteuerung.

§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG greift nach Auffassung des [X.] jedenfalls nicht ein. Die Einräumung der Spielberechtigung auf einem Golfplatz sei keine "sportliche Leistung eines Unternehmers" i.S. des § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG.

Das [X.] hat mitgeteilt, es habe am 23. September 2015 einen [X.] für 2013 (Streitjahr) erlassen, in dem es wie zuvor davon ausgegangen sei, dass der Ort sämtlicher Leistungen des [X.] im Inland liege. Gründe, deshalb nach § 127 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen, lägen nicht vor. Dem hat sich der Kläger angeschlossen.

Das [X.] beantragt, das Urteil des [X.] aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.

Der Kläger beantragt, den Umsatzsteuerbescheid für 2013 vom 23. September 2015 dahingehend zu ändern, dass die steuerpflichtigen Umsätze zu 19 % von ... € um ... € auf ... € reduziert werden.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist im Ergebnis unbegründet. Die Vorentscheidung ist zwar aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil im Laufe des Revisionsverfahrens der Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr ergangen ist. Der Klage ist aber weiterhin stattzugeben. Denn die Vorentscheidung verletzt zwar § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG; sie stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 [X.]O): Der Ort der Einräumung der Spielberechtigung auf einem [X.]platz liegt bei richtlinienkonformer Auslegung des § 3a Abs. 3 Nr. 3 [X.]. a UStG dort, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht (eingeräumt) wird, und deshalb im Streitfall nur teilweise in [X.] und im Übrigen in [X.].

1. Das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2013 ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben.

a) Das [X.] hat nach Einreichung der Steuererklärung des [X.] (§ 18 Abs. 3 UStG) i.S. des § 168 Satz 2 der Abgabenordnung zugestimmt und sodann am 23. September 2015 einen [X.] für das Streitjahr erlassen. Diese Bescheide haben die angefochtenen Vorauszahlungsbescheide ersetzt (vgl. Urteile des [X.] --BFH-- vom 5. Juni 2014 XI R 25/12, [X.], 465, [X.] 2014, 1692; vom 9. September 2015 XI R 21/13, [X.], 597, [X.] 18) und sind nach § 68 Satz 1, § 121 Satz 1 [X.]O Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden. Da dem Urteil des [X.] nicht mehr existierende Bescheide zugrunde liegen, kann es keinen Bestand haben (vgl. BFH-Urteile vom 24. April 2013 XI R 3/11, [X.], 410, [X.], 86; vom 16. Juni 2015 XI R 18/13, [X.], 1607).

b) Dennoch bedarf es keiner Zurückverweisung gemäß § 127 [X.]O (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. Januar 2015 XI R 12/14, [X.], 957, m.w.N.). Da die Sache spruchreif ist, das [X.] mitgeteilt hat, dass der Umsatzsteuerbescheid keine neuen Streitpunkte enthält und der Kläger daraufhin seinen Antrag umgestellt und erklärt hat, eine Zurückverweisung nach § 127 [X.]O sei nicht zweckmäßig, kann der Senat auf der Grundlage der [X.] tatsächlichen Feststellungen des [X.] in der Sache entscheiden (vgl. z.B. BFH-Urteile in [X.], 465, [X.] 2014, 1692, [X.] 29; vom 28. Mai 2015 IV R 27/12, [X.], 544, [X.], 837, [X.] 18).

2. Das [X.] geht übereinstimmend mit den Beteiligten zu Recht davon aus, dass der Kläger mit der Einräumung von [X.] auf zwei [X.]plätzen in [X.] und zwei [X.]plätzen in [X.] steuerbare sonstige Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erbracht hat.

Dies entspricht der Rechtsprechung des [X.], wonach die Einräumung der Möglichkeit, [X.] zu spielen, auch dann ein steuerbarer Umsatz ist, wenn die Gegenleistung als Entgelt in der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags besteht, der ein Pauschalbetrag ist und nicht jeder persönlichen Nutzung des [X.]platzes zugeordnet werden kann (vgl. [X.]-Urteil [X.] vom 21. März 2002 [X.]/00, [X.]:[X.], [X.] 2002, Beilage 3, 95, [X.] 40; s. allgemein auch [X.]-Urteile [X.] d'Or vom 27. März 2014 [X.]/13, [X.]:C:2014:185, [X.] --[X.]-- 2014, 458, [X.] 36 f.; [X.] vom 3. September 2015 [X.]/14, [X.]:[X.], [X.] 2015, 987, [X.] 38 ff.; vgl. auch BFH-Urteile vom 11. Oktober 2007 V R 69/06, [X.], 287, [X.] 2008, 322, unter [X.], [X.] 23 ff.; vom 29. Oktober 2008 XI R 59/07, [X.], 493, [X.] 2009, 324, unter II.2.d [X.], [X.] 25).

3. Bei den Leistungen des [X.] handelt es sich --entgegen der Auffassung des [X.]-- nicht um "Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück" i.S. des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG. Davon gehen die [X.] und wohl auch die [X.] Finanzverwaltung zu Recht übereinstimmend aus.

a) Eine sonstige Leistung wird nach § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG --u.a. vorbehaltlich der Absätze 2 und 3-- an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung (§ 3a Abs. 1 Satz 2 UStG). Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird --u.a. vorbehaltlich des Absatzes 3-- an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG).

b) Abweichend von § 3a Abs. 1 und 2 UStG gilt nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG eine "sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück" als dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG insbesondere anzusehen:

a)  

sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 UStG bezeichneten Art,

b)  

sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken,

c)  

sonstige Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung, Koordinierung oder Ausführung von Bauleistungen dienen.

c) [X.] Grundlage von § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG ist Art. 47 MwStSystRL. Dieser lautet wie folgt:

"Als Ort einer Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück, einschließlich der Dienstleistungen von Sachverständigen und Grundstücksmaklern, der Beherbergung in der Hotelbranche oder in Branchen mit ähnlicher Funktion, wie zum Beispiel in Ferienlagern oder auf einem als Campingplatz hergerichteten Gelände, der Einräumung von Rechten zur Nutzung von Grundstücken sowie von Dienstleistungen zur Vorbereitung und Koordinierung von Bauleistungen, wie z. B. die Leistungen von Architekten und Bauaufsichtsunternehmen, gilt der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist."

d) Nach der Rechtsprechung des [X.] zu Art. 9 der [X.]/[X.] des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern ([X.]/[X.]), der Vorgängerregelung des Art. 47 MwStSystRL, fallen nur diejenigen Dienstleistungen unter Art. 47 MwStSystRL, die einen ausreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück aufweisen (vgl. [X.]-Urteil [X.] Group vom 27. Oktober 2011 [X.]/09, [X.]:[X.], [X.], 160, [X.] 30). Außerdem ist erforderlich, dass Gegenstand der Dienstleistung das Grundstück selbst ist (vgl. [X.]-Urteile Heger vom 7. September 2006 [X.]/05, [X.]:C:2006:533, [X.] 2006, 632, [X.] 25; [X.] Poland vom 27. Juni 2013 [X.]/12, [X.]:[X.], [X.]Entscheidungsdienst --[X.]-- 2013, 1015, [X.] 35 ff.). Diese Rechtsprechung gilt für die Art. 44 bis 59 MwStSystRL weiter ([X.]-Urteile Welmory vom 16. Oktober 2014 [X.]/12, [X.]:[X.], [X.] 2015, 88, [X.] 37 ff., 40, 47; [X.] vom 30. April 2015 [X.]/14, [X.]:[X.], [X.] 2015, 998, [X.] 31 bis 33).

aa) Das ordnungsgemäße Funktionieren und die einheitliche Auslegung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems verbieten es, Begriffe in Art. 9 Abs. 2 und Art. 13 der [X.]/[X.] je nachdem, ob sie in der einen oder in der anderen Vorschrift verwendet werden, unterschiedlich zu bestimmen (vgl. [X.]-Urteil [X.] vom 22. Oktober 2009 [X.]/08, [X.]:[X.], [X.], 559, [X.] 31 ff.). Deshalb kann --soweit dieselben Begriffe verwendet werden-- auf die Rechtsprechung des [X.] zu den Steuerbefreiungen auch im Rahmen der Bestimmung des [X.] zurückgegriffen werden.

[X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.] setzt eine "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" voraus, dass dem Mieter vom Vermieter eines Grundstücks auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, dieses Grundstück in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. [X.]-Urteile Fonden Marselisborg Lystbadehavn vom 3. März 2005 [X.]/02, [X.]:C:2005:126, [X.] 2005, Beilage 3, 175, [X.] 30 f., betreffend Überlassung eines Bootsliegeplatzes; [X.] vom 6. Dezember 2007 [X.]/06, [X.]:[X.], [X.] 2008, 197, [X.] 17, 22, betreffend Einräumung eines [X.]). Der Betrieb eines [X.]platzes umfasst nicht nur die passive Zurverfügungstellung eines Geländes, sondern außerdem u.a. eine Vielzahl geschäftlicher Tätigkeiten des Dienstleistenden wie Aufsicht, Verwaltung und ständige Unterhaltung sowie die Zurverfügungstellung anderer Anlagen, so dass die Vermietung des [X.]platzes --sofern nicht ganz besondere Umstände vorliegen-- nicht die ausschlaggebende Dienstleistung darstellen und deshalb nicht nach Art. 13 Teil [X.]. b der [X.]/[X.] steuerfrei sein kann ([X.]-Urteil [X.] vom 18. Januar 2001 [X.]/99, [X.]:[X.], [X.] 2001, Beilage 1, 44, [X.] 26; s.a. [X.]-Urteil Régie communale autonome du stade [X.] vom 22. Januar 2015 [X.]/14, [X.]:[X.], [X.] 2015, 298, zu einem Fußballstadion).

cc) Danach ist das [X.] zu Unrecht davon ausgegangen, es liege eine "Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück" vor. Die Einräumung einer Spielberechtigung auf einem [X.]platz weist keinen ausreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück auf. Gegenstand der Dienstleistung ist nämlich nicht das Grundstück selbst, weil die Spielberechtigung sich nicht auf die Überlassung eines bestimmten Grundstücks ([X.]platz) oder eines bestimmten Teils desselben zu einer (vom "Mieter" zu bestimmenden) Nutzung bezieht, sondern nur auf die Einräumung des Rechts, auf den [X.]plätzen mit den dort vorhandenen Vorrichtungen eine bestimmte sportliche Tätigkeit auszuüben, nämlich [X.] zu spielen.

4. Dies führt jedoch --entgegen der Auffassung des [X.]-- nicht zur Anwendung des § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG; denn der Ort der Leistungen liegt --wovon nach Mitteilung des [X.] auch die [X.] Finanzverwaltung zu Recht ausgeht-- an dem oder den Ort(en) der Spielberechtigung, das heißt vorliegend (nur) teilweise in [X.] und teilweise (auch) in [X.] (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 [X.]. a UStG, Art. 54 MwStSystRL).

a) Nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 [X.]. a UStG in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung des Art. 4 Nr. 4 [X.]. c des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 ([X.], 1768) werden u.a. sportliche Leistungen sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt worden ist, dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden.

aa) In der Gesetzesbegründung (BTDrucks 17/2249, S. 74, zu [X.]. [X.]. [X.]) heißt es dazu:

"Es handelt sich um die Umsetzung verbindlichen Unionsrechts ... Die Regelung entspricht Artikel 54 MwStSystRL in der Fassung von Artikel 3 der Richtlinie 2008/8/[X.]" (des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/[X.] bezüglich des Ortes der Dienstleistung, [X.] Europäischen Union --ABl[X.]-- Nr. L 44/11 --Richtlinie 2008/8/[X.]--).

§ 3a Abs. 3 Nr. 3 [X.]. a UStG ist daher --trotz seines nicht völlig identischen [X.]. 54 MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen (vgl. ebenso zur früheren Rechtslage BFH-Urteile vom 23. September 1993 V R 132/89, [X.], 240, [X.] 1994, 272, unter 2., [X.] 8; vom 1. Dezember 2010 XI R 27/09, [X.], 560, [X.], 458, [X.] 48; [X.] vom 4. April 2012 V B 78/11, [X.] 2012, 1195, [X.] 7).

[X.]) Nach Art. 54 MwStSystRL i.d.F. ab 1. Januar 2011 (Art. 3 der Richtlinie 2008/8/[X.]) gilt als Ort einer Dienstleistung sowie der damit zusammenhängenden Dienstleistungen an einen Nichtsteuerpflichtigen betreffend Tätigkeiten u.a. auf dem Gebiet des Sports, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen der Veranstalter solcher Tätigkeiten, der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden.

(1) Die in Art. 54 MwStSystRL genannten Leistungen sind insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass sie sich an eine Vielzahl von Empfängern richten, nämlich an alle Personen, die in unterschiedlicher Weise an Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts oder der Unterhaltung teilnehmen (vgl. [X.]-Urteil [X.] vom 7. Oktober 2010 [X.]/09, [X.]:[X.], [X.] 2010, 2377, [X.] 24).

(2) Außerdem fallen unter die besondere Ortsregelung des Art. 54 MwStSystRL nicht nur Leistungen, die sich auf die dort genannten Tätigkeiten beziehen, sondern alle jene Leistungen, die zwar selbst keine solche Tätigkeit darstellen, aber mit ihr zusammenhängen und für ihre Ausübung unerlässlich sind, ohne dass darauf abzustellen wäre, wer die Tätigkeit ausübt (vgl. [X.]-Urteil [X.] vom 26. September 1996 C-327/94, [X.]:[X.], [X.] 1998, 313, [X.] 25, 28 bis 30). Der Einwand des [X.], der leistende Unternehmer müsse Leistungen auf dem Gebiet des Sports ausüben, greift deshalb nicht durch.

(3) Das Unionsrecht verlangt nur, dass "Tätigkeiten" u.a. "auf dem Gebiet des Sports" ausgeübt werden; dass eine "wirtschaftliche Tätigkeit" auf dem Gebiet des Sports ausgeübt wird, setzt das Unionsrecht gerade nicht voraus.

Der Hinweis des [X.] in diesem Zusammenhang auf die Rechtslage bei Messen und Ausstellungen rechtfertigt kein anderes Ergebnis: Nach Auffassung des [X.] in der Rechtssache [X.] Group ([X.]:[X.], [X.], 160, [X.] 24 ff.) kann die Errichtung eines Stands eine Messe- oder Ausstellungsleistung sein, wenn der Stand für eine bestimmte Messe oder Ausstellung zu einem Thema aus dem Bereich der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts, der Unterhaltung oder einem ähnlichen Gebiet errichtet wird. Dafür kommt es nicht darauf an, dass der Leistende (Standbauer) eine Messe- oder Ausstellungsleistung erbringt; denn der Leistende vermietet an sich nur bewegliche Gegenstände ([X.]-Urteil [X.] Group, [X.]:[X.], [X.], 160, [X.] 28). Wenn der Leistungsempfänger [X.] ist, liegt mithin ein Fall des Art. 54 MwStSystRL vor, ohne dass der Leistende oder der Leistungsempfänger eine solche Leistung erbringt.

cc) § 3a Abs. 3 Nr. 3 [X.]. a UStG ist auch nicht auf Leistungen bei Veranstaltungen beschränkt (vgl. [X.]-Urteil [X.] ([X.]) u.a. vom 12. Mai 2005 [X.]/03, [X.]:[X.], [X.] 2005, Beilage 4, 302, [X.] 30 ff., zum Betrieb von Geldspielautomaten in einer Spielhalle; BFH-Urteil vom 3. Juni 2009 XI R 34/08, [X.], 369, [X.] 2010, 857, unter [X.], [X.] 23 und 26; Abschn. 3a.6 Abs. 1 Satz 5 des [X.] --UStAE--; a.[X.] in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 3a [X.] 159; Stadie in Rau/ Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 3a [X.] 344, 362).

b) Gemessen daran liegen im Streitfall die Voraussetzungen des § 3a Abs. 3 Nr. 3 [X.]. a UStG vor.

aa) Zu den für die Ausübung des [X.]sports (vgl. zu [X.] als Sport [X.]-Urteil Bridport and West Dorset [X.] Club vom 19. Dezember 2013 C-495/12, [X.]:[X.], [X.] 2014, 180, [X.] 21; BFH-Urteile vom 3. April 2008 V R 74/07, [X.], 451, [X.] 2008, 1631, unter [X.], [X.] 30; vom 2. März 2011 XI R 21/09, [X.], 269, [X.] 2011, 1456, [X.] 29) unerlässlichen Leistungen zählt u.a. die Überlassung von [X.]plätzen (vgl. [X.]-Urteile Canterbury Hockey Club und [X.] vom 16. Oktober 2008 [X.]/07, [X.]:[X.], [X.] 2009, 87, [X.] 28; Bridport and West Dorset [X.] Club, [X.]:[X.], [X.] 2014, 180, [X.] 21; BFH-Urteile in [X.], 451, [X.] 2008, 1631, unter [X.] [X.], [X.] 36; vom 5. August 2010 V R 54/09, [X.], 289, [X.], 191, [X.] 26; in [X.], 269, [X.] 2011, 1456, [X.] 32; vom 18. August 2011 V R 64/09, [X.] 2012, 784, [X.] 23; vom 10. November 2011 V R 41/10, [X.], 554, [X.] 2012, 670, [X.] 30; vom 16. Oktober 2013 XI R 34/11, [X.], 435, [X.] 2014, 460, [X.] 47).

[X.]) Die Kunden des [X.] waren keine Unternehmer, die die Spielberechtigung für ihr Unternehmen bezogen haben --was die Anwendung des § 3a Abs. 3 Nr. 3 [X.]. a UStG ausschlösse--, sondern private [X.]spieler. Davon ist das [X.] zu Recht ausgegangen.

Denn aufgrund der Art der Umsätze erscheint ein Leistungsbezug für das Unternehmen im Normalfall ausgeschlossen (vgl. dazu Stadie, UStG, 3. Aufl., § 3a [X.] 76; Abschn. 3a.2 Abs. 11a Satz 4, 8. Spiegelstrich UStAE).

Zudem entspricht diese Beurteilung der Vermutungsregelung des Art. 18 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/[X.] über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem --MwSt-DVO-- (ABl[X.] Nr. L 77/1), die in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt (Art. 288 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] --A[X.]V--). Danach gilt: Sofern dem Dienstleistungserbringer (hier: dem Kläger) keine gegenteiligen Informationen vorliegen, kann er davon ausgehen, dass ein in der [X.] ansässiger Leistungsempfänger den Status eines Nichtsteuerpflichtigen hat, wenn er nachweist, dass Letzterer ihm seine USt-IdNr. nicht mitgeteilt hat (vgl. dazu auch Abschn. 3a.2 Abs. 9 Satz 9 UStAE; [X.], Umsatzsteuer- und [X.] 2011, 220, 222, unter II.3.).

c) Der Senat weicht mit dieser Auffassung nicht vom BFH-Urteil in [X.], 560, [X.], 458 und vom [X.] in [X.] 2012, 1195 ab, weil sich die Rechtslage geändert hat. Der geänderten nationalen Vorschrift liegt eine geänderte Richtlinienbestimmung zugrunde, die der Gesetzgeber umsetzen wollte. Die besondere Ortsregelung gilt nur noch für Leistungen an Nichtsteuerpflichtige. Die frühere Beurteilung, die Regelung gelte nur für Leistungen "zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen", passt nicht mehr auf eine solche Regelung; sie wäre sonst ohne Anwendungsbereich.

5. Die Vorentscheidung stellt sich danach im Ergebnis als richtig dar (§ 126 Abs. 4 [X.]O).

6. Nach Auffassung des Senats bestehen angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung des [X.] keine Zweifel i.S. des Art. 267 A[X.]V an der Auslegung der anzuwendenden unionsrechtlichen Bestimmungen (vgl. zu den Voraussetzungen: [X.]-Urteile CILFIT vom 6. Oktober 1982 C-283/81, [X.]:C:1982:335, Neue Juristische Wochenschrift 1983, 1257, [X.] 21; [X.] vom 15. September 2005 [X.], [X.]:C:2005:552, [X.] 2005, 1236; [X.] vom 6. Dezember 2005 [X.]/03, [X.]:[X.], [X.] 2006, 416); insbesondere stimmt die Auffassung des Senats mit der Auffassung der [X.]n Steuerbehörden überein, so dass keine Kompetenzkonflikte (Doppelbesteuerung oder doppelte Nichtbesteuerung) drohen, die die Art. 43 f., 54 MwStSystRL vermeiden wollen. Der vom [X.] angeregten Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens bedarf es deshalb nicht.

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 [X.]O.

Meta

XI R 5/14

12.10.2016

Bundesfinanzhof 11. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 4. Dezember 2013, Az: 14 K 2811/13, Urteil

§ 3a Abs 1 UStG 2005, § 3a Abs 2 UStG 2005, § 3a Abs 3 Nr 1 UStG 2005, § 3a Abs 3 Nr 3 Buchst a UStG 2005, § 4 Nr 12 S 1 UStG 2005, Art 43 EGRL 112/2006, Art 44 EGRL 112/2006, Art 47 EGRL 112/2006, Art 53 EGRL 112/2006, Art 54 EGRL 112/2006, Art 18 EUV 282/2011, Art 267 AEUV, UStG VZ 2013

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.10.2016, Az. XI R 5/14 (REWIS RS 2016, 4135)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4135

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI R 7/17 (Bundesfinanzhof)

Ort der Leistungen eines Boxtrainers


XI R 13/18 (Bundesfinanzhof)

Umsatzsteuerbesteuerung beim Betreiben von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist mit Unionsrecht vereinbar


V R 20/17 (Bundesfinanzhof)

EuGH-Vorlage zur Umsatzbesteuerung von Vereinen


XI R 6/16 (Bundesfinanzhof)

Zur Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen an einen sogenannten Lotsendienst für Gründungswillige


XI R 3/18 (Bundesfinanzhof)

Begriff der Betriebsstätte bzw. festen Niederlassung im Umsatzsteuerrecht


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.