Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2012, Az. III ZR 150/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1094

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 150/12

Verkündet am:

22. November 2012

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] Art. 34; BGB § 839
A; [X.] Art. 1, 10, 11; BayBezO Art. 48 Abs. 3; [X.] Art. 37 Abs. 1

a)
Nach [X.] Landesrecht ist die Unterbringung von psychisch Kranken oder psychisch Gestörten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ord-nung in einem psychiatrischen
Krankenhaus (Art. 1 Abs. 1 [X.]) ei-ne staatliche Aufgabe, die von den (neben anderen Stellen primär zuständi-gen) Landratsämtern als Staatsbehörden und nicht als Kreisbehörden wahr-genommen wird (Art. 37 Abs. 1 [X.]).

b)
Die staatliche Aufgabe der Unterbringung und mit ihr die im Einzelfall konkret ergriffenen Unterbringungsmaßnahmen werden durch Art. 48 Abs. 3 Nr.
1 BayBezO nicht, auch nicht teilweise auf die Bezirke (als eigene Aufgabe) übertragen.

c)
Für Amtspflichtverletzungen, die anlässlich
der Unterbringung durch Ärzte begangen werden, die bei einem in der Rechtsform der gGmbH organisier-ten, aus dem Kommunalunternehmen eines Bezirks ausgegliederten [X.] beschäftigt sind, haftet der [X.] und nicht der betreffende Bezirk.

[X.], Urteil vom 22. November 2012 -
III ZR 150/12 -
OLG [X.]

LG [X.] I
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2012 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. Remmert

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 29. März 2012 wird [X.].

Der Kläger hat die Kosten des [X.] zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger macht gegen
die Beklagten wegen der von ihm anlässlich seiner zwangsweisen Unterbringung im [X.] M.

erlittenen
Ver-letzungen Amtshaftungsansprüche geltend.

Der Kläger
wurde am Abend des 24. Juni 2009 von der Polizei wegen der Gefahr der Selbstgefährdung in das [X.] M.

verbracht. [X.] Blutalkoholkonzentration betrug zum Zeitpunkt der Aufnahme 2,68

wurde die Diagnose einer Alkoholintoxikation mit akuter Anpassungsstörung gestellt. Am 25.
Juni 2009 wurde der Kläger im Zeitraum von 00.05 Uhr bis 08.15 Uhr mit einer 7-Punkt-Fixierung ans Bett gefesselt. Er erlitt aufgrund der 1
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Fixierung Hautabschürfungen, Druckstellen und Einblutungen am rechten Handgelenk sowie an beiden Fußgelenken.

Das [X.] M.

ist eine Klinik der I.

[X.] gGmbH. Das I.

[X.] wurde gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 der Unter-nehmenssatzung der Beklagten zu 1 zum 1. Januar 2008 aus der Beklagten zu
1 ausgegliedert und auf eine eigenständige gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung übertragen. Die Beklagte zu 1 war mit Wirkung zum 1.
Januar 2007 nach Art. 75 Abs. 1 der Bezirksordnung für den [X.] von
dem
Bezirk [X.], dem Beklagten zu 2, als Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet worden. Die Ärzte, die an der Behandlung des [X.] beteiligt waren, sind Angestellte der
I.

[X.] gGmbH.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Fixierung sei rechtswidrig gewesen, da keine zureichenden Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung vor-gelegen hätten. Ihm stehe wegen der Fixierung und der durch sie erlittenen Verletzungen ein Anspruch auf Schmerzensgeld von mindestens

und Schadensersatz gegen die Beklagten zu.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, sie seien nicht passivlegi-timiert. Im Übrigen sei die Fixierung des [X.] erforderlich gewesen.

Das [X.] hat die Klage wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zah-lungsbegehren weiter.

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Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht ist der Meinung, dass nicht die Beklagten
passiv-legitimiert seien, sondern der [X.].
Zur Begründung hat es ausge-führt:

Unterbringung und Behandlung des [X.] seien öffentlich-rechtlich er-folgt. Zwar sei gemäß Art. 34 [X.] in erster Linie die [X.] passivlegitimiert. Das [X.] gelte jedoch im vorliegenden Fall nicht, da die behandelnden Ärzte Angestellte der I.

[X.] gGmbH seien und diese als Rechtssubjekt des Privatrechts nicht als Anspruchsgegnerin im Sinne von Artikel 34 [X.] in Betracht komme.

Entscheidend für die Passivlegitimation sei daher, wer dem Amtsträger die Aufgabe, bei der die Amtspflichtverletzung erfolgt sei, anvertraut habe. Dies sei der [X.].
Aus den Vorschriften des [X.] ergebe sich, dass sowohl die Unterbringung als auch die [X.] des [X.] eine Aufgabe des [X.] gewesen seien, die dieser den behandelnden Ärzten anvertraut habe. Zudem hätten konkret Poli-zeibeamte des [X.] den Kläger in das [X.] eingeliefert und damit dessen Unterbringung und Behandlung entsprechend den Vorschriften des Bayerischen Unterbringungsgesetzes den dortigen Ärzten anvertraut.

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Aus Art. 48 Abs. 3 der Bezirksordnung für den [X.]
lasse sich nicht herleiten, dass die Unterbringung Aufgabe der Beklagten gewesen sei. Zwar sei denkbar, dass zunächst der [X.] den Bezirken die Unterbringung psychisch Kranker anvertraut habe und der Beklagte zu 2 sei-nerseits diese Aufgabe den Ärzten der I.

[X.] gGmbH übertragen habe. Hiergegen spreche jedoch neben den vorgenannten Aspekten auch der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit. Ein Geschädigter müsse den [X.] möglichst einfach und zuverlässig ausmachen können. Insofern liege eine Inanspruchnahme des [X.] näher als der [X.] aufgrund einer gestuften Aufgabenübertragung. Der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit spreche auch gegen eine Aufspaltung der Unterbringung in einen verwaltungsrechtlichen und einen medizinischen Teil.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. [X.] sind nicht die Beklagten, sondern der [X.].

1.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die verantwortli-chen Ärzte des [X.]s M.

im Zusammenhang mit der Unterbrin-gung des [X.] in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 Satz 1 [X.] handelten. Maßnahmen der gegen den Willen des Betroffenen erfol-genden Unterbringung und der ärztlichen Zwangsbehandlung aufgrund der
Unterbringungsgesetze -
hier: Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 Satz 1, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Unterbringungsgesetzes
([X.])
-
sind stets öffentlich-rechtlicher Natur (Senat, Urteile vom

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24.
September 1962 -
III
ZR 201/61, [X.]Z 38, 49, 50 ff und vom 19. Januar 1984 -
III
ZR 172/82, NJW 1985, 677, 678; Beschluss vom 31.
Januar 2008 -
III
ZR 186/06, [X.], 1444 Rn. 4; [X.]/Papier,
5. Aufl., § 839 Rn. 165).

2.
a) Das Berufungsgericht hat ebenfalls zutreffend angenommen, dass die I.

[X.] gGmbH nicht als Körperschaft in Betracht kommt, die den Ärzten des [X.]s M.

die Unterbringung und Behandlung des [X.] im Sinne von Art. 34 Satz 1 [X.] anvertraut hat. Juristische Personen des Privatrechts scheiden aus dem Kreis der nach Art. 34 [X.] haftpflichtigen Körperschaften generell aus ([X.], Urteil vom 30. November 1967 -
VII
ZR 34/65, [X.]Z 49, 108, 115 f; Senat, Urteile
vom 5. Juli 1990 -
III
ZR 166/89, NVwZ 1990, 1103, 1104
und vom 22. Oktober 2009 -
III ZR 295/08, [X.], 346
Rn. 14; [X.]/Papier aaO § 839 Rn. 363).

b) Wie das Berufungsgericht des Weiteren rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, kann vorliegend zur Ermittlung der passivlegitimierten Körperschaft nicht auf die [X.] abgestellt werden, da die behandelnden Ärzte Angestellte der I.

[X.] gGmbH und damit eines privaten Rechts-trägers waren. Das [X.] M.

und sein Personal sind daher nicht "Teil der Beklagten zu 1" im Sinne der Eigenschaft der Beklagten zu 1 als [X.] beziehungsweise Dienstherr.

In Fällen, in denen eine als Haftungssubjekt in Betracht kommende [X.] nicht existent ist, trifft die Passivlegitimation denjenigen Träger öffentlicher Gewalt, der dem Amtsträger die
konkrete Aufgabe, bei deren

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Erfüllung er die Pflichtverletzung begangen hat, übertragen beziehungsweise anvertraut hat (st.
Rspr.; Senat, Urteile vom 15. Januar 1987 -
III
ZR 17/85, [X.]Z 99, 326, 330 f und vom 15. September 2011 -
III
ZR 240/10, [X.], 424 Rn. 30; Beschluss vom 26. März 1997 -
III
ZR 295/96, NJW 1997, 2109, 2110; [X.] [2007], BGB, § 839 Rn. 51 mwN; Papier in [X.]/
[X.] [2012], [X.], Art.
34 Rn. 295).

Dies ist vorliegend der [X.].

aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Unterbrin-gung von psychisch Kranken oder psychisch Gestörten zum Schutz der öffentli-chen Sicherheit und Ordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Art. 1 Abs. 1 [X.]) eine genuin staatliche Aufgabe ist (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2008 -
III
ZR 186/06, [X.], 1444 Rn. 4; [X.], [X.], 2. Aufl., Art. 5 Rn.
2). Die Unterbringung ist eine
"reine [X.]"
im Sinne des Art. 35 Abs. 3 Satz 1 der Landkreisordnung für den [X.] ([X.]). Dies bedeutet,
dass dann, wenn es sich bei der
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im Regelfall für die Beantragung
und die Ausführung der Unterbringung bezie-hungsweise die Anordnung und den Vollzug der vorläufigen Unterbringung pri-mär zuständigen (vgl. Art. 5, 8, 10 Abs. 1 [X.])
-
tätig werdenden Kreisverwaltungsbehörde um ein Landratsamt handelt, das Landratsamt diese Aufgabe nicht als Kreisbehörde, sondern als Staatsbehörde wahrnimmt (Art. 37 Abs. 1 [X.]); für Amtspflichtverletzungen in diesem Bereich haftet mithin gemäß Art. 35 Abs. 3 [X.] der [X.] und nicht der Landkreis.

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bb) Der [X.] hat -
entgegen der Auffassung der Revision -
die Durchführung der Unterbringung und die damit verbundenen Maßnahmen (hier: Fixierung des Untergebrachten) auch nicht (teilweise) auf die Bezirke übertragen mit der Folge, dass diese, hier der Beklagte zu
2, diese Aufgabe auf Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts wie die Beklagte zu 1 hätten weiterübertragen können. Eine solche Übertragung ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 48 der Bezirksordnung für den [X.] (BayBezO):

(1) Die Bezirke des [X.] sind gemäß Art. 48 Abs. 2
BayBezO unbeschadet bestehender Verpflichtungen Dritter verpflichtet, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unter anderem die erforderlichen Maß-nahmen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu treffen und die nötigen Leistungen für solche Maßnahmen zu erbringen. Nach Art. 48 Abs. 3 Nr. 1 BayBezO sind die Bezirke unbeschadet bestehender Verpflichtungen Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, die erforderlichen stationären und teilstationären Einrichtungen unter anderem für Psychiatrie zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Diese
Aufgabe nehmen sie als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr (vgl. [X.]/[X.]/[X.], GO
mit VGemO, [X.] und BezO
für den [X.], Art. 48 BayBezO [2008], Seite 11).

Bei dem gemäß Art. 48 Abs. 3 Nr. 1 BayBezO erfolgenden Betrieb eines psychiatrischen Krankenhauses handelt es sich um eine von dem Bezirk und gegebenenfalls dem nach Art. 75 BayBezO
von ihm hiermit betrauten Kommu-nalunternehmen wahrgenommene permanente und umfassende Aufgabe, in deren Rahmen dem Personal des Krankenhauses Teilbereiche ebenfalls dau-

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erhaft anvertraut werden können. Indes ist, wenn -
wie hier -
in Bezug auf den handelnden Amtsträger ein öffentlicher Dienstherr fehlt, zur Ermittlung der [X.] Körperschaft nicht der Gesichtspunkt des dauerhaft übertrage-nen Aufgabenbereichs und der damit verbundenen Möglichkeit der Amtsaus-übung maßgebend. Entscheidend ist vielmehr in einem solchen Fall, von wel-cher Körperschaft dem Amtsträger das im Zusammenhang mit der einzelnen Unterbringung stehende öffentliche Amt konkret übertragen und anvertraut worden ist. Wird eine Person auf der Grundlage des [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, dann erfolgen die dort konkret ergriffenen Maßnahmen zum Schutz des Patienten vor sich selbst nicht (vorrangig)
im Rahmen des den Beklagten übertragenen (allgemeinen) Betriebs einer gemäß Art. 48 Abs. 3 Nr. 1 BayBezO errichteten Einrichtung, sondern in Erfüllung der nach Art. 11 Satz 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs.
1 Satz 1, Abs.
2 Satz 1
und Art. 1 Abs. 1 [X.] bestehenden Pflicht des Krankenhauses, denjenigen aufzunehmen, der
auf Veranlassung
der zuständi-gen Behörde untergebracht werden muss. Das Krankenhaus wird hierdurch unabhängig von dem allgemeinen Einrichtungsbetrieb nach Art. 48 Abs. 3 BayBezO unmittelbar in die Unterbringung eingebunden. Die Maßnahmen der Ärzte des [X.]s M.

stellen sich insofern -
wie das Berufungs-gericht zutreffend erkannt hat -
im Rahmen eines einheitlichen Vollzugs der staatlichen Unterbringung als Fortsetzung der gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1
[X.] durch die Polizei erfolgten Einlieferung des [X.] dar.

(2) Die staatliche Aufgabe der Unterbringung und mit ihr die im Einzelfall konkret ergriffenen Unterbringungsmaßnahmen werden durch Art. 48 Abs. 3 Nr.
1 BayBezO nicht, auch nicht
teilweise auf die Bezirke übertragen. Gegen-stand dieser
Norm ist der allgemeine Betrieb der dort genannten Einrichtungen. Eine zusätzliche Übertragung einzelner staatlicher Aufgaben, deren Vollzug im
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Rahmen des Einrichtungsbetriebs erfolgt, ergibt
sich hingegen aus Art. 48 Abs.
3 Nr. 1 BayBezO nicht. Würde man
dies -
wie es
die Revision für richtig hält -
anders sehen, so würde die daraus resultierende Aufgabenteilung im Be-reich der staatlichen Unterbringung zu einer erheblichen Unübersichtlichkeit der Zuständigkeiten für die einzelnen Maßnahmen und Stadien der
Unterbringung und zu undurchsichtigen
Haftungsverhältnissen
führen. Beantragung und Aus-führung der Unterbringung bis zur Einlieferung in ein psychiatrisches Bezirks-krankenhaus oblägen weiterhin der Kreisverwaltungsbehörde als staatliche Aufgabe. Die im Bezirkskrankenhaus ergriffenen Maßnahmen erfolgten sodann innerhalb des den Bezirken gesetzlich zugewiesenen
(eigenen) Aufgabenbe-reichs. Soweit dagegen die Unterbringung nicht
in einem psychiatrischen [X.] erfolgt (was
nach Art. 1 Abs. 1 Satz
1
[X.]
ohne wei-teres möglich ist), verblieben auch die nach der Einlieferung im Rahmen der Unterbringung ergriffenen Maßnahmen mangels Übertragungsnorm im rein staatlichen Aufgabenbereich.

Aus den vorstehenden Gründen kann
vorliegend von einer
gesetzlichen
Übertragung von Aufgaben im Bereich des Unterbringungsrechts auf die Bezir-ke
nicht die Rede sein.

cc) Die vorstehende Sichtweise steht entgegen der Auffassung der Revi-sion nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats oder der [X.]. Den von der Revision angeführten Entscheidungen lagen jeweils andere, nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde:

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In seiner Entscheidung vom 23. September 1993 ([X.], NJW 1994, 794) hat der Senat offen gelassen, ob in Bezug auf den beklagten [X.] Anspruchsgrundlage entweder §
839 BGB in Verbindung mit Art.
34 [X.] oder die Verletzung des [X.] (§§ 611, 276, 278, 31, 89 BGB) ist. Das Krankenhaus, in dem sich die aufgenommene Patientin selbst verletzt hatte, stand
in der Trägerschaft einer Körperschaft des öffentli-chen Rechts. Dafür, dass letztere
nicht zugleich auch der Dienstherr des [X.] war, ist -
anders als vorliegend
-
nichts ersichtlich. Der [X.] Krankenhausträger hätte daher im Fall einer öffentlich-rechtlichen Aus-gestaltung des [X.] bereits als Dienstherr ge-mäß Art. 34 [X.] gehaftet (zur vorrangigen Haftung des öffentlichen Dienstherrn vgl. Senat, Beschluss vom 26. März 1997 -
III
ZR 295/96, NJW 1997, 2109, 2110). Für die Haftung als Dienstherr beziehungsweise
[X.] ist aber
allein maßgeblich, dass die Körperschaft den Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit der Amtsausübung eröffnet. Ob auch die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllung die Amtspflichtverletzung begangen wurde, in den Aufgabenkreis der [X.] fällt, bleibt dagegen grundsätzlich unbeachtlich (Senat, Urteil vom 15. Januar 1987 -
III
ZR 17/85, [X.]Z 99, 326, 330). Dieser Umstand gewinnt erst an Bedeutung, wenn -
wie vorliegend bei einem Anstellungsverhältnis zwischen dem Amtsträger und einem privaten Rechtsträger -
eine öffentlich-rechtliche [X.] nicht existiert und daher darauf abzustellen ist, welcher Träger öffentlicher Gewalt dem [X.] das konkrete öffentliche Amt übertragen beziehungsweise anvertraut hat (Senat, Urteil vom 26. März 1997 aaO). In dem der Entscheidung des Senats vom 23.
September 1993 entschiedenen Fall war daher die Frage, wer im Fall einer öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Krankenhausaufnahmeverhält-nisses das konkrete öffentliche Amt dem Amtsträger anvertraut hatte, unerheb-lich. Gleiches gilt für die von der Revision angeführten Entscheidungen des 25
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Oberlandesgerichts [X.] vom 14. Februar 2003 (1 [X.], Juris), des [X.] vom 17. November 1997 (4 [X.], Juris) und des [X.] vom 10. Januar 1994 (8 U 26/92, Juris).

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 12.10.2011 -
15 O 3067/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.03.2012 -
1 [X.] -

Meta

III ZR 150/12

22.11.2012

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2012, Az. III ZR 150/12 (REWIS RS 2012, 1094)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1094

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 150/12

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