Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 24.07.2018, Az. 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16

2. Senat | REWIS RS 2018, 5573

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Fixierung psychisch kranker Untergebrachter gem § 25 PsychKG BW bzw nach bayerischer Rechtslage mit Art 2 Abs 2 S 2, S 3 GG iVm Art 104 Abs 1, Abs 2 GG unvereinbar - nicht lediglich kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen auch im Rahmen eines bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses als eigenständige Freiheitsentziehung zu qualifizieren - Neuregelung bis 30.06.2019 geboten - Vollstreckungsanordnung


Leitsatz

1. a) Die Fixierung eines Patienten stellt einen Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 GG) dar.

b) Sowohl bei einer 5-Punkt- als auch bei einer 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer handelt es sich um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG, die von einer richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt ist. Von einer kurzfristigen Maßnahme ist in der Regel auszugehen, wenn sie absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet.

2. Aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG folgt ein Regelungsauftrag, der den Gesetzgeber verpflichtet, den Richtervorbehalt verfahrensrechtlich auszugestalten, um den Besonderheiten der unterschiedlichen Anwendungszusammenhänge gerecht zu werden.

3. Um den Schutz des von einer freiheitsentziehenden Fixierung Betroffenen sicherzustellen, bedarf es eines täglichen richterlichen Bereitschaftsdienstes, der den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr abdeckt.

Tenor

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. a) § 25 des [X.] bei psychischen Krankheiten des [X.] (Gesetzblatt 2014 Seite 534) ist - soweit er die Anordnung einer Fixierung als besondere Sicherungsmaßnahme betrifft - mit Artikel 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 104 Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes unvereinbar.

b) Der Beschluss des [X.] vom 4. Februar 2015 - 5 XIV 29/15 L - verletzt den Betroffenen zu [X.] in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 104 Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes.

3. a) Das Urteil des [X.] vom 4. Februar 2016 - 1 U 2264/15 - verletzt den Beschwerdeführer zu I[X.] in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 104 Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes. Das Urteil des [X.] vom 4. Februar 2016 - 1 U 2264/15 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

b) Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu I[X.] verworfen.

4. Gemäß § 35 des Gesetzes über das [X.] wird angeordnet:

a) In [X.] bleiben Fixierungen in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung gemäß § 25 des [X.] bei psychischen Krankheiten bis zum 30. Juni 2019 zulässig.

b) Im [X.] bleiben Fixierungen in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung bis zum 30. Juni 2019 zulässig, soweit sie unerlässlich sind, um eine gegenwärtige erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer abzuwenden.

c) Für beide Länder gilt: Die 5-Punkt- und die 7-Punkt-Fixierung unterliegt dem Richtervorbehalt des Artikels 104 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, es sei denn, es handelt sich um eine lediglich kurzfristige Maßnahme, die absehbar die Dauer von einer halben Stunde unterschreitet. Nach Beendigung einer jeden Fixierung ist der Betroffene auf die Möglichkeit einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung hinzuweisen.

5. Der [X.] und der [X.] Gesetzgeber sind verpflichtet, bis zum 30. Juni 2019 einen verfassungsgemäßen Zustand herbeizuführen.

6. Das Land [X.] hat dem Beschwerdeführer zu [X.], der [X.] dem Beschwerdeführer zu I[X.] die jeweils notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die - zur gemeinsamen Ents[X.]heidung verbundenen - [X.] betreffen die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die Anordnung von Fixierungen im Rahmen der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Unterbringung. Sie werfen insbesondere die Frage auf, ob es si[X.]h bei einer Fixierung - Fesselung eines auf dem Rü[X.]ken liegenden Betroffenen mittels spezieller Gurte an das Bett, um seine Bewegungsfähigkeit weitgehend oder vollständig aufzuheben - um eine dem [X.]vorbehalt unterliegende Freiheitsentziehung handelt.

2

1. Der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] ist der Verfahrenspfleger des [X.] in einer ges[X.]hlossenen psy[X.]hiatris[X.]hen Einri[X.]htung untergebra[X.]hten Betroffenen zu [X.], der über mehrere Tage ohne ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung auf der Grundlage von § 25 des [X.] Gesetzes über Hilfen und S[X.]hutzmaßnahmen bei psy[X.]his[X.]hen Krankheiten (Psy[X.]his[X.]h-Kranken-Hilfe-Gesetz - [X.]) vom 25. November 2014 ([X.]) fixiert wurde. Die Vors[X.]hrift lautet:

§ 25 Besondere Si[X.]herungsmaßnahmen

(1) Besondere Si[X.]herungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn und solange eine gegenwärtige erhebli[X.]he Gefahr für die Si[X.]herheit in der anerkannten Einri[X.]htung besteht, insbesondere bei erhebli[X.]her Selbstgefährdung, der Gefährdung bedeutender Re[X.]htsgüter Dritter oder wenn die untergebra[X.]hte Person die Einri[X.]htung ohne Erlaubnis verlassen will, und dieser Gefahr ni[X.]ht mit weniger eingreifenden Mitteln begegnet werden kann.

(2) Besondere Si[X.]herungsmaßnahmen sind:

1. die Bes[X.]hränkung und der Entzug des Aufenthalts im Freien,

2. die Wegnahme oder Vorenthaltung von Gegenständen,

3. die Absonderung in einem besonders gesi[X.]herten Raum,

4. die Fixierung,

5. das Festhalten anstelle der Fixierung.

(3) Jede besondere Si[X.]herungsmaßnahme ist von einer Ärztin oder einem Arzt der anerkannten Einri[X.]htung befristet anzuordnen. Sie ist unverzügli[X.]h aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind. Wird eine Si[X.]herungsmaßnahme na[X.]h Absatz 2 Nummer 3 vorgenommen, hat eine engmas[X.]hige Überwa[X.]hung dur[X.]h therapeutis[X.]hes oder pflegeris[X.]hes Personal zu erfolgen. Bei Fixierungen ist eine unmittelbare, persönli[X.]he und in der Regel ständige Begleitung si[X.]herzustellen, soweit die untergebra[X.]hte Person ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h darauf verzi[X.]htet. Die ärztli[X.]he Kontrolle ist im erforderli[X.]hen Maß zu gewährleisten.

(4) Anordnung, Begründung und Beendigung der besonderen Si[X.]herungsmaßnahme sind zu dokumentieren.

(5) (…)

3

a) Der Betroffene zu [X.] leidet an einer s[X.]hizoaffektiven Störung. Am 23. Januar 2015 ordnete das [X.] gemäß § 15 Abs. 1 i.V.m. § 1 [X.] seine Unterbringung in einer psy[X.]hiatris[X.]hen Klinik bis zum 6. März 2015 an, weil er aufgrund seiner Erkrankung in erhebli[X.]hem Maße sein Leben, seine Gesundheit und Re[X.]htsgüter anderer gefährde.

4

Am selben Tag wurde der Betroffene zu [X.] auf ärztli[X.]he Anordnung 5-Punkt-fixiert, das heißt, an sämtli[X.]hen Gliedmaßen und mit einem Bau[X.]hgurt am Bett festgebunden.

5

b) Am 29. Januar 2015 stellte der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] beim [X.] einen Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung (§ 327 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa[X.]hen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Geri[X.]htsbarkeit - FamFG) mit dem Ziel, die dur[X.]h die Ärzte gegenüber dem Betroffenen zu [X.] angeordnete Fixierung für re[X.]htswidrig zu erklären. Dazu führte er aus, er habe den Betroffenen zu [X.] am 28. Januar 2015 gegen 17:00 Uhr in einem vers[X.]hlossenen, videoüberwa[X.]hten [X.] sediert und 5-Punkt-fixiert vorgefunden. Nur für Toilettengänge und zum Dus[X.]hen werde der Betroffene entfixiert. Dur[X.]h den Eins[X.]hluss im [X.], die Sedierung und die ni[X.]ht nur kurzfristige 5-Punkt-Fixierung werde dem Betroffenen die Freiheit entzogen. Die Maßnahmen bedürften na[X.]h Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 [X.] - über die ärztli[X.]he Anordnung na[X.]h § 25 [X.] hinaus - der ri[X.]hterli[X.]hen Anordnung.

6

[X.]) Das [X.] erklärte in einer Stellungnahme, na[X.]h ärztli[X.]her Auffassung sei die Fixierung derzeit zur Vermeidung einer Fremdgefährdung erforderli[X.]h. Seit seiner zunä[X.]hst freiwilligen stationären Aufnahme am 16. Januar 2015 habe der Betroffene zu [X.] mehrfa[X.]h die Polizei angerufen, Bombendrohungen abgesetzt und si[X.]h sowohl gegenüber Mitpatienten als au[X.]h gegenüber dem Pflegepersonal provokativ und bedrohli[X.]h verhalten. Bis zum 23. Januar 2015 habe si[X.]h die Situation so zugespitzt, dass die Unterbringung beantragt und der Betroffene zu [X.] fixiert worden sei. Eine erste Lo[X.]kerung der Fixierung am 24. Januar 2015 habe der Betroffene zu [X.] genutzt, um mit einer Flas[X.]he gegen einen Li[X.]hts[X.]halter zu s[X.]hlagen und sein Getränk zu vers[X.]hütten. Am 25. Januar 2015 habe er das Pflegepersonal bes[X.]himpft und Ges[X.]hirr zertrümmert. Am 27. Januar 2015 sei er erneut versu[X.]hsweise entfixiert worden, habe si[X.]h aber an getroffene Vereinbarungen, etwa von Bes[X.]himpfungen und Beleidigungen abzusehen, ni[X.]ht lange halten können. Er habe einen Na[X.]httis[X.]h umgestoßen und mit einer S[X.]hublade geworfen. Die Situation sei dana[X.]h angespannt geblieben. Der Betroffene zu [X.] habe trotz Fixierung mit Gegenständen geworfen. Na[X.]hdem die ihm verabrei[X.]hten Medikamente sedierend gewirkt hätten, sei er am 1. Februar 2015 erneut entfixiert worden, habe si[X.]h im weiteren Verlauf aber wieder bedrohli[X.]h verhalten. Da er am 2. Februar 2015 eine Lampe und einen Stuhl zertrümmert habe, sei er wieder fixiert worden.

7

d) Mit angegriffenem Bes[X.]hluss vom 4. Februar 2015 wies das [X.] den Antrag zurü[X.]k. Die Fixierung sei eine besondere Si[X.]herungsmaßnahme na[X.]h § 25 Abs. 2 Nr. 4 [X.]. Als sol[X.]he sei sie na[X.]h § 25 Abs. 3 [X.] von einem Arzt befristet anzuordnen und unverzügli[X.]h aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen entfielen. Anders als bei der [X.] na[X.]h § 20 [X.] sei für die Fixierung kein [X.]vorbehalt normiert. Soweit der Antrag dahin zu verstehen sei, dass die Fixierung als Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug der Unterbringung na[X.]h § 312 Nr. 3 FamFG angegriffen werden solle, könne das Geri[X.]ht na[X.]h § 327 Abs. 1 FamFG nur prüfen, ob die Klinik die Voraussetzungen des § 25 [X.] bea[X.]htet habe. Dies sei offensi[X.]htli[X.]h der Fall. Aus der Stellungnahme des [X.] ergebe si[X.]h, dass mehrmals versu[X.]ht worden sei, die Fixierung aufzuheben, diese jedo[X.]h aufgrund akuter Fremdgefährdung dur[X.]h den Betroffenen zu [X.] immer wieder notwendig geworden sei.

8

2. Der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] begehrt im Wege der Amtshaftung Ersatz für S[X.]häden, die ihm dur[X.]h eine gut a[X.]ht Stunden andauernde Fixierungsmaßnahme während seiner vorläufigen Unterbringung in der Psy[X.]hiatrie entstanden seien. Die Unterbringung erfolgte na[X.]h dem [X.] über die Unterbringung psy[X.]his[X.]h Kranker und deren Betreuung ([X.] - BayUnterbrG) vom 5. April 1992 ([X.]). Das Gesetz enthält für die Fixierung untergebra[X.]hter Personen keine spezielle Ermä[X.]htigungsgrundlage.

9

Das [X.] sah die Fixierung des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.]als gemäß § 34 StGB gere[X.]htfertigt an. Das [X.] ordnete sie als re[X.]htmäßige Anwendung unmittelbaren Zwangs gemäß Art. 19 BayUnterbrG ein. Die von den Geri[X.]hten herangezogenen Vors[X.]hriften des [X.]es lauten:

Art. 10 Sofortige vorläufige Unterbringung

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung na[X.]h Art. 1 Abs. 1 vorliegen und kann au[X.]h eine geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung na[X.]h §§ 331, 332, 167 Abs. 1 Satz 1 oder na[X.]h §§ 322, 167 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 284 FamFG ni[X.]ht mehr re[X.]htzeitig ergehen, um einen für die öffentli[X.]he Si[X.]herheit oder Ordnung drohenden S[X.]haden zu verhindern, so kann die [X.] die sofortige vorläufige Unterbringung anordnen und na[X.]h Maßgabe des Art. 8 vollziehen. Die [X.] hat das na[X.]h § 313 Abs. 3 Satz 1, § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG zuständige Geri[X.]ht unverzügli[X.]h, spätestens bis zwölf Uhr des auf das Ergreifen folgenden Tages, von der Einlieferung zu verständigen.

(2) In unaufs[X.]hiebbaren Fällen des Absatzes 1 kann die Polizei den Betroffenen ohne Anordnung der [X.] in eine Einri[X.]htung im Sinn des Art. 1 Abs. 1 einliefern. Die Polizei hat das na[X.]h § 313 Abs. 3 Satz 1, § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG zuständige Geri[X.]ht und die na[X.]h Art. 6 zuständige [X.] unverzügli[X.]h, spätestens bis zwölf Uhr des auf das Ergreifen folgenden Tages, von der Einlieferung zu verständigen. Satz 1 gilt au[X.]h in den Fällen, in denen si[X.]h ein Betroffener entgegen der Ents[X.]heidung des Geri[X.]hts der Obhut der Einri[X.]htung entzieht.

(3) Bei einer Unterbringung na[X.]h Absatz 1 hat die [X.] der unterzubringenden Person die Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu bena[X.]hri[X.]htigen, sofern der [X.] dadur[X.]h ni[X.]ht gestört wird. Die [X.] hat die Bena[X.]hri[X.]htigung selbst zu übernehmen, wenn die unterzubringende Person ni[X.]ht in der Lage ist, von dem Re[X.]ht na[X.]h Satz 1 Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen und die Bena[X.]hri[X.]htigung ihrem mutmaßli[X.]hem Willen ni[X.]ht widerspri[X.]ht. Ist die unterzubringende Person minderjährig, oder ist für sie ein Betreuer bestellt, so ist in jedem Fall unverzügli[X.]h derjenige zu bena[X.]hri[X.]htigen, dem die Sorge für die Person obliegt. Die Pfli[X.]ht na[X.]h den Sätzen 1 bis 3 gilt bei einer Einlieferung na[X.]h Absatz 2 für die Polizei entspre[X.]hend. Eine Bena[X.]hri[X.]htigung na[X.]h den Sätzen 1 bis 3 soll au[X.]h dur[X.]h die Einri[X.]htung, in der der Betroffene untergebra[X.]ht wurde, erfolgen, sofern die Bena[X.]hri[X.]htigung dur[X.]h die [X.] oder die Polizei unterblieben ist.

(4) Befindet si[X.]h jemand in einer Einri[X.]htung im Sinn des Art. 1 Abs. 1, ohne auf Grund dieses Gesetzes eingewiesen worden zu sein, so kann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, aber eine Ents[X.]heidung der [X.] ni[X.]ht mehr re[X.]htzeitig veranlasst werden kann, der Betroffene gegen seinen Willen festgehalten werden. Die Ents[X.]heidung trifft der Leiter der Einri[X.]htung. Er hat das na[X.]h § 313 Abs. 3 Satz 1, § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG zuständige Geri[X.]ht und die na[X.]h Art. 6 Abs. 1 Satz 1 zuständige [X.] unverzügli[X.]h, spätestens bis zwölf Uhr des auf den Beginn des Festhaltens folgenden Tages zu verständigen.

(5) Der Leiter der Einri[X.]htung hat in den Fällen der Absätze 1, 2 und 4 die sofortige Untersu[X.]hung des Betroffenen zu veranlassen. Ergibt diese, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 ni[X.]ht vorliegen, so darf der Betroffene ni[X.]ht gegen seinen Willen festgehalten werden; von der Entlassung sind das na[X.]h § 313 Abs. 3 Satz 1, § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG zuständige Geri[X.]ht und die na[X.]h Art. 6 zuständige [X.] unverzügli[X.]h zu verständigen. Bestehen auf Grund der Untersu[X.]hung begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen na[X.]h Art. 1 Abs. 1, so teilt das der Leiter der Einri[X.]htung dem na[X.]h § 313 Abs. 3 Satz 1, § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG zuständigen Geri[X.]ht und der na[X.]h Art. 6 zuständigen [X.] spätestens bis zwölf Uhr des Tages mit, der dem Beginn des zwangsweisen Aufenthalts des Betroffenen folgt; wurde die Anordnung na[X.]h Absatz 1 von einer anderen [X.] erlassen, so ist au[X.]h dieser Mitteilung zu ma[X.]hen. Der Betroffene ist unverzügli[X.]h, spätestens am Tag na[X.]h dem Ergreifen oder dem Beginn des Festhaltens, dem [X.] vorzustellen.

(6) Ergeht bis zum Ablauf des auf das Ergreifen oder den Beginn des Festhaltens des Betroffenen folgenden Tages keine Ents[X.]heidung des Geri[X.]hts, so ist der Betroffene zu entlassen. Hiervon sind das Geri[X.]ht und die [X.] sowie bei Minderjährigen und Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, derjenige, dem die Sorge für die Person obliegt, unverzügli[X.]h zu bena[X.]hri[X.]htigen.

(7) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug der Unterbringung kann der Betroffene au[X.]h s[X.]hon vor der geri[X.]htli[X.]hen Anordnung der Unterbringung Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung stellen. Über den Antrag ents[X.]heidet das für die Anordnung der Unterbringung zuständige Geri[X.]ht. §§ 327, 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG sind entspre[X.]hend anzuwenden. Der Verwaltungsre[X.]htsweg ist ausges[X.]hlossen.

Art. 12 Unterbringung und Betreuung

(1) Die na[X.]h diesem Gesetz Untergebra[X.]hten haben Anspru[X.]h, als Kranke behandelt zu werden. Sie werden so untergebra[X.]ht, behandelt und betreut, dass der [X.] bei geringstem Eingriff in die persönli[X.]he Freiheit errei[X.]ht wird.

(2) Kinder und Jugendli[X.]he sind grundsätzli[X.]h entspre[X.]hend dem Ausmaß ihrer Störung und ihrem Entwi[X.]klungsstand gesondert unterzubringen und zu betreuen.

(3) Den Untergebra[X.]hten soll unter Bea[X.]htung medizinis[X.]her, sozialtherapeutis[X.]her und si[X.]herheitsre[X.]htli[X.]her Erkenntnisse und Mögli[X.]hkeiten Gelegenheit zu sinnvoller Bes[X.]häftigung und Arbeit gegeben werden. Für geleistete Arbeit ist ein angemessenes Entgelt zu gewähren. Daneben sind mögli[X.]he weitere Hilfen na[X.]h Art. 3 zu gewähren oder zu veranlassen.

Art. 19 Unmittelbarer Zwang

(1) Bedienstete der Einri[X.]htung dürfen gegen Untergebra[X.]hte unmittelbaren Zwang anwenden, wenn dies zur Dur[X.]hführung des Art. 12 Abs. 1 und 2, des Art. 13 oder von Maßnahmen zur Aufre[X.]hterhaltung der Si[X.]herheit oder Ordnung in der Einri[X.]htung erforderli[X.]h ist. Bei Behandlungsmaßnahmen darf unmittelbarer Zwang nur angewendet werden, wenn der Betroffene zu deren Duldung verpfli[X.]htet ist.

(2) Gegen andere Personen darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Untergebra[X.]hte zu befreien oder in den Berei[X.]h der Einri[X.]htung widerre[X.]htli[X.]h einzudringen.

(3) Unter mehreren mögli[X.]hen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussi[X.]htli[X.]h am wenigsten beeinträ[X.]htigen. Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein dur[X.]h ihn zu erwartender S[X.]haden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.

(4) Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie ni[X.]ht zulassen.

(5) Das Re[X.]ht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt.

a) Der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] wurde am Abend des 24. Juni 2009 von der Polizei mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,68 Promille wegen angenommener Suizidgefahr in das [X.] gebra[X.]ht. Dort wurde bei der Aufnahme eine Alkoholintoxikation mit akuter Anpassungsstörung diagnostiziert. Von kurz na[X.]h 0:00 Uhr bis um 8:15 Uhr des 25. Juni 2009 wurde der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] am Krankenbett 7-Punkt-fixiert, das heißt, mit Gurten an beiden Armen, beiden Beinen sowie um Bau[X.]h, Brust und Stirn an das Bett angebunden. Am selben Tag zwis[X.]hen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr wurde er entlassen.

b) Mit seiner vor dem [X.] erhobenen Amtshaftungsklage ma[X.]hte der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] einen S[X.]hmerzensgeldanspru[X.]h wegen Hautabs[X.]hürfungen, Dru[X.]kstellen und Einblutungen geltend, die er dur[X.]h die Fixierung erlitten habe. Diese sei ni[X.]ht re[X.]htmäßig erfolgt, weil es an einer Re[X.]htsgrundlage gefehlt habe. Zudem habe er keine Suizidabsi[X.]hten geäußert. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen sein sollte, wäre die Anordnung einer Fixierung unverhältnismäßig gewesen.

[X.]) Mit angegriffenem Urteil vom 27. Mai 2015 wies das [X.] die Klage mit der Begründung ab, dass dem Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] ein Anspru[X.]h auf S[X.]hmerzensgeld ni[X.]ht zustehe. Er sei im [X.]punkt der Maßnahme na[X.]h Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 Satz 1, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayUnterbrG öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]h untergebra[X.]ht gewesen. Zwar enthalte das [X.] für die Anordnung von Fixierungen keine konkrete Ermä[X.]htigungsgrundlage. Eine Fixierung sei jedo[X.]h in einem akuten Notfall wie dem vorliegenden na[X.]h § 34 StGB gere[X.]htfertigt. Die dur[X.]hgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Fixierung aus Si[X.]ht der diensthabenden Ärztin auf der Grundlage der ihr im [X.]punkt der Anordnung bekannten Tatsa[X.]hen zur Abwendung einer Gefahr für das Leben des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] erforderli[X.]h und aus medizinis[X.]her Si[X.]ht lege [X.] gewesen sei.

d) Das [X.] wies die gegen das Urteil des [X.] eingelegte Berufung mit angegriffenem Urteil vom 4. Februar 2016 zurü[X.]k. Das [X.] habe die Klage zu Re[X.]ht abgewiesen. Die Fixierung sei na[X.]h Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 BayUnterbrG als Maßnahme des unmittelbaren Zwangs zur Errei[X.]hung des [X.]s re[X.]htmäßig gewesen. Die Anordnung einer Fixierung sei von der allgemeinen Unterbringungsermä[X.]htigung des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BayUnterbrG gede[X.]kt. Eines Rü[X.]kgriffs auf die strafre[X.]htli[X.]he Vors[X.]hrift zum re[X.]htfertigenden Notstand bedürfe es ni[X.]ht, weil der Gesetzgeber im [X.] spezielle, dem § 34 StGB vorgehende Regelungen getroffen habe. Die Voraussetzungen für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs in der gewählten Form hätten vorgelegen, weil konkrete Anhaltspunkte für eine akute [X.] oder Selbstverletzungsgefahr des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] vorgelegen hätten, zu deren Abwendung die Fixierung geeignet und erforderli[X.]h gewesen sei.

1. Die [X.]bes[X.]hwerde in dem Verfahren 2 BvR 309/15, die der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] "für den Betroffenen und im eigenen Namen" eingelegt hat, ri[X.]htet si[X.]h unmittelbar gegen den Bes[X.]hluss des [X.] vom 4. Februar 2015, mittelbar gegen § 25 Abs. 3 [X.]. Der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] rügt im Wesentli[X.]hen eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 2 [X.] sowie Art. 3 Abs. 1 [X.].

Die gegenüber dem Betroffenen dur[X.]hgeführte Fixierung sei weder ri[X.]hterli[X.]h angeordnet no[X.]h genehmigt worden. Als freiheitsentziehende Maßnahme unterliege die Fixierung jedo[X.]h na[X.]h Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 2 [X.] einem [X.]vorbehalt. Hiergegen verstoße § 25 Abs. 3 [X.], wel[X.]her die Freiheitsentziehung im Rahmen der besonderen Si[X.]herungsmaßnahmen allein der ärztli[X.]hen Ents[X.]heidung vorbehalte.

Darüber hinaus verstoße § 25 Abs. 3 [X.] gegen den allgemeinen Glei[X.]hheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 [X.]. Sei eine unter Betreuung stehende Person gemäß § 1906 Abs. 1 [X.] untergebra[X.]ht, so sei bei der Anordnung weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen wie Fixierungen eine ri[X.]hterli[X.]he Genehmigung erforderli[X.]h. Es gebe keinen sa[X.]hli[X.]hen Grund dafür, bei öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]h untergebra[X.]hten Personen die ärztli[X.]he Ents[X.]heidung ausrei[X.]hen zu lassen und von einem [X.]vorbehalt abzusehen.

2. Der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] sieht si[X.]h dur[X.]h die angegriffenen Urteile des [X.] vom 27. Mai 2015 und des [X.] vom 4. Februar 2016 in seinen Grundre[X.]hten und grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hten aus Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 2, Art. 20 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 und 2 [X.] verletzt.

Die angegriffenen Ents[X.]heidungen würden insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Grundre[X.]hts auf Freiheit der Person verkennen. In dieses Grundre[X.]ht dürfe na[X.]h Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur aufgrund eines förmli[X.]hen Gesetzes eingegriffen werden. Die [X.] müssten hinrei[X.]hend klar und bestimmt geregelt sein, wie das [X.] in seiner Ents[X.]heidung zur medizinis[X.]hen Zwangsbehandlung ausgeführt habe. Der Eingriff müsse dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderem Maße Re[X.]hnung tragen.

Für seine Fixierung habe es bereits keine re[X.]htli[X.]he Grundlage gegeben. Die vom [X.] herangezogenen Vors[X.]hriften, Art. 12 und 19 BayUnterbrG, rei[X.]hten als Ermä[X.]htigungsgrundlage für eine Fixierung ni[X.]ht aus, weil sie ni[X.]ht hinrei[X.]hend bestimmt seien. Art. 12 BayUnterbrG spre[X.]he ledigli[X.]h davon, dass Behandlung und Betreuung des Untergebra[X.]hten mit dem geringstmögli[X.]hen Eingriff in die persönli[X.]he Freiheit erfolgen müssten. Art. 19 BayUnterbrG regele die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Behandlung sowie zur Aufre[X.]hterhaltung der Si[X.]herheit und Ordnung der Einri[X.]htung. Bei seiner Fixierung habe es si[X.]h aber weder um eine Behandlungsmaßnahme gehandelt, no[X.]h habe sie der Si[X.]herheit und Ordnung der Anstalt gedient.

Der [X.] Gesetzgeber gehe in den Gesetzesmaterialien zu dem am 1. August 2015 in [X.] getretenen [X.] (BayMRVG) selbst davon aus, dass Art. 12 und 19 BayUnterbrG als Ermä[X.]htigungsgrundlage für Fixierungen ungeeignet seien. Daher habe er in Art. 26 BayMRVG gesondert geregelt, unter wel[X.]hen Voraussetzungen eine Fixierung im Maßregelvollzug zulässig sei.

Außerdem sei die über a[X.]ht Stunden andauernde Fixierung entwürdigend und unverhältnismäßig gewesen. Mildere Mittel, die zu einer Deeskalation der Situation hätten beitragen können, seien aus organisatoris[X.]hen Gründen bei ihm ni[X.]ht eingesetzt worden. Zudem hätte das [X.] die Beoba[X.]htung eines suizidgefährdeten Patienten gegebenenfalls dur[X.]h den Einsatz von Sitzwa[X.]hen gewährleisten müssen.

Gelegenheit zur Äußerung zu den beiden [X.] hatten der [X.], der Bundesrat, die Bundesregierung ([X.], [X.] und [X.]), das [X.] des [X.], das [X.], der [X.], der [X.], sämtli[X.]he Landesregierungen, die [X.], Psy[X.]hosomatik und Nervenheilkunde e.V. ([X.]) sowie der [X.] Das [X.] ist in dem Verfahren 2 BvR 502/16 gebeten worden mitzuteilen, ob bei den Amtsgeri[X.]hten in [X.] ein nä[X.]htli[X.]her Eildienst für die ri[X.]hterli[X.]he Anordnung präventiver Freiheitsentziehungen eingeri[X.]htet ist. Von der Mögli[X.]hkeit zur Stellungnahme haben das [X.], das [X.], die [X.] und der [X.] Gebrau[X.]h gema[X.]ht.

1. Für das [X.] hat das [X.] zu dem Verfahren 2 BvR 309/15 vorgetragen: Die [X.]bes[X.]hwerde sei unbegründet, weil die in § 25 Abs. 3 [X.] zugelassene Anordnung von [X.] dur[X.]h eine Ärztin oder einen Arzt ni[X.]ht gegen Art. 104 Abs. 2 [X.] verstoße.

Die Fixierung sei zwar eine freiheitsentziehende Maßnahme, soweit sie länger als kurzfristig andauere, sie unterliege aber ni[X.]ht dem [X.]vorbehalt, weil sie ledigli[X.]h die Art und Weise der bereits ri[X.]hterli[X.]h angeordneten Unterbringung betreffe.

Der aus Art. 104 Abs. 2 [X.] folgende [X.]vorbehalt beziehe si[X.]h nur auf das "Ob" einer Freiheitsentziehung, ni[X.]ht aber auf das "Wie" ihres Vollzugs. So umfasse der [X.]vorbehalt na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s beispielsweise ni[X.]ht die Art und Weise, wie die Si[X.]herungsverwahrung dur[X.]hzuführen sei. Au[X.]h die Verhängung eines Arrests im Rahmen des Vollzugs einer Freiheitsstrafe unterliege na[X.]h verfassungsgeri[X.]htli[X.]her Re[X.]htspre[X.]hung ni[X.]ht dem [X.]vorbehalt des Art. 104 Abs. 2 [X.]. Während des [X.] sei der Gefangene in der Kommunikation mit anderen Personen bes[X.]hränkt und, sofern ni[X.]hts anderes angeordnet sei, an den dur[X.]h § 104 Abs. 5 Satz 3 Strafvollzugsgesetz ([X.]) bezei[X.]hneten Betätigungen wie etwa dem Einkauf gehindert. Die Anordnung des Arrests berühre damit ledigli[X.]h das Grundre[X.]ht auf freie Entfaltung der Persönli[X.]hkeit, das aber dur[X.]h Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes einges[X.]hränkt werden könne. [X.] sei ni[X.]ht betroffen, weil sie bereits dur[X.]h die auf Freiheitsstrafe lautende Verurteilung geri[X.]htli[X.]h entzogen worden sei. Dies bedeute allerdings ni[X.]ht, dass eine ri[X.]hterli[X.]he Kontrolle ni[X.]ht gewährleistet sei; sie könne im Wege eines Antrags auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung na[X.]h § 109 [X.] erfolgen.

Im Rahmen der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Unterbringung bestehe ebenfalls die Mögli[X.]hkeit, die Re[X.]htmäßigkeit angeordneter besonderer Si[X.]herungsmaßnahmen mittels eines Antrags auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung na[X.]h § 327 Abs. 1 FamFG dur[X.]h das Betreuungsgeri[X.]ht überprüfen zu lassen.

Stellte man die Fixierung unter einen [X.]vorbehalt, sei zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass eine wirksame Vorabkontrolle der beabsi[X.]htigten Freiheitsentziehungen dur[X.]h den [X.] in der überwiegenden Zahl der Fälle wegen der Besonderheiten beim Vollzug von [X.] ni[X.]ht si[X.]hergestellt werden könne. Fixierungen würden im Regelfall sehr kurzfristig und als Reaktion auf erhebli[X.]he Gefährdungslagen angeordnet. Es sei in diesen Fällen ni[X.]ht mögli[X.]h, vor der Fixierung eine ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung einzuholen. [X.] müssten [X.] regelmäßig unverzügli[X.]h angeordnet werden. Andernfalls würde die Leidenszeit der Patienten verlängert; es müsse davon ausgegangen werden, dass es im Einzelfall zu s[X.]hwerwiegenden, dann ni[X.]ht mehr zu verhindernden Verletzungen von Re[X.]htsgütern der betroffenen Patienten, Mitpatienten oder des Personals kommen werde. Folge des [X.]vorbehalts könne au[X.]h sein, dass Übergriffe auf Mitpatienten, die bislang kaum erfasst würden, verstärkt aufträten. Wissens[X.]haftli[X.]he Untersu[X.]hungen hätten ergeben, dass na[X.]h der Ents[X.]heidung des [X.]s zur [X.] bis zur Neuregelung des Unterbringungsgesetzes in [X.] die Zahl aggressiver Übergriffe signifikant zugenommen habe. Wie der dem Verfahren 2 BvR 309/15 zugrunde liegende Fall zeige, würden angeordnete Fixierungen oft s[X.]hon am Tag na[X.]h ihrer Anordnung gelo[X.]kert. Wäre dana[X.]h eine erneute Fixierung wegen einer eintretenden Gefährdungslage erforderli[X.]h, müsste konsequenterweise vorher eine erneute ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung eingeholt werden. Ein [X.]vorbehalt hätte na[X.]hteilige Konsequenzen für die häufig geübte Praxis, einmal angeordnete [X.] situationsbedingt und kurzfristig wieder zu lo[X.]kern. Diese Praxis würde zurü[X.]kgedrängt, wenn vor einer erneuten Fixierungsmaßnahme wiederum eine ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung herbeigeführt werden müsste.

S[X.]hließli[X.]h sei zu bedenken, dass die Regelungen im [X.] Psy[X.]his[X.]h-Kranken-Hilfe-Gesetz au[X.]h für den Maßregelvollzug in [X.] Anwendung fänden. Dort werde Re[X.]htss[X.]hutz bislang ebenfalls ni[X.]ht dur[X.]h einen [X.]vorbehalt, sondern dur[X.]h den Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung na[X.]h § 109 [X.] gewährt. Au[X.]h hier würde si[X.]h die Frage na[X.]h der Geltung eines [X.]vorbehalts für die Anordnung von Fixierungen stellen.

2. Das [X.] hat zur Organisation des ri[X.]hterli[X.]hen Bereits[X.]haftsdienstes mitgeteilt, aufgrund einer ministeriellen Anordnung sei bei bestimmten Amtsgeri[X.]hten, darunter au[X.]h dem [X.], von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr ein Bereits[X.]haftsdienst zur Erledigung unaufs[X.]hiebbarer Ges[X.]häfte einzuri[X.]hten. Soweit si[X.]h die Notwendigkeit ergebe, habe der Behördenleiter einen über diese Regelung hinausgehenden Bereits[X.]haftsdienst anzuordnen. Das [X.] habe keinen über 21:00 Uhr hinausgehenden nä[X.]htli[X.]hen Eildienst für die ri[X.]hterli[X.]he Anordnung präventiver Freiheitsentziehungen eingeri[X.]htet und dies damit begründet, dass im Isar-Amper-[X.] für ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidungen im Zusammenhang mit vorläufigen Unterbringungsmaßnahmen ein eigener Bereits[X.]haftsdienst vorhanden sei. Dort sei tägli[X.]h ein [X.] vor Ort, der über freiheitsentziehende Maßnahmen und ärztli[X.]he Zwangsmaßnahmen na[X.]h dem [X.] ents[X.]heide. Dieser Dienst, der ni[X.]ht nur die Patienten des Isar-Amper-[X.], sondern au[X.]h diejenigen anderer Krankenhäuser mit ges[X.]hlossener psy[X.]hiatris[X.]her Abteilung erfasse, beginne um 9:00 Uhr und ende erst dann, wenn über alle an dem jeweiligen Tag anfallenden Angelegenheiten ents[X.]hieden worden sei.

Im Übrigen hat das Ministerium von einer Stellungnahme abgesehen.

3. Die [X.] hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass na[X.]h den aktuellen medizinis[X.]hen Standards freiheitseins[X.]hränkende Zwangsmaßnahmen nur als Intervention der letzten Wahl auf ärztli[X.]he Anordnung von ges[X.]hulten Mitarbeitern und nur dann dur[X.]hgeführt werden dürften, wenn zuvor [X.] erfolglos geblieben seien. Die Dauer sei so kurz wie mögli[X.]h zu halten. Es werde empfohlen, dass Isolierungen ni[X.]ht länger als eine Stunde, ein Festhalten ni[X.]ht länger als zehn Minuten andauern und Fixierungen einen [X.]raum von wenigen Stunden ni[X.]ht übers[X.]hreiten sollten. Vor der Anwendung von Zwang bestehe fast immer ein Handlungsspielraum, wel[X.]he Art der Zwangsmaßnahme (Fixierung, Isolierung, Festhalten, [X.]) ergriffen werde; dabei sollte diejenige Maßnahme gewählt werden, die der Patient als am wenigsten eingreifend erlebe. Eine Aufklärung über beabsi[X.]htigte Maßnahmen sei erforderli[X.]h. Es sollte stets versu[X.]ht werden, die Kooperationsbereits[X.]haft des Betroffenen wiederzugewinnen. Die Anordnung dürfe nur vom Arzt aufgrund eigener Urteilsfindung am Kranken erfolgen und müsse s[X.]hriftli[X.]h dokumentiert werden. Die Maßnahmen sollten na[X.]hbespro[X.]hen werden, um mögli[X.]hen Traumatisierungen vorzubeugen.

Au[X.]h bei sa[X.]hgemäßer Dur[X.]hführung könnten si[X.]h Patienten im Rahmen einer Fixierung oder einer Isolierung erhebli[X.]h verletzen oder andere gesundheitli[X.]he Folgen wie eine Venenthrombose oder Lungenembolie dur[X.]h die längerdauernde Immobilisation erleiden. Bei der Fixierung werde es als erforderli[X.]h angesehen, dass eine kontinuierli[X.]he Eins-zu-eins-Überwa[X.]hung mit persönli[X.]hem Kontakt für die Dauer der Maßnahme gewährleistet sei. Bei einer Isolierung sei eine engmas[X.]hige Überwa[X.]hung ebenfalls unverzi[X.]htbar.

Eine vorherige ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung über die Anordnung einer Fixierung sei notwendig. Es gebe keine empiris[X.]hen Hinweise darauf, dass eine sol[X.]he Maßnahme weniger eingreifend als die unter [X.]vorbehalt stehende Zwangsbehandlung sei. Eins[X.]hränkend müsse allerdings bea[X.]htet werden, dass in bestimmten Situationen zur Abwendung akuter und s[X.]hwerwiegender Gefahren sowohl für die Untergebra[X.]hten selbst als au[X.]h für Dritte Si[X.]herungsmaßnahmen ohne vorherige ri[X.]hterli[X.]he Zustimmung sofort und unmittelbar anwendbar sein müssten.

Die Regelungen des [X.]es würden fa[X.]hli[X.]h-medizinis[X.]hen Standards ni[X.]ht genügen. Dazu müssten die Voraussetzungen besonderer Si[X.]herungsmaßnahmen, ihre Definition und Ausgestaltung näher konkretisiert werden.

4. Der [X.] hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, die dem Verfahren 2 BvR 309/15 zugrunde liegende 5-Punkt-Fixierung des Betroffenen zu [X.] stelle einen ni[X.]ht gere[X.]htfertigten Eingriff in das [X.] aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] dar. Zwar sei dur[X.]h § 25 [X.] dem Gesetzesvorbehalt Genüge getan, jedo[X.]h halte die Vors[X.]hrift den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen ni[X.]ht stand. Zudem könne auf einen [X.]vorbehalt bei einer derart eins[X.]hneidenden Maßnahme ni[X.]ht verzi[X.]htet werden. Aufgrund der Intensität des Eingriffs sei gemäß Art. 104 Abs. 2 [X.] eine vorherige, bei [X.] eine zumindest unverzügli[X.]h ans[X.]hließende ri[X.]hterli[X.]he Prüfung unentbehrli[X.]h.

Dies gelte erst re[X.]ht für die 7-Punkt-Fixierung des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] Seine Bewegungsfreiheit sei ni[X.]ht nur vorübergehend, sondern über rund a[X.]ht Stunden entzogen worden. Bei der vorgenommenen "Totalfesselung" handele es si[X.]h um die denkbar intensivste Art des Freiheitsentzugs. Die 7-Punkt-Fixierung sei au[X.]h in der Psy[X.]hiatrie im Allgemeinen unübli[X.]h und werde von Fa[X.]hleuten aufgrund des hohen Ersti[X.]kungs- und Strangulationsrisikos ni[X.]ht empfohlen. Es liege daher eindeutig eine Freiheitsentziehung, ni[X.]ht bloß eine Freiheitsbes[X.]hränkung vor. Eine verfassungsre[X.]htli[X.]he Re[X.]htfertigung s[X.]heide für die vorgenommene Fixierung aus.

Der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] habe zutreffend darauf hingewiesen, dass an eine Ermä[X.]htigungsgrundlage verfahrensre[X.]htli[X.]he und inhaltli[X.]he Mindestanforderungen zu stellen seien. Der Gesetzgeber müsse wesentli[X.]he Komponenten des Grundre[X.]htseingriffs selbst regeln. Die vom [X.] angeführten Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 BayUnterbrG genügten als Re[X.]htsgrundlagen ni[X.]ht. Die Fixierung sei darin ni[X.]ht eigens geregelt. Au[X.]h seien die Tatbestandsvoraussetzungen der in Bezug genommenen Vors[X.]hriften ni[X.]ht erfüllt, weil der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] ni[X.]ht behandelt worden sei. Er sei letztli[X.]h nur zur Ausnü[X.]hterung in die Psy[X.]hiatrie verbra[X.]ht worden. Der Re[X.]htfertigungsgrund des § 34 StGB könne nur in Notfällen herangezogen werden. Es wäre ohne erhebli[X.]hen Aufwand mögli[X.]h gewesen, die Voraussetzungen für die Fixierung gesetzli[X.]h zu regeln, wie zahlrei[X.]he andere Regelungen, darunter die im [X.], zeigten. Auf eine detaillierte Regelung könne angesi[X.]hts der Grundre[X.]htsintensität einer Fixierung ni[X.]ht verzi[X.]htet werden.

Sowohl die 5-Punkt-Fixierung als au[X.]h die 7-Punkt-Fixierung erfüllten im Übrigen die [X.] des Art. 1 der Antifolterkonvention der [X.], weil die Tatbestandsmerkmale - Zufügung s[X.]hwerer S[X.]hmerzen und s[X.]hweren Leids, sowohl physis[X.]h wie au[X.]h psy[X.]his[X.]h, Vorsatz und die Beteiligung ärztli[X.]hen Personals als Repräsentanten des Staates - gegeben seien. Bereits bei der 5-Punkt-Fixierung sei das Opfer völlig bewegungslos, könne seine Notdurft nur ins Bett verri[X.]hten und befinde si[X.]h in der Gefahr von Kreislaufproblemen, Blutstau, "Platzangst" und Panikatta[X.]ken. Dies gelte für die 7-Punkt-Fixierung erst re[X.]ht, die generell ni[X.]ht lege [X.] sei. Die Gefahr sol[X.]her negativen Folgeers[X.]heinungen sei bei dem zum [X.]punkt der Fixierung stark alkoholisierten Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] no[X.]h größer gewesen als bei einem ni[X.]ht alkoholisierten Patienten.

5. Der [X.] ist gemäß § 82 Abs. 4 [X.], § 22 Abs. 4 GO[X.] um Mitteilung eins[X.]hlägiger Re[X.]htspre[X.]hung zur Re[X.]htmäßigkeit der Fixierung untergebra[X.]hter Personen ersu[X.]ht worden. Der Vorsitzende des XI[X.] Zivilsenats des [X.]s hat mitgeteilt, der Senat sei wiederholt mit Fällen der Fixierung [X.] befasst gewesen. Dabei habe er ents[X.]hieden, dass es au[X.]h im Rahmen einer genehmigten Unterbringung na[X.]h § 1906 Abs. 1 [X.] der gesonderten betreuungsgeri[X.]htli[X.]hen Genehmigung na[X.]h § 1906 Abs. 4 [X.] bedürfe, wenn dem Betroffenen dur[X.]h me[X.]hanis[X.]he Vorri[X.]htungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren [X.]raum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden solle. Da eine zusätzli[X.]he freiheitsentziehende Maßnahme einen Betroffenen im Einzelfall regelmäßig no[X.]h gravierender beeinträ[X.]htige als die Unterbringung, sei die Maßnahme stets au[X.]h dann gesondert geri[X.]htli[X.]h zu genehmigen, wenn der Betroffene na[X.]h § 1906 Abs. 1 bis 3 [X.] untergebra[X.]ht sei. [X.] im Rahmen einer öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Unterbringung seien bislang ni[X.]ht Gegenstand der hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung gewesen.

6. Das [X.] ist dem Verfahren 2 BvR 309/15 beigetreten (§ 94 Abs. 5 Satz 1 [X.]).

7. Die Akten der Ausgangsverfahren haben dem [X.] vorgelegen. Den Akten zum Verfahren 2 BvR 309/15 ist zu entnehmen, dass der Betroffene zu [X.] na[X.]h Erhebung der [X.]bes[X.]hwerde aus der Klinik entlassen worden ist.

Das [X.] hat am 30. und 31. Januar 2018 eine mündli[X.]he Verhandlung dur[X.]hgeführt, in der die Verfahrensbeteiligten ihr bisheriges Vorbringen vertieft und ergänzt haben.

1. Als sa[X.]hverständige Auskunftspersonen hat das Geri[X.]ht den Ärztli[X.]hen Direktor des Isar-Amper-[X.] Prof. Dr. Peter Brieger, den Psy[X.]hiater Prof. Dr. [X.] (Mitglied des [X.], [X.]), den Ärztli[X.]hen Direktor der Klinik für Psy[X.]hiatrie und Psy[X.]hotherapie Weissenau ([X.]) Prof. Dr. [X.], den [X.]hefarzt der Klinik für Psy[X.]hiatrie, Psy[X.]hotherapie und Psy[X.]hosomatik Heidenheim Dr. [X.], für die [X.] ihren Präsidenten, Prof. Dr. [X.], für den [X.] Herrn Matthias Seibt sowie die Präsidenten des [X.]s Hamm, des [X.] und des [X.] und den Direktor des [X.], einen Vertreter des Deuts[X.]hen [X.]bundes, eine Vertreterin der Neuen [X.]vereinigung sowie einen Vertreter des Deuts[X.]hen Anwaltvereins angehört.

2. Die Auskunftspersonen aus dem psy[X.]hiatris[X.]hen Berei[X.]h haben von ihren Erfahrungen mit Fixierungen im [X.] beri[X.]htet und si[X.]h dabei insbesondere zu der Häufigkeit ihrer Anwendung, der Mögli[X.]hkeit ihrer Reduzierung und dem Verhältnis zu alternativen Zwangsmaßnahmen wie dem Festhalten, der Isolierung und der medikamentösen Ruhigstellung geäußert. Zudem haben sie dazu Stellung genommen, wie Fixierungen, aber au[X.]h Isolierungen, dur[X.]h den betroffenen Patienten empfunden werden. Diese Ausführungen haben die Psy[X.]hiater dur[X.]h Erkenntnisse über den Umgang mit Fixierungen und sonstigen Zwangsmaßnahmen in anderen Ländern wie etwa [X.], den [X.] und der S[X.]hweiz ergänzt.

In ihren Stellungnahmen haben die Ärzte die besondere Eingriffsintensität einer Fixierung hervorgehoben, zuglei[X.]h aber übereinstimmend die Ansi[X.]ht vertreten, dass der Rü[X.]kgriff auf eine sol[X.]he Maßnahme in bestimmten Situationen zur Ruhigstellung von Patienten erforderli[X.]h sei. Alternative Maßnahmen, insbesondere die Isolierung, seien ni[X.]ht in jedem Fall weniger eingriffsintensiv; dies hänge vielmehr vom Einzelfall ab. Deeskalierende Maßnahmen anstelle der Fixierung wie das "[X.]" oder eine personalintensivere Zwei-zu-eins-Betreuung von Patienten haben die Psy[X.]hiater zwar mehrheitli[X.]h als wüns[X.]henswert, teilweise jedo[X.]h aufgrund Personalmangels als in der Praxis s[X.]hwer umsetzbar angesehen. Au[X.]h diejenigen Ärzte, die die Mögli[X.]hkeit einer deutli[X.]hen Reduzierung von Fixierungen dur[X.]h die Anwendung deeskalierender Methoden betont haben, haben einen vollständigen Verzi[X.]ht auf Fixierungen oder funktionsäquivalente Maßnahmen in der Psy[X.]hiatrie für ausges[X.]hlossen gehalten.

Die Mehrheit der angehörten Psy[X.]hiater hat erklärt, dass sie eine vorherige ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung über die Anordnung einer Fixierung als positiv empfände. Auf diese Weise könne verhindert werden, dass die Verantwortung für die Anordnung der Maßnahme allein bei den Ärzten liege. Zuglei[X.]h haben die Ärzte jedo[X.]h zu bedenken gegeben, dass Fixierungen häufig in akuten Notfallsituationen, vor allem bei drohender Gefahr für Leib und Leben Dritter, angeordnet werden müssten, in denen eine ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung ni[X.]ht re[X.]htzeitig einzuholen sei.

3. Die sa[X.]hverständigen Dritten aus dem Berei[X.]h der Justiz haben von der praktis[X.]hen Handhabung des [X.]vorbehalts für Unterbringungen und Zwangsbehandlungen - in [X.] und [X.] au[X.]h für Fixierungen - an den [X.] beri[X.]htet. Dabei haben sie insbesondere auf den erhöhten Personalbedarf hingewiesen, den die Umsetzung eines [X.]vorbehalts für Fixierungen - insbesondere zur Na[X.]htzeit - in der Praxis na[X.]h si[X.]h zöge.

4. Ein Vertreter der [X.] hat den Stand des Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung eines Bayeris[X.]hen Psy[X.]his[X.]h-Kranken-Hilfe-Gesetzes mitgeteilt. Der Gesetzentwurf der [X.] vom 15. Januar 2018 sei am 23. Januar 2018 im Kabinett verabs[X.]hiedet worden. Er sehe die Einführung eines [X.]vorbehalts für sämtli[X.]he besonderen Si[X.]herungsmaßnahmen im Rahmen der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Unterbringung, darunter die Fixierung, vor, wenn der untergebra[X.]hten Person dur[X.]h eine dieser Maßnahmen über einen längeren [X.]raum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden solle.

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 [X.] hat der Senat über die [X.] ohne die [X.]in [X.] ents[X.]hieden (vgl. [X.] 142, 5 <8 Rn. 8>). Die [X.]in war an der ersten Beratung der Sa[X.]he am 25. Oktober 2017 krankheitsbedingt ni[X.]ht beteiligt und hat infolgedessen au[X.]h an der mündli[X.]hen Verhandlung ni[X.]ht mitgewirkt.

Die [X.]bes[X.]hwerde des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] ist im Hinbli[X.]k auf die angegriffene Ents[X.]heidung des [X.] unzulässig. Im Übrigen sind die [X.] zulässig.

Der Zulässigkeit der [X.]bes[X.]hwerde in dem Verfahren 2 BvR 309/15 steht weder entgegen, dass der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] das Verfahren bei verständiger Auslegung in eigenem Namen für den Betroffenen führt (1.), no[X.]h, dass der Betroffene na[X.]h Erhebung der [X.]bes[X.]hwerde aus der Klinik entlassen worden ist (2.).

1. In seiner Eigens[X.]haft als Verfahrenspfleger im [X.] ist der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] als Partei kraft Amtes bere[X.]htigt, Re[X.]hte des Betroffenen zu [X.] au[X.]h im [X.] in eigenem Namen wahrzunehmen.

a) Zwar sind mit der [X.]bes[X.]hwerde grundsätzli[X.]h eigene Re[X.]hte in eigenem Namen geltend zu ma[X.]hen (vgl. [X.] 2, 292 <294>; 10, 134 <136>; 56, 296 <297>; stRspr). Es ist jedo[X.]h anerkannt, dass in Ausnahmefällen au[X.]h im [X.] fremde Re[X.]hte in eigenem Namen geltend gema[X.]ht werden können (vgl. [X.] 10, 229 <230>; 21, 139 <143>; 27, 326 <333>; 51, 405 <409>; 65, 182 <190>). Dies gilt insbesondere, wenn ansonsten die Gefahr bestünde, dass geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidungen überhaupt ni[X.]ht mit der [X.]bes[X.]hwerde angegriffen werden könnten (vgl. [X.] 77, 263 <269>).

b) Eine sol[X.]he Gefahr besteht aufgrund der s[X.]hweren psy[X.]his[X.]hen Erkrankung des Betroffenen zu [X.] au[X.]h im vorliegenden Fall. Die einfa[X.]hre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften über die Verfahrenspflegs[X.]haft sind deshalb so auszulegen, dass sie die Befugnis des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] umfassen, die Re[X.]hte des Betroffenen zu [X.] im [X.] geltend zu ma[X.]hen.

aa) Im [X.] wird dem Betroffenen gemäß § 317 FamFG ein Verfahrenspfleger bestellt, wenn dies zur Wahrung seiner Interessen erforderli[X.]h ist. Der Verfahrenspfleger hat die Pfli[X.]ht, die verfahrensmäßigen Re[X.]hte des Betroffenen, insbesondere dessen Anspru[X.]h auf re[X.]htli[X.]hes Gehör, zu wahren, hierfür den tatsä[X.]hli[X.]hen und mutmaßli[X.]hen Willen des Betroffenen zu erkunden und in dessen Interesse einzubringen ([X.], 304 <305>; siehe [X.], in: Jurgeleit, Betreuungsre[X.]ht, 3. Aufl. 2013, § 317 FamFG Rn. 2 ff.; [X.], in: [X.], FamFG, 19. Aufl. 2017, § 317 Rn. 1). Anders als der Betreuer ist der Verfahrenspfleger ni[X.]ht der Vertreter des Betroffenen; er handelt vielmehr als eigenständiger Verfahrensbeteiligter (§ 315 Abs. 2 FamFG) stets in eigenem Namen (vgl. [X.], 304 <306>; [X.], in: [X.], FamFG, 19. Aufl. 2017, § 276 Rn. 26). Als sol[X.]her kann er allerdings die glei[X.]hen Re[X.]hte geltend ma[X.]hen, die au[X.]h dem Betroffenen zustehen. So ist er insbesondere befugt, eigenständig Re[X.]htsmittel einzulegen (vgl. [X.], in: [X.], FamFG, 19. Aufl. 2017, § 276 Rn. 23, 27; [X.], in: [X.]/[X.]/S[X.]hlünder, [X.] Kommentar FamFG, 25. Edition, § 276 Rn. 5 ).

bb) Sind Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Unterbringung Verfahrensgegenstand und steht der Betroffene - wie im vorliegenden Fall - ni[X.]ht unter Betreuung, sind die Vors[X.]hriften über die Verfahrenspflegs[X.]haft dahin auszulegen, dass sie dem für das [X.] bestellten Verfahrenspfleger die Befugnis einräumen, im Interesse des Betroffenen über die einfa[X.]hre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsmittel hinaus [X.]bes[X.]hwerde zu erheben (vgl. [X.], 304 <306>; [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 16. März 2018 - 2 BvR 253/18 -, juris, Rn. 14, zur Bes[X.]hwerdebefugnis des Verfahrenspflegers in [X.]). Andernfalls bestünde in derartigen Konstellationen entgegen dem Grundgedanken des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.] die Gefahr, dass Grundre[X.]hte des Betroffenen von vornherein ni[X.]ht zeitgere[X.]ht und wirkungsvoll im Wege einer [X.]bes[X.]hwerde geltend gema[X.]ht werden könnten, weil dieser selbst aufgrund seiner Erkrankung hierzu ni[X.]ht in der Lage ist (vgl. [X.], 304 <306>; [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 16. März 2018 - 2 BvR 253/18 -, juris, Rn. 14).

[X.][X.]) Anders als der Betreuer in den jeweiligen Aufgabenkreisen ist der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] als Verfahrenspfleger ni[X.]ht der gesetzli[X.]he Vertreter des Betroffenen zu [X.] (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 22. August 2012 - [X.] ZB 474/11 -, juris, Rn. 13; [X.], in: [X.], FamFG Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 276 Rn. 1). Er hat si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h Vorlage einer Vollma[X.]ht für diesen legitimiert. Die missverständli[X.]he Formulierung "für den Betroffenen und im eigenen Namen" ist deshalb dahin zu verstehen, dass der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] in seiner Eigens[X.]haft als Verfahrenspfleger ledigli[X.]h in eigenem Namen zum S[X.]hutz der Re[X.]hte des Betroffenen zu [X.] und ni[X.]ht au[X.]h im Namen des Betroffenen zu [X.] selbst [X.]bes[X.]hwerde eingelegt hat.

2. Au[X.]h na[X.]h der Entlassung des Betroffenen zu [X.] aus der Klinik und der damit einhergehenden Erledigung der Fixierungsanordnung ist das Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis ni[X.]ht entfallen.

Die Zulässigkeit einer [X.]bes[X.]hwerde setzt voraus, dass ein Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder jedenfalls für die Feststellung seiner [X.]widrigkeit vorliegt (vgl. [X.] 81, 138 <140>). Dieses Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis muss no[X.]h im [X.]punkt der Ents[X.]heidung des [X.]s fortbestehen (vgl. [X.] 21, 139 <143>; 30, 54 <58>; 33, 247 <253>; 50, 244 <247>; 56, 99 <106>; 72, 1 <5>; 81, 138 <140>). Dies ist bei besonders tiefgreifenden und folgens[X.]hweren Grundre[X.]htsverstößen insbesondere der Fall, wenn die direkte Belastung dur[X.]h den angegriffenen Hoheitsakt si[X.]h auf eine [X.]spanne bes[X.]hränkt, in wel[X.]her der Betroffene na[X.]h dem regelmäßigen Ges[X.]häftsgang eine Ents[X.]heidung des [X.]s kaum erlangen konnte (vgl. [X.] 81, 138 <140 f.>; 107, 299 <311>; 110, 77 <85 f.>; 117, 244 <268>; [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 19. Juli 2017 - 2 BvR 2003/14 -, juris, Rn. 24; stRspr). Der Grundre[X.]htss[X.]hutz des Betroffenen würde andernfalls in unzumutbarer Weise verkürzt (vgl. [X.] 34, 165 <180>; 41, 29 <43>; 49, 24 <51 f.>; 81, 138 <141>). Unter die Fallgruppe tiefgreifender Grundre[X.]htseingriffe fallen vornehmli[X.]h sol[X.]he, die s[X.]hon das Grundgesetz - wie die hier geltend gema[X.]hte Freiheitsentziehung gemäß Art. 104 Abs. 2 [X.] - unter [X.]vorbehalt gestellt hat (vgl. [X.] 96, 27 <40>; 104, 220 <233>). Mit der Fixierung, die ihrer Natur na[X.]h häufig vor einer geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung s[X.]hon wieder beendet ist, steht ein sol[X.]her tiefgreifender Grundre[X.]htseingriff in Rede.

Soweit si[X.]h der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] gegen das Urteil des [X.] vom 27. Mai 2015 wendet, ist die [X.]bes[X.]hwerde wegen Wegfalls des [X.] unzulässig. Das [X.] hat in vollem Umfang und unter Auswe[X.]hslung der Begründung über den Streitgegenstand ents[X.]hieden. Damit ist das vorhergehende Urteil des [X.]s prozessual überholt (vgl. [X.] 139, 245 <263 Rn. 51 f.>).

Beide [X.] entspre[X.]hen jedenfalls im Hinbli[X.]k auf die Rüge einer Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 2 [X.] den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.]. Die jeweiligen Bes[X.]hwerdes[X.]hriften begründen die gerügte Verletzung des [X.]s mit verfassungsre[X.]htli[X.]hen Argumenten und setzen si[X.]h mit den angegriffenen Ents[X.]heidungen hinrei[X.]hend auseinander.

Die [X.] sind - soweit zulässig - begründet.

Die angegriffenen Ents[X.]heidungen verletzen den Betroffenen zu [X.] und den Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] in ihrem Grundre[X.]ht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 2 [X.]. In dem Verfahren 2 BvR 309/15 entspri[X.]ht § 25 [X.] insoweit ni[X.]ht den Anforderungen des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 [X.], als er keine Hinweispfli[X.]ht auf die Mögli[X.]hkeit einer na[X.]hträgli[X.]hen geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung der Fixierung vorsieht. In dem Verfahren 2 BvR 502/16 fehlt es insgesamt an einer gemäß Art. 104 Abs. 1 [X.] erforderli[X.]hen gesetzli[X.]hen Grundlage für Fixierungen und funktionsäquivalente Maßnahmen. Die beiden Verfahren zugrunde liegenden [X.] stellen zudem Freiheitsentziehungen im Sinne des Art. 104 Abs. 2 [X.] dar, für die das jeweilige Landesre[X.]ht den erforderli[X.]hen [X.]vorbehalt ni[X.]ht regelt.

Die Fixierung eines Patienten stellt einen Eingriff in dessen Grundre[X.]ht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 [X.]) dar (1.). Sowohl bei einer 5-Punkt- als au[X.]h bei einer 7-Punkt-Fixierung von ni[X.]ht nur kurzfristiger Dauer handelt es si[X.]h um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 [X.] (2.). Das gilt au[X.]h dann, wenn dem Betroffenen im Rahmen der Unterbringung die Freiheit bereits entzogen worden ist (3.).

1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] bezei[X.]hnet die Freiheit der Person als "unverletzli[X.]h". Diese verfassungsre[X.]htli[X.]he Grundents[X.]heidung kennzei[X.]hnet das Freiheitsre[X.]ht als ein besonders hohes Re[X.]htsgut, in das nur aus wi[X.]htigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. [X.] 10, 302 <322>; 29, 312 <316>; 105, 239 <247>). Ges[X.]hützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen Re[X.]htsordnung gegebene tatsä[X.]hli[X.]he körperli[X.]he Bewegungsfreiheit vor staatli[X.]hen Eingriffen (vgl. [X.] 94, 166 <198>; 96, 10 <21>), also vor Verhaftung, Festnahme und ähnli[X.]hen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl. [X.] 22, 21 <26>; 105, 239 <247>).

Ob ein Eingriff in die persönli[X.]he (körperli[X.]he) Freiheit vorliegt, hängt ledigli[X.]h vom tatsä[X.]hli[X.]hen, natürli[X.]hen Willen des Betroffenen ab (vgl. [X.] 10, 302 <309 f.>). Fehlende Einsi[X.]htsfähigkeit lässt den S[X.]hutz des Art. 2 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht entfallen (vgl. [X.] 58, 208 <224>; 128, 282 <301>); er ist au[X.]h dem psy[X.]his[X.]h Kranken und ni[X.]ht voll Ges[X.]häftsfähigen garantiert (vgl. [X.] 10, 302 <309>; 58, 208 <224>). Gerade psy[X.]his[X.]h Kranke empfinden eine Freiheitsbes[X.]hränkung, deren Notwendigkeit ihnen ni[X.]ht nähergebra[X.]ht werden kann, häufig als besonders bedrohli[X.]h (vgl. [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 10. Juni 2015 - 2 BvR 1967/12 -, juris, Rn. 16 f.).

2. a) Der S[X.]hutzberei[X.]h von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] umfasst sowohl freiheitsbes[X.]hränkende (Art. 104 Abs. 1 [X.]) als au[X.]h freiheitsentziehende Maßnahmen (Art. 104 Abs. 2 [X.]), die das [X.] na[X.]h der Intensität des Eingriffs voneinander abgrenzt (vgl. [X.] 105, 239 <248>). Eine Freiheitsbes[X.]hränkung liegt vor, wenn jemand dur[X.]h die öffentli[X.]he Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort aufzusu[X.]hen oder si[X.]h dort aufzuhalten, der ihm an si[X.]h (tatsä[X.]hli[X.]h und re[X.]htli[X.]h) zugängli[X.]h wäre (vgl. [X.] 94, 166 <198>; 105, 239 <248>). Die Freiheitsentziehung als s[X.]hwerste Form der Freiheitsbes[X.]hränkung (vgl. [X.] 10, 302 <323>) liegt dann vor, wenn die - tatsä[X.]hli[X.]h und re[X.]htli[X.]h an si[X.]h gegebene - Bewegungsfreiheit na[X.]h jeder Ri[X.]htung hin aufgehoben wird (vgl. [X.] 94, 166 <198>; 105, 239 <248>). Sie setzt eine besondere Eingriffsintensität und eine ni[X.]ht nur kurzfristige Dauer der Maßnahme voraus (vgl. [X.] 105, 239 <250>; [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 21. Mai 2004 - 2 BvR 715/04 -, juris, Rn. 20; Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 8. März 2011 - 1 BvR 47/05 -, juris, Rn. 26; [X.], in: [X.]/[X.],[X.]-Kommentar [X.], 37. Edition, Art. 104 Rn. 3 ; [X.], in: [X.]/[X.], [X.] Kommentar, 14. Aufl. 2016, Art. 104 Rn. 11 f.; [X.], in: [X.], [X.] Kommentar, 8. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 5a).

b) Jedenfalls eine 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung, bei der sämtli[X.]he Gliedmaßen des Betroffenen mit Gurten am Bett festgebunden werden, stellt eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 [X.] dar, es sei denn, es handelt si[X.]h um eine ledigli[X.]h kurzfristige Maßnahme. Von einer kurzfristigen Maßnahme ist in der Regel auszugehen, wenn sie absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unters[X.]hreitet. Die vollständige Aufhebung der Bewegungsfreiheit dur[X.]h die 5-Punkt- oder die 7-Punkt-Fixierung am Bett nimmt dem Betroffenen die ihm bei der Unterbringung auf einer ges[X.]hlossenen psy[X.]hiatris[X.]hen Station no[X.]h verbliebene Freiheit, si[X.]h innerhalb dieser Station - oder zumindest innerhalb des [X.] - zu bewegen. Diese Form der Fixierung ist darauf angelegt, den Betroffenen auf seinem Krankenbett vollständig bewegungsunfähig zu halten.

3. Aufgrund ihrer besonderen Eingriffsintensität ist die ni[X.]ht nur kurzfristige Fixierung sämtli[X.]her Gliedmaßen au[X.]h im Rahmen eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses als eigenständige Freiheitsentziehung zu qualifizieren, die den [X.]vorbehalt des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 [X.] abermals auslöst. Zwar sind im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung von der ri[X.]hterli[X.]h angeordneten Freiheitsentziehung grundsätzli[X.]h au[X.]h etwaige Disziplinarmaßnahmen wie etwa der Arrest (vgl. [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 213/93 -, juris, Rn. 10) oder besondere Si[X.]herungsmaßnahmen wie der Eins[X.]hluss in einem enger begrenzten Teil der Unterbringungseinri[X.]htung erfasst, dur[X.]h die si[X.]h ledigli[X.]h - vers[X.]härfend - die Art und Weise des Vollzugs der einmal verhängten Freiheitsentziehung ändert (vgl. [X.] 130, 76 <111>; [X.]K 2, 318 <323>).

Sowohl eine 5-Punkt- als au[X.]h eine 7-Punkt-Fixierung weisen jedo[X.]h im Verhältnis zu diesen Maßnahmen eine Eingriffsqualität auf, die von der ri[X.]hterli[X.]hen Unterbringungsanordnung ni[X.]ht gede[X.]kt ist und eine Einordnung als eigenständige Freiheitsentziehung re[X.]htfertigt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 15. September 2010 - [X.] ZB 383/10 -, juris, Rn. 27; Bes[X.]hluss vom 12. September 2012 - [X.] ZB 543/11 -, juris, Rn. 14; [X.], in: [X.] Kommentar, Art. 104 Rn. 54 ; Dornis, [X.] 2011, [X.] 156 <157>; [X.], in: [X.], FamFG Kommentar, 19. Aufl. 2017, § 312 Rn. 5; [X.], in: [X.], FamFG Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 312 Rn. 13 f.; [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], 7. Aufl. 2017, § 1906 Rn. 14; [X.], in: [X.], [X.] Kommentar, 8. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 6; a.[X.], in: [X.]/Papier, HGRe, [X.], 2011, § 93 Rn. 18). Die Fortbewegungsfreiheit des Betroffenen wird bei dieser Form der Fixierung na[X.]h jeder Ri[X.]htung hin vollständig aufgehoben und damit über das bereits mit der Unterbringung in einer ges[X.]hlossenen Einri[X.]htung verbundene Maß, namentli[X.]h die Bes[X.]hränkung des Bewegungsradius auf die Räumli[X.]hkeiten der Unterbringungseinri[X.]htung, hinaus bes[X.]hnitten.

Die besondere Intensität des Eingriffs folgt bei der 5-Punkt- und der 7-Punkt-Fixierung zudem daraus, dass ein gezielt vorgenommener Eingriff in die Bewegungsfreiheit als umso bedrohli[X.]her erlebt wird, je mehr der Betroffene si[X.]h dem Ges[X.]hehen hilflos und ohnmä[X.]htig ausgeliefert sieht (vgl. zur Zwangsbehandlung [X.] 128, 282 <302 f.>). Hinzu kommt, dass der Eingriff in der Unterbringung häufig Mens[X.]hen treffen wird, die aufgrund ihrer psy[X.]his[X.]hen Verfassung die Ni[X.]htbea[X.]htung ihres Willens besonders intensiv empfinden (vgl. [X.] 128, 282 <302 f.>). Des Weiteren sind die Betroffenen für die Befriedigung natürli[X.]her Bedürfnisse völlig von der re[X.]htzeitigen Hilfe dur[X.]h das Pflegepersonal abhängig. Im Verhältnis zu anderen Zwangsmaßnahmen wird die Fixierung von ihnen daher regelmäßig als besonders belastend wahrgenommen (vgl. [X.]/[X.]/Flammer/ Bergk, Psy[X.]hiatri[X.] Servi[X.]es 2013, [X.] 1012 <1014 f.>). Darüber hinaus besteht au[X.]h bei sa[X.]hgemäßer Dur[X.]hführung einer Fixierung die Gefahr, dass der Betroffene dur[X.]h die längerdauernde Immobilisation Gesundheitss[X.]häden wie eine Venenthrombose oder eine Lungenembolie erleidet (vgl. [X.], in: [X.], Gewalt und Psy[X.]he, 2014, [X.] 207 <216>).

Au[X.]h s[X.]hwerwiegende Grundre[X.]htseingriffe wie Fixierungen kann der Gesetzgeber prinzipiell zulassen (1.). Aus dem [X.] sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben si[X.]h jedo[X.]h strenge Anforderungen an die Re[X.]htfertigung eines sol[X.]hen Eingriffs: Die gesetzli[X.]he Ermä[X.]htigungsgrundlage (Art. 104 Abs. 1 [X.]) muss hinrei[X.]hend bestimmt sein (2.) und sowohl materielle Voraussetzungen (3.) als au[X.]h [X.] (4.) zum S[X.]hutz der Grundre[X.]hte der untergebra[X.]hten Person vorsehen. Diese Anforderungen stehen im Einklang mit den eins[X.]hlägigen völkerre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen, insbesondere der [X.] (5.).

1. a) [X.] ist ein so hohes Re[X.]htsgut, dass sie nur aus besonders gewi[X.]htigem Grund angetastet werden darf (vgl. [X.] 22, 180 <219>; 45, 187 <223>; 130, 372 <388>; stRspr). Die Eins[X.]hränkung dieser Freiheit ist daher stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen (vgl. [X.] 58, 208 <224>; 128, 326 <372>). Dies gilt in besonderem Maße für präventive Eingriffe, die ni[X.]ht dem S[X.]huldausglei[X.]h dienen. Sie sind im Allgemeinen nur zulässig, wenn der S[X.]hutz anderer oder der Allgemeinheit dies erfordert (vgl. [X.] 90, 145 <172>; 109, 133 <157>; 128, 326 <372 f.>).

b) Allerdings kann eine Eins[X.]hränkung der Freiheit der Person au[X.]h mit dem S[X.]hutz des Betroffenen selbst gere[X.]htfertigt werden. Das Grundre[X.]ht auf Leben und körperli[X.]he Unversehrtheit gewährt ni[X.]ht nur ein subjektives Abwehrre[X.]ht gegen staatli[X.]he Eingriffe in diese Re[X.]htsgüter. Es stellt zuglei[X.]h eine objektive Wertents[X.]heidung der Verfassung dar, die staatli[X.]he S[X.]hutzpfli[X.]hten begründet. Dana[X.]h hat der Staat die Pfli[X.]ht, si[X.]h s[X.]hützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen (vgl. [X.] 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 90, 145 <195>; 115, 320 <346>; 142, 313 <337 Rn. 69>). Au[X.]h der S[X.]hutz vor Beeinträ[X.]htigungen der körperli[X.]hen Unversehrtheit und der Gesundheit werden von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] umfasst (vgl. [X.] 56, 54 <78>; 121, 317 <356>; 142, 313 <337 Rn. 69>). Die Aufstellung und normative Umsetzung eines S[X.]hutzkonzepts ist Sa[X.]he des Gesetzgebers, dem grundsätzli[X.]h au[X.]h dann ein Eins[X.]hätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, wenn er dem Grunde na[X.]h verpfli[X.]htet ist, Maßnahmen zum S[X.]hutz eines Re[X.]htsguts zu ergreifen (vgl. [X.] 96, 56 <64>; 121, 317 <356>; 133, 59 <76 Rn. 45>; 142, 313 <337 Rn. 70>). Die Fürsorge der staatli[X.]hen Gemeins[X.]haft kann daher die Befugnis eins[X.]hließen, den psy[X.]his[X.]h Kranken, der infolge seines Krankheitszustands und der damit verbundenen fehlenden Einsi[X.]htsfähigkeit die S[X.]hwere seiner Erkrankung und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen ni[X.]ht zu beurteilen vermag oder trotz einer sol[X.]hen Erkenntnis si[X.]h infolge der Krankheit ni[X.]ht zu einer Behandlung ents[X.]hließen kann, zwangsweise in einer ges[X.]hlossenen Einri[X.]htung unterzubringen und au[X.]h zu fixieren, wenn si[X.]h dies als unumgängli[X.]h erweist, um eine drohende gewi[X.]htige gesundheitli[X.]he S[X.]hädigung von dem Kranken abzuwenden (vgl. zur Unterbringung [X.]K 11, 323 <329>).

[X.]) Die Fixierung eines Untergebra[X.]hten kann na[X.]h diesen Maßstäben zur Abwendung einer drohenden gewi[X.]htigen Gesundheitss[X.]hädigung sowohl des Betroffenen selbst als au[X.]h anderer Personen wie des Pflegepersonals oder der Ärzte gere[X.]htfertigt sein.

2. Na[X.]h Art. 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] gewährleistete Freiheit der Person nur aufgrund eines förmli[X.]hen Gesetzes und nur unter Bea[X.]htung der darin vorges[X.]hriebenen Formen bes[X.]hränkt werden (vgl. [X.] 58, 208 <220>; 105, 239 <247>). Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 [X.] stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] in unlösbarem Zusammenhang (vgl. [X.] 10, 302 <322>; 58, 208 <220>; 105, 239 <247>).

a) S[X.]hon na[X.]h dem allgemeinen, im Re[X.]htsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 [X.]) gründenden Gebot hinrei[X.]hender Bestimmtheit der Gesetze ist der Gesetzgeber gehalten, Vors[X.]hriften so bestimmt zu fassen, wie dies na[X.]h der Eigenart der zu ordnenden Lebenssa[X.]hverhalte mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf den Normzwe[X.]k mögli[X.]h ist (vgl. [X.] 49, 168 <181>; 59, 104 <114>; 78, 205 <212>; 103, 332 <384>; 134, 141 <184 Rn. 126>; 143, 38 <60 f. Rn. 55 ff.>). Die Betroffenen müssen die Re[X.]htslage erkennen und ihr Verhalten dana[X.]h ausri[X.]hten können (vgl. [X.] 103, 332 <384>; 113, 348 <375 f.>; 131, 88 <123>). Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Norm dienen ferner dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten na[X.]h Inhalt, Zwe[X.]k und Ausmaß zu begrenzen sowie die Geri[X.]hte in die Lage zu versetzen, die Verwaltung anhand re[X.]htli[X.]her Maßstäbe zu kontrollieren ([X.] 113, 348 <376 f.> m.w.N.). Dies setzt voraus, dass hinrei[X.]hend klare Maßstäbe bereitgestellt werden. Die Ents[X.]heidung über die Grenzen der Freiheit des Bürgers darf ni[X.]ht einseitig in das Ermessen der Verwaltung oder gar Privater gestellt sein (vgl. [X.] 113, 348 <376>). Dabei sind die Anforderungen an den Grad der Klarheit und Bestimmtheit umso strenger, je intensiver der Grundre[X.]htseingriff ist, den eine Norm re[X.]htfertigen soll (vgl. [X.] 59, 104 <114>; 75, 329 <342>; 83, 130 <145>; 86, 288 <311>; 93, 213 <238>; 109, 133 <188>; 128, 282 <318>; 134, 33 <81 Rn. 111>). Für die näheren Anforderungen kann, ni[X.]ht zuletzt in der Frage, inwieweit Maßgaben, die si[X.]h aus dem Grundgesetz ableiten lassen, ausdrü[X.]kli[X.]her und konkretisierender Festlegung im einfa[X.]hen Gesetz bedürfen, au[X.]h der jeweilige Kreis der Normanwender und Normbetroffenen von Bedeutung sein (vgl. [X.] 110, 33 <64>; 126, 170 <196>; 128, 282 <318>).

Grundsätzli[X.]h fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit ni[X.]ht s[X.]hon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist (vgl. [X.] 45, 400 <420>; 117, 71 <111>; 128, 282 <317>; stRspr). Das Bestimmtheitsgebot s[X.]hließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln ni[X.]ht aus (vgl. [X.]11, 234<237>; 28, 175 <183>; 48, 48 <56>; 92, 1 <12>; 126, 170 <196>). Der Gesetzgeber muss in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden (vgl. [X.] 28, 175 <183>; 47, 109 <120 f.>; 126, 170 <195>). Dabei lässt si[X.]h der Grad der für eine Norm jeweils erforderli[X.]hen Bestimmtheit ni[X.]ht abstrakt festlegen, sondern hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestands eins[X.]hließli[X.]h der Umstände ab, die zur gesetzli[X.]hen Regelung geführt haben (vgl. [X.] 28, 175 <183>; 86, 288 <311>; 126, 170 <196>). Gegen die Verwendung unbestimmter Re[X.]htsbegriffe bestehen keine Bedenken, wenn si[X.]h mit Hilfe der übli[X.]hen Auslegungsmethoden, insbesondere dur[X.]h Heranziehung anderer Vors[X.]hriften desselben Gesetzes, dur[X.]h Berü[X.]ksi[X.]htigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Re[X.]htspre[X.]hung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. [X.] 45, 363 <371 f.>; 86, 288 <311>). Die Re[X.]htspre[X.]hung ist zudem gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsberei[X.]h einer Norm dur[X.]h Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung na[X.]h Mögli[X.]hkeit auszuräumen (vgl. [X.] 126, 170 <198>; 131, 268 <307>; 134, 33 <81 f. Rn. 112>).

b) Art. 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] konkretisiert die si[X.]h aus dem Re[X.]htsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsanforderungen und verstärkt den bereits in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 [X.] enthaltenen Vorbehalt des Gesetzes (vgl. [X.] 29, 183 <195>; 134, 33 <81 Rn. 111>). Die Vors[X.]hrift verpfli[X.]htet den Gesetzgeber, insbesondere die Fälle, in denen eine Freiheitsentziehung zulässig sein soll, hinrei[X.]hend klar zu bestimmen. Freiheitsentziehungen sind in bere[X.]henbarer, messbarer und kontrollierbarer Weise zu regeln (vgl. [X.] 29, 183 <196>; 109, 133 <188>; 131, 268 <306>; 134, 33 <81 Rn. 111>). Dabei ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass präventive Freiheitsentziehungen ebenso stark in das Grundre[X.]ht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] eingreifen wie Freiheitsstrafen (vgl. [X.] 134, 33 <81 Rn. 111>). Insoweit enthält Art. 104 Abs. 1 [X.] ein ähnli[X.]hes Bestimmtheitsgebot wie Art. 103 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.] 29, 183 <196>; 78, 374 <383>; 96, 68 <97>; 131, 268 <306>; 134, 33 <81 Rn. 111>).

3. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben si[X.]h materielle Anforderungen an die Ausgestaltung der Ermä[X.]htigungsgrundlage. Eine Fixierung darf nur als letztes Mittel vorgesehen sein, wenn mildere Mittel ni[X.]ht (mehr) in Betra[X.]ht kommen (vgl. zur Zwangsbehandlung [X.] 128, 282 <309> m.w.N.). Dabei ist allerdings zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die Isolierung des Betroffenen ni[X.]ht in jedem Fall als milderes Mittel anzusehen ist, weil sie im Einzelfall in ihrer Intensität einer 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung glei[X.]hkommen kann. Bei unzurei[X.]hender Überwa[X.]hung besteht au[X.]h während der Dur[X.]hführung einer Isolierung die Gefahr des Eintritts erhebli[X.]her Gesundheitss[X.]häden für den Betroffenen (vgl. [X.], in: [X.], Gewalt und Psy[X.]he, 2014, [X.] 207 <216>).

4. Aus den grundre[X.]htli[X.]hen Garantien ergeben si[X.]h in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz au[X.]h Anforderungen an das Verfahren von Behörden und Geri[X.]hten (vgl. [X.] 51, 150 <156>; 52, 380 <389>; 52, 391 <407>; 101, 106 <122>; 128, 282 <311>; stRspr). Insoweit sind die Anforderungen, die das [X.] für die Anordnung einer Zwangsbehandlung entwi[X.]kelt hat (vgl. [X.] 128, 282 <311 ff.>), auf die Anordnung einer Fixierung größtenteils übertragbar.

a) Eine in einer ges[X.]hlossenen Einri[X.]htung untergebra[X.]hte Person, die einer Fixierung unterzogen werden soll, ist auf verfahrensmäßige Si[X.]herungen ihres Freiheitsre[X.]hts in besonderer Weise angewiesen. Die Ges[X.]hlossenheit der Einri[X.]htung und die dadur[X.]h für alle Beteiligten einges[X.]hränkte Mögli[X.]hkeit der Unterstützung und Begleitung dur[X.]h Außenstehende versetzen die untergebra[X.]hte Person in eine Situation außerordentli[X.]her Abhängigkeit, in der sie besonderen S[X.]hutzes bedarf. Sie muss vor allem davor ges[X.]hützt werden, dass ihre Grundre[X.]hte etwa aufgrund von Eigeninteressen der Einri[X.]htung oder ihrer Mitarbeiter - insbesondere bei Überforderungen, die im Umgang mit oft s[X.]hwierigen Patienten auftreten können -, bei ni[X.]ht aufgabengere[X.]hter Personalausstattung oder aufgrund von [X.] unzurei[X.]hend gewürdigt werden (vgl. zur Zwangsbehandlung [X.] 128, 282 <311, 315>).

b) Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unabdingbar ist die Anordnung und Überwa[X.]hung der Fixierung in einer ges[X.]hlossenen psy[X.]hiatris[X.]hen Einri[X.]htung untergebra[X.]hter Personen dur[X.]h einen Arzt (vgl. zur Zwangsbehandlung [X.] 128, 282 <313>; 129, 269 <283>; 133, 112 <138 Rn. 67>). Nur dies entspri[X.]ht au[X.]h den völkerre[X.]htli[X.]hen Maßgaben, den internationalen Mens[X.]henre[X.]htsstandards und den fa[X.]hli[X.]hen Standards der Psy[X.]hiatrie (vgl. Art. 27 Abs. 2 Re[X.]ommendation No. R (2004)10 of the [X.]ommittee of Ministers to member states [X.]on[X.]erning the prote[X.]tion of the human rights and dignity of persons with mental disorder vom 22. September 2004, wona[X.]h eine Fixierung der medizinis[X.]hen Überwa[X.]hung ("medi[X.]al supervision") bedarf, sowie Stellungnahme der [X.], siehe oben Rn. 31). Während der Dur[X.]hführung der Maßnahme ist jedenfalls bei einer 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung in der Unterbringung aufgrund der S[X.]hwere des Eingriffs und der damit verbundenen Gesundheitsgefahren grundsätzli[X.]h eine Eins-zu-eins-Betreuung dur[X.]h therapeutis[X.]hes oder pflegeris[X.]hes Personal zu gewährleisten. Als besondere Si[X.]herungsmaßnahme zur Abwehr einer si[X.]h aus der Grunderkrankung ergebenden Selbst- oder Fremdgefährdung muss die Fixierung mit der in der Unterbringung stattfindenden psy[X.]hiatris[X.]hen Behandlung der Grunderkrankung in engem Zusammenhang stehen. Ihre Erforderli[X.]hkeit ist au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der psy[X.]hiatris[X.]hen Behandlungsmaßnahmen - etwa der Erfolgsaussi[X.]hten eines Gesprä[X.]hs oder einer Medikation - zu beurteilen sowie in jeweils kurzen Abständen neu einzus[X.]hätzen.

[X.]) Als Vorwirkung der Garantie effektiven Re[X.]htss[X.]hutzes ergibt si[X.]h aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Notwendigkeit, die gegen den natürli[X.]hen Willen der untergebra[X.]hten Person erfolgte Anordnung einer Fixierung, die maßgebli[X.]hen Gründe hierfür, ihre Dur[X.]hsetzung, Dauer und die Art der Überwa[X.]hung zu dokumentieren (vgl. zu grundre[X.]htli[X.]h begründeten Dokumentationspfli[X.]hten in anderen Zusammenhängen [X.] 65, 1 <70>; 103, 142 <160>; 128, 282 <313 f.> m.w.N.). Die Dokumentation dient zum einen der Effektivität des Re[X.]htss[X.]hutzes, den der Betroffene gegebenenfalls erst später, etwa im Zusammenhang mit S[X.]hadensersatzansprü[X.]hen, su[X.]ht. Zum anderen dient sie au[X.]h der Si[X.]herung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs. Nur auf Grundlage einer detaillierten Dokumentation bleibt fa[X.]hgere[X.]htes und verhältnismäßiges Handeln au[X.]h unter der für Kliniken typis[X.]hen Bedingung si[X.]hergestellt, dass die zuständigen Akteure we[X.]hseln (vgl. [X.] 128, 282 <314>). Erst re[X.]ht gilt dies für Maßnahmen, die si[X.]h über einen längeren [X.]raum erstre[X.]ken und dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur unter der Voraussetzung wahren, dass deren Auswirkungen im [X.]verlauf beoba[X.]htet und aus den Ergebnissen dieser Beoba[X.]htung die notwendigen Konsequenzen gezogen werden. Hinzu kommt s[X.]hließli[X.]h, dass die Dokumentation au[X.]h ein unentbehrli[X.]hes Mittel der systematis[X.]hen verbesserungsorientierten Qualitätskontrolle und Evaluation ist (vgl. [X.] 128, 282 <314>; [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 19. Juli 2017 - 2 BvR 2003/14 -, juris, Rn. 33 m.w.N.).

d) Zusätzli[X.]h folgt aus dem [X.] (Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 [X.]) die Verpfli[X.]htung, den Betroffenen na[X.]h Beendigung der Maßnahme auf die Mögli[X.]hkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der dur[X.]hgeführten Fixierung geri[X.]htli[X.]h überprüfen zu lassen. Nur so kann gewährleistet werden, dass si[X.]h der Betroffene bewusst ist, dass er au[X.]h no[X.]h na[X.]h Erledigung der Maßnahme ihre geri[X.]htli[X.]he Überprüfung herbeiführen kann.

5. Die vorgenannten Anforderungen stehen im Einklang mit der [X.], die als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Rei[X.]hweite der Grundre[X.]hte herangezogen wird (vgl. [X.] 111, 307 <317 f.>; 142, 313 <345 Rn. 88>). Die [X.] steht ihnen ebenfalls ni[X.]ht entgegen.

a) Der [X.] misst die Fixierung psy[X.]his[X.]h Kranker an Art. 3 der [X.] ([X.]) (vgl. [X.] , [X.], Urteil vom 11. Juli 2006, Nr. 54810/00, §§ 79, 106; [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 31. März 2009, Nr. 14612/02, § 55), der ein absolutes Verbot von Folter und unmens[X.]hli[X.]her oder entwürdigender Behandlung beinhaltet (vgl. [X.] , [X.], Urteil vom 6. April 2000, [X.], § 119; [X.] , Kudła v. [X.], Urteil vom 26. Oktober 2000, Nr. 30210/96, § 90; stRspr), das unabhängig vom Verhalten des Betroffenen besteht (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 16. Dezember 1997, Nr. 152/ 1996/771/972, § 55; [X.] , [X.], Urteil vom 6. April 2000, [X.], § 119; [X.] , Kudła v. [X.], Urteil vom 26. Oktober 2000, Nr. 30210/96, § 90; [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 5. April 2005, Nr. 54825/00, § 79; stRspr).

In den S[X.]hutzberei[X.]h dieser Vors[X.]hrift fällt nur eine sol[X.]he Behandlung, die ein Mindestmaß an S[X.]hwere errei[X.]ht. Insoweit sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Dauer, die physis[X.]hen oder psy[X.]his[X.]hen Folgen, das Ges[X.]hle[X.]ht, das Alter und der Gesundheitszustand des Betroffenen zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 16. Dezember 1997, Nr. 152/1996/771/972, § 55; [X.] , [X.], Urteil vom 6. April 2000, [X.], § 120; [X.] , Kudła v. [X.], Urteil vom 26. Oktober 2000, Nr. 30210/96, § 91; [X.] , [X.], Urteil vom 11. Juli 2006, Nr. 54810/00, § 67; stRspr). [X.] ist eine Behandlung, die dem Betroffenen in einer demütigenden oder entwürdigenden Weise das Gefühl von Angst, S[X.]hmerz oder Minderwertigkeit vermittelt, das über das mit re[X.]htmäßiger Bestrafung unvermeidli[X.]he Maß hinausgeht, wobei eine [X.] mit zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist (vgl. [X.] , [X.], Urteil vom 6. April 2000, [X.], § 120; [X.] , Kudła v. [X.], Urteil vom 26. Oktober 2000, Nr. 30210/96, § 92; [X.], [X.], Urteil vom 3. April 2001, Nr. 27229/95, § 110; [X.], [X.], Urteil vom 10. Juli 2001, Nr. 33394/96, § 24; [X.], [X.], Urteil vom 14. November 2002, [X.], § 37).

Die mens[X.]hli[X.]he Würde ist na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs beeinträ[X.]htigt, wenn die Person, der die Freiheit entzogen ist, körperli[X.]her Gewalt ausgesetzt wird, deren Anwendung ni[X.]ht dur[X.]h ihr eigenes Verhalten notwendig geworden ist (vgl. [X.] , [X.], Urteil vom 6. April 2000, [X.], § 120; [X.], [X.], Urteil vom 3. April 2001, Nr. 27229/95, § 113; [X.], [X.] v. The [X.]ze[X.]h Republi[X.], Urteil vom 18. Oktober 2012, Nr. 37679/08, § 86). Im Kontext einer bereits bestehenden Freiheitsentziehung ("in the [X.]ontext of detention") obliege es dem Hoheitsträger, die Fixierung der untergebra[X.]hten Person zu re[X.]htfertigen. Für das Anlegen von Fixierungsgurten bei aggressivem Verhalten des Betroffenen sei daher Voraussetzung, dass Gesundheit und Wohlbefinden des Betroffenen regelmäßiger Kontrolle unterlägen und die Fixierung notwendig und au[X.]h in ihrer Dauer verhältnismäßig sei ([X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 31. März 2009, Nr. 14612/02, § 55; [X.], [X.] v. The [X.]ze[X.]h Republi[X.], Urteil vom 18. Oktober 2012, Nr. 37679/08, § 86). Das geht über die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] entwi[X.]kelten Maßgaben ni[X.]ht hinaus.

b) Die Regelungen der [X.] ([X.]) vermögen dieses Ergebnis ebenfalls ni[X.]ht in Frage zu stellen. Zum einen haben sie ledigli[X.]h den Rang eines Bundesgesetzes (vgl. Gesetz zu dem Übereinkommen der [X.] vom 13. Dezember 2006 über die Re[X.]hte von Mens[X.]hen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der [X.] über die Re[X.]hte von Mens[X.]hen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008, [X.]l II [X.] 1419). Zum anderen stehen sie der Zulässigkeit einer ni[X.]ht nur kurzfristigen Fixierung au[X.]h in der Sa[X.]he ni[X.]ht grundsätzli[X.]h entgegen. Sowohl bei psy[X.]his[X.]h kranken als au[X.]h bei su[X.]htkranken Personen handelt es si[X.]h um Mens[X.]hen mit Behinderungen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 [X.] (siehe nur [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], Prävention von Zwangsmaßnahmen, 2016, [X.] 18 <20 f.>), sodass sie betreffende Zwangsmaßnahmen in den Anwendungsberei[X.]h der Konvention fallen. Das [X.] hat jedo[X.]h bereits festgestellt, dass den Konventionsbestimmungen - insbesondere Art. 12 [X.] -, die auf Si[X.]herung und Stärkung der Autonomie behinderter Mens[X.]hen geri[X.]htet sind, kein grundsätzli[X.]hes Verbot für Maßnahmen entnommen werden kann, die gegen den natürli[X.]hen Willen des Betroffenen vorgenommen werden und an eine krankheitsbedingt einges[X.]hränkte Selbstbestimmungsfähigkeit anknüpfen (vgl. für die Zwangsbehandlung [X.] 128, 282 <306 f.>; 142, 313 <345 Rn. 88>). Die Vertragsstaaten sind allerdings verpfli[X.]htet, geeignete Si[X.]herungen gegen Interessenkonflikte, Missbrau[X.]h und Missa[X.]htung sowie zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit vorzusehen (vgl. [X.] 128, 282 <307>; 142, 313 <345 Rn. 88>). Zu diesen Si[X.]herungen gehört gemäß Art. 12 Abs. 4 Satz 2 [X.] au[X.]h, dass sol[X.]he Maßnahmen "von mögli[X.]hst kurzer Dauer sind und dass sie einer regelmäßigen Überprüfung dur[X.]h eine zuständige, unabhängige und unparteiis[X.]he Behörde oder geri[X.]htli[X.]he Stelle unterliegen". Darüber hinaus müssen sie gemäß Art. 15 Abs. 2 [X.] alle wirksamen gesetzgeberis[X.]hen, verwaltungsmäßigen, geri[X.]htli[X.]hen oder sonstigen Maßnahmen treffen, um auf der Grundlage der Glei[X.]hbere[X.]htigung zu verhindern, dass Mens[X.]hen mit Behinderungen der Folter oder grausamer, unmens[X.]hli[X.]her oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Der Auss[X.]huss für die Re[X.]hte von Mens[X.]hen mit Behinderungen hat in seinen Abs[X.]hließenden Bemerkungen zum ersten Staatenberi[X.]ht [X.] die Empfehlung ausgespro[X.]hen, eine Überprüfung mit dem Ziel der offiziellen Abs[X.]haffung aller Praktiken vorzunehmen, die als Folterhandlungen angesehen werden, namentli[X.]h die Anwendung körperli[X.]her und [X.]hemis[X.]her freiheitseins[X.]hränkender Maßnahmen in Einri[X.]htungen für Mens[X.]hen mit Behinderungen zu verbieten (vgl. [X.]. [X.]/[X.]/DEU/[X.]O/1 vom 13. Mai 2015, [X.] 6 § 34). Hierbei bezieht er si[X.]h offenbar auf die Auffassung des UN-Sonderberi[X.]hterstatters über Folter und andere grausame, unmens[X.]hli[X.]he oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, [X.], dem zufolge jede - au[X.]h nur kurzfristige - Fixierung von Mens[X.]hen mit psy[X.]his[X.]hen Behinderungen als Folter und Misshandlung angesehen werden kann (vgl. den Beri[X.]ht des UN-Sonderberi[X.]hterstatters vom 1. Februar 2013, der ein absolutes Verbot der Fixierung fordert [[X.]. A/HR[X.]/22/53, [X.] 16, 26], abrufbar unter [X.]). Der Auss[X.]huss hat na[X.]h Art. 34 ff. [X.] allerdings kein Mandat zur verbindli[X.]hen Interpretation des Vertragstextes. Au[X.]h eine Kompetenz zur Fortentwi[X.]klung internationaler Abkommen über Vereinbarungen und die Praxis der Vertragsstaaten hinaus kommt ihm ni[X.]ht zu (vgl. Art. 31 [X.] Übereinkommen über das Re[X.]ht der Verträge vom 23. Mai 1969, [X.] 1155, 331 <340>, [X.]l II 1985 [X.] 926, der Völkergewohnheitsre[X.]ht wiedergibt; dazu [X.], [X.]ommentary on the 1969 Vienna [X.]onvention on the Law of Treaties, 2009, Art. 31 Rn. 37 m.w.N.; siehe au[X.]h [X.], in: [X.]/[X.], Vienna [X.]onvention on the Law of Treaties, A [X.]ommentary, 2012, Art. 31 Rn. 19 f., 76). Seine Äußerungen haben zwar erhebli[X.]hes Gewi[X.]ht, sie sind jedo[X.]h weder für internationale no[X.]h für nationale Geri[X.]hte verbindli[X.]h (vgl. [X.] 142, 313 <346 Rn. 90> m.w.N.).

In Anbetra[X.]ht einer von einem psy[X.]his[X.]h Kranken ausgehenden unmittelbaren Gefahr für Leben und körperli[X.]he Unversehrtheit des Betroffenen selbst oder Dritter ers[X.]heint die paus[X.]hale [X.]harakterisierung jegli[X.]her Art der Fixierung als Folter oder erniedrigende und unmens[X.]hli[X.]he Behandlung zu weitrei[X.]hend. Die vom Senat angehörten Ärzte waren übereinstimmend der Auffassung, dass auf die Fixierung oder funktionsäquivalente Maßnahmen in bestimmten akuten Gefahrensituationen ni[X.]ht vollständig verzi[X.]htet werden kann. Der Auss[X.]huss, der au[X.]h andere Si[X.]herungsmaßnahmen wie Sedierung und Isolierung glei[X.]hermaßen ablehnt, gibt - ebenso wie bei der medizinis[X.]hen Zwangsbehandlung (vgl. [X.] 142, 313 <347 f. Rn. 91>) - keine Antwort auf die Frage, was in sol[X.]hen Situationen na[X.]h seinem Verständnis des Vertragstextes mit Mens[X.]hen ges[X.]hehen soll, die für ein Gesprä[X.]h ni[X.]ht (mehr) errei[X.]hbar sind und für si[X.]h selbst oder andere eine akute Gefahr darstellen. Die von [X.] wegen geforderten strengen Voraussetzungen für die Fixierung einer untergebra[X.]hten Person - eine hinrei[X.]hend bestimmte Re[X.]htsgrundlage, verfahrensmäßige Si[X.]herungen und die strikte Bea[X.]htung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - stellen jedenfalls si[X.]her, dass die [X.] au[X.]h ihren Verpfli[X.]htungen aus Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Art. 15 [X.] na[X.]hkommen kann.

1. Art. 104 Abs. 2 [X.] fügt für die Freiheitsentziehung dem Vorbehalt des (förmli[X.]hen) Gesetzes, dem das Grundre[X.]ht auf Unverletzli[X.]hkeit der Freiheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 [X.] unterworfen ist, den weiteren, verfahrensre[X.]htli[X.]hen Vorbehalt einer ri[X.]hterli[X.]hen Ents[X.]heidung hinzu, der ni[X.]ht zur Disposition des Gesetzgebers steht (vgl. [X.] 105, 239 <248>).

Aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 [X.] ergibt si[X.]h vielmehr ein Regelungsauftrag, der den Gesetzgeber verpfli[X.]htet, den [X.]vorbehalt verfahrensre[X.]htli[X.]h auszugestalten. Die Effektivität des dur[X.]h den [X.]vorbehalt vermittelten Grundre[X.]htss[X.]hutzes hängt maßgebli[X.]h von den Verfahrensregelungen in dem jeweiligen Sa[X.]hberei[X.]h ab (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 65). Um den Besonderheiten der unters[X.]hiedli[X.]hen Anwendungszusammenhänge gere[X.]ht zu werden, hat der Gesetzgeber ein Verfahren zu regeln, das auf die jeweils zur Ents[X.]heidung stehende Freiheitsentziehung abgestimmt ist, und si[X.]herzustellen, dass dem Betroffenen vor der Freiheitsentziehung alle diejenigen re[X.]htsstaatli[X.]hen Si[X.]herungen gewährt werden, die mit einem justizförmigen Verfahren verbunden sind (vgl. [X.] 83, 24 <32>).

Zwar ist Art. 104 Abs. 2 [X.] unmittelbar geltendes und anzuwendendes Re[X.]ht (vgl. [X.] 10, 302 <329>; vgl. au[X.]h zu Art. 13 Abs. 2 [X.] [X.] 51, 97 <114>; 57, 346 <355>). Die Verpfli[X.]htung des Gesetzgebers zur Ausgestaltung des [X.]vorbehalts gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 4 [X.] wird dadur[X.]h aber ni[X.]ht obsolet. Das gilt aus Gründen der Re[X.]htssi[X.]herheit insbesondere in Fällen, in denen - wie hier - die Grenze zwis[X.]hen einer bloßen Freiheitsbes[X.]hränkung oder Vertiefung einer bereits bestehenden Freiheitsentziehung einerseits und einer (weiteren) Freiheitsentziehung andererseits zu bestimmen ist und mangels gesetzli[X.]her Regelung die Grenzziehung den behandelnden Ärzten als Privaten überlassen bliebe, die die Frage beantworten müssen, ob sie für eine Fixierung einer ri[X.]hterli[X.]hen Anordnung bedürfen. Nimmt der Gesetzgeber diesen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Auftrag ni[X.]ht wahr mit der Folge, dass eine einfa[X.]h-gesetzli[X.]he Re[X.]htsgrundlage die von [X.] wegen erforderli[X.]hen Bestimmungen zur Ausgestaltung des [X.]vorbehalts ni[X.]ht vorsieht, so führt dies zur [X.]widrigkeit der Norm (vgl. [X.] 141, 220 <294 Rn. 174>).

2. Der [X.]vorbehalt dient der verstärkten Si[X.]herung des Grundre[X.]hts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] ([X.] 105, 239 <248>). Er zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme dur[X.]h eine unabhängige und neutrale Instanz ab (vgl. zu Art. 13 Abs. 2 [X.] [X.] 57, 346 <355 f.>; 76, 83 <91>; 103, 142 <151>). Das Grundgesetz geht davon aus, dass [X.] aufgrund ihrer persönli[X.]hen und sa[X.]hli[X.]hen Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung unter das Gesetz (Art. 97 [X.]) die Re[X.]hte der Betroffenen im Einzelfall am besten und si[X.]hersten wahren können (vgl. [X.] 77, 1 <51>). Alle staatli[X.]hen Organe sind verpfli[X.]htet, dafür Sorge zu tragen, dass der [X.]vorbehalt als Grundre[X.]htssi[X.]herung praktis[X.]h wirksam wird (vgl. [X.] 103, 142 <151 f.>; 105, 239 <248>). Für den Staat folgt daraus die verfassungsre[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htung, die Errei[X.]hbarkeit eines zuständigen [X.]s - jedenfalls zur Tageszeit - zu gewährleisten und ihm au[X.]h insoweit eine sa[X.]hangemessene Wahrnehmung seiner ri[X.]hterli[X.]hen Aufgaben zu ermögli[X.]hen (vgl. [X.] 103, 142 <156>; 105, 239 <248>; 139, 245 <267 f. Rn. 62 ff.>; zu dem Spannungsverhältnis zwis[X.]hen dieser Verpfli[X.]htung und den dur[X.]h sie entstehenden re[X.]htsstaatli[X.]hen Infrastrukturkosten [X.], [X.], 2015, [X.] 20 f.).

Gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 [X.] hat über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der [X.] zu ents[X.]heiden. Zu dem Begriff "Ents[X.]heidung" gehört, dass der [X.] in vollem Umfang die Verantwortung für die Maßnahme übernimmt (vgl. [X.] 10, 302 <310>; 22, 311 <317 f.>). Er muss diese eigenverantwortli[X.]h prüfen und dafür Sorge tragen, dass die si[X.]h aus der Verfassung und dem einfa[X.]hen Re[X.]ht ergebenden Voraussetzungen der Freiheitsentziehung genau bea[X.]htet werden (vgl. in Bezug auf die ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung über die Wohnungsdur[X.]hsu[X.]hung [X.] 9, 89 <97>; 57, 346 <355 f.>; 103, 142 <151>; 139, 245 <266 f. Rn. 61>). Als neutrale Kontrollinstanz hat er die Pfli[X.]ht, im Rahmen des Mögli[X.]hen und Zumutbaren si[X.]herzustellen, dass der Eingriff in die Grundre[X.]hte etwa hinsi[X.]htli[X.]h der Dauer und Intensität messbar und kontrollierbar bleibt (vgl. [X.] 103, 142 <151>). Das gilt au[X.]h dann, wenn die Freiheitsentziehung - wie im vorliegenden Zusammenhang - von Privaten angeordnet wird.

3. Die Freiheitsentziehung erfordert grundsätzli[X.]h eine vorherige ri[X.]hterli[X.]he Anordnung (vgl. nur [X.] 10, 302 <321>; 22, 311 <317>; 105, 239 <248>; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 43). Eine na[X.]hträgli[X.]he ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung ist nur dann zulässig, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsre[X.]htli[X.]h zulässige Zwe[X.]k ni[X.]ht errei[X.]hbar wäre, sofern der Maßnahme die ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung vorausgehen müsste (vgl. [X.] 22, 311 <317>; 105, 239 <248> m.w.N.). Dies wird bei der Anordnung einer 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung zur Abwehr einer von dem Betroffenen ausgehenden akuten Selbst- oder Fremdgefährdung allerdings regelmäßig der Fall sein.

4. Art. 104 Abs. 2 Satz 2 [X.] fordert in einem sol[X.]hen Fall, die ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung unverzügli[X.]h na[X.]hzuholen (vgl. [X.] 10, 302 <321>; 105, 239 <249>). Das Tatbestandsmerkmal "unverzügli[X.]h" ist dahin auszulegen, dass die ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung ohne jede Verzögerung, die si[X.]h ni[X.]ht aus sa[X.]hli[X.]hen Gründen re[X.]htfertigen lässt, na[X.]hgeholt werden muss (vgl. [X.] 105, 239 <249>; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 48). Ni[X.]ht vermeidbar sind zum Beispiel die Verzögerungen, die dur[X.]h die Länge des Weges, S[X.]hwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung oder ein renitentes Verhalten des Betroffenen bedingt sind (vgl. [X.] 105, 239 <249>; [X.]K 7, 87 <99>; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 48).

Sa[X.]hli[X.]he Gründe, die eine Verzögerung der ri[X.]hterli[X.]hen Ents[X.]heidung re[X.]htfertigen, können si[X.]h au[X.]h aus der Notwendigkeit verfahrensre[X.]htli[X.]her Vorkehrungen ergeben, die dem S[X.]hutz des Betroffenen dienen. Im [X.] ist der Betroffene persönli[X.]h anzuhören (§ 319 FamFG). Es ist grundsätzli[X.]h der Verfahrenspfleger zu beteiligen (§ 315 Abs. 2 FamFG). Au[X.]h können im Interesse des Betroffenen Familienangehörige oder andere nahestehende Personen beteiligt werden (§ 315 Abs. 4 FamFG). Die Beteiligten sind ebenfalls anzuhören (§ 319 f. FamFG). Für die Anhörungen kann gegebenenfalls die Hinzuziehung eines Dolmets[X.]hers geboten sein. Findet in der Unterbringung eine (weitere) Freiheitsentziehung dur[X.]h eine 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung statt, müssen diese verfahrensre[X.]htli[X.]hen Si[X.]herungen entspre[X.]hend gelten. Wird zur Na[X.]htzeit von einem Arzt zulässigerweise eine Fixierung ohne vorherige ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung angeordnet, wird deshalb eine unverzügli[X.]he na[X.]hträgli[X.]he ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung im Regelfall erst am nä[X.]hsten Morgen (ab 6:00 Uhr) ergehen können. Um den S[X.]hutz des Betroffenen si[X.]herzustellen, bedarf es in diesem Zusammenhang eines tägli[X.]hen ri[X.]hterli[X.]hen Bereits[X.]haftsdienstes, der - in Orientierung an § 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO - den [X.]raum von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr abde[X.]kt (vgl. - no[X.]h auf § 104 Abs. 3 StPO abstellend - [X.] 105, 239 <248>; 139, 245 <267 f. Rn. 64>).

5. Eine ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung ist ni[X.]ht (mehr) erforderli[X.]h, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme abzusehen ist, dass die Ents[X.]heidung erst na[X.]h Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen wird, oder die Maßnahme vor Herbeiführung der Ents[X.]heidung tatsä[X.]hli[X.]h beendet und au[X.]h keine Wiederholung zu erwarten ist (vgl. Hantel, Der Begriff der Freiheitsentziehung in Art. 104 Abs. 2 [X.], 1988, [X.] 181 f.; [X.], in: [X.] Kommentar, Art. 104 Rn. 73 ; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 56). In einem sol[X.]hen Fall würde der Betroffene dur[X.]h die Einhaltung des Verfahrens na[X.]h Art. 104 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht besser, sondern s[X.]hle[X.]hter gestellt, weil eine sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht mehr gere[X.]htfertigte Freiheitsentziehung dur[X.]h die Notwendigkeit einer na[X.]hträgli[X.]hen ri[X.]hterli[X.]hen Ents[X.]heidung verlängert würde (vgl. [X.] 105, 239 <251>). Au[X.]h die na[X.]hträgli[X.]he ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung na[X.]h Art. 104 Abs. 2 Satz 2 [X.] hat die Fortdauer der Freiheitsentziehung zum Gegenstand und dient ni[X.]ht allein der na[X.]hträgli[X.]hen Überprüfung der ni[X.]htri[X.]hterli[X.]hen Anordnung einer Freiheitsentziehung, die si[X.]h erledigt hat (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 38). Der erforderli[X.]hen Prognoseents[X.]heidung ist eine den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen entspre[X.]hende Geri[X.]htsorganisation (siehe oben Rn. 96, 100) zugrunde zu legen (vgl. [X.] 105, 239 <251>; [X.], in: [X.], [X.] Kommentar, 8. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 36).

Bei einer mehr als nur kurzfristigen 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung eines Patienten (vgl. oben unter Rn. 68) ist dana[X.]h von Seiten der Klinik unverzügli[X.]h auf eine geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung hinzuwirken, wenn ni[X.]ht bereits eindeutig absehbar ist, dass die Fixierung vor Erlangung eines ri[X.]hterli[X.]hen Bes[X.]hlusses beendet sein wird. Stellt das Klinikpersonal na[X.]h der Beantragung einer ri[X.]hterli[X.]hen Ents[X.]heidung fest, dass eine weitere Fixierung ni[X.]ht mehr erforderli[X.]h ist, um eine Selbst- oder Fremdgefährdung dur[X.]h den Patienten abzuwenden, und wird die Fixierung beendet, kann der Antrag an das Geri[X.]ht zurü[X.]kgenommen werden, wenn eine Ents[X.]heidung no[X.]h ni[X.]ht ergangen ist. Die von Art. 104 Abs. 2 Satz 2 [X.] bezwe[X.]kte unverzügli[X.]h na[X.]hzuholende Kontrolle der - no[X.]h andauernden - freiheitsentziehenden Maßnahme kann eine ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung na[X.]h deren dur[X.]h den Wegfall des sa[X.]hli[X.]hen Grundes gebotenen Aufhebung ni[X.]ht mehr leisten (vgl. Hantel, Der Begriff der Freiheitsentziehung in Art. 104 Abs. 2 [X.], 1988, [X.] 181 f.).

Diese Auslegung des Art. 104 Abs. 2 [X.] steht im Einklang mit der [X.] und der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]. Au[X.]h die Konvention gebietet bei Freiheitsentziehungen keinen na[X.]hlaufenden Re[X.]htss[X.]hutz von Amts wegen. So sieht etwa Art. 5 Abs. 4 [X.] die Gewährleistung einer ri[X.]hterli[X.]hen Ents[X.]heidung über die Re[X.]htmäßigkeit einer Freiheitsentziehung ledigli[X.]h auf Antrag vor (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 12. Juni 2008, Nr. 16074/07, § 77; [X.], in: [X.], [X.] Kommentar StPO, 29. Edition, Art. 5 [X.] Rn. 15 ).

6. [X.] zu einer na[X.]hträgli[X.]hen geri[X.]htli[X.]hen Klärung der Zulässigkeit der Maßnahme ist dem Betroffenen wegen des [X.] des [X.] in Fällen tiefgreifender Grundre[X.]htseingriffe glei[X.]hwohl ni[X.]ht vers[X.]hlossen (siehe oben Rn. 59). Auf die Mögli[X.]hkeit, die Zulässigkeit der dur[X.]hgeführten Fixierung geri[X.]htli[X.]h überprüfen zu lassen, ist der Betroffene zudem na[X.]h Beendigung der Maßnahme hinzuweisen (siehe oben Rn. 85).

Na[X.]h diesen Maßstäben sind die [X.] begründet. Die auf der Grundlage von § 25 [X.] getroffene Ents[X.]heidung des Amtsgeri[X.]hts verletzt den Betroffenen zu [X.] in seinem Grundre[X.]ht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.] (1.). Die auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 BayUnterbrG getroffene Ents[X.]heidung des [X.]s verletzt den Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] ebenfalls in seinem Grundre[X.]ht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.] (2.).

1. § 25 [X.] genügt zwar weitgehend den Anforderungen von Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] (a). Allerdings enthält § 25 [X.] keine Regelung dahingehend, dass der Betroffene na[X.]h Beendigung einer Fixierung oder funktionsäquivalenten Maßnahme auf die Mögli[X.]hkeit einer geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung ihrer Re[X.]htmäßigkeit hinzuweisen ist (b). Außerdem ist der Gesetzgeber dem si[X.]h aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 [X.] ergebenden Regelungsauftrag ni[X.]ht na[X.]hgekommen, soweit § 25 Abs. 3 [X.] au[X.]h für eine 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung nur eine ärztli[X.]he Anordnung, aber keine ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung vorsieht ([X.]). Der Bes[X.]hluss des Amtsgeri[X.]hts, mit dem der Antrag, die ärztli[X.]he Anordnung einer 5-Punkt-Fixierung für re[X.]htswidrig zu erklären, zurü[X.]kgewiesen worden ist, verletzt den Betroffenen zu [X.] in seinem Grundre[X.]ht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.], weil es für die an ihm vorgenommene 5-Punkt-Fixierung an einer verfassungsmäßigengesetzli[X.]hen Grundlage fehlt (d).

a) § 25 [X.] genügt den si[X.]h aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden formellen und materiellen Anforderungen ni[X.]ht in vollem Umfang.

aa) Die Vors[X.]hrift regelt die Eins[X.]hränkung der persönli[X.]hen Freiheit aus einem wi[X.]htigen Grund. Zu den ho[X.]hwertigen Re[X.]htsgütern, hinter denen die Fortbewegungsfreiheit des Betroffenen unter Umständen zurü[X.]ktreten muss, gehört au[X.]h der dur[X.]h die in § 25 Abs. 1 [X.] genannten Voraussetzungen - der S[X.]hutz des Betroffenen vor einer erhebli[X.]hen Selbstgefährdung und der S[X.]hutz bedeutender Re[X.]htsgüter Dritter - näher konkretisierte S[X.]hutz der Si[X.]herheit in der anerkannten Einri[X.]htung. Die Si[X.]herheit in der Einri[X.]htung, insbesondere der gebotene S[X.]hutz des Lebens und der körperli[X.]hen Unversehrtheit des Betroffenen oder Dritter, wären ungenügend gewährleistet, wenn das Klinikpersonal erforderli[X.]henfalls ni[X.]ht au[X.]h die persönli[X.]he Freiheit des Betroffenen eins[X.]hränken dürfte.

bb) Mit dem Erfordernis einer gegenwärtigen erhebli[X.]hen Gefahr begründet § 25 [X.] zudem eine hohe Eingriffss[X.]hwelle. Gegenwärtig ist eine Gefahr, wenn die Einwirkung des s[X.]hädigenden Ereignisses entweder bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernä[X.]hster [X.] mit einer an Si[X.]herheit grenzenden Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit bevorsteht (vgl. [X.] 115, 320 <363>). Der Zusatz "erhebli[X.]h" setzt na[X.]h dem Wortsinn zudem eine qualitativ gesteigerte Gefahr voraus und verlangt ein besonderes Gewi[X.]ht der drohenden S[X.]hädigung, sei es dur[X.]h eine Gefährdung besonders gewi[X.]htiger Re[X.]htsgüter, einen besonders großen Umfang oder eine besondere Intensität des drohenden S[X.]hadens (vgl. LTDru[X.]ks 15/5521, [X.] 65). Die Formulierungen in § 25 Abs. 1 [X.] "wenn und solange" und in dessen letztem Halbsatz "und dieser Gefahr ni[X.]ht mit weniger eingreifenden Mitteln begegnet werden kann" gebieten darüber hinaus eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung.

[X.][X.]) Au[X.]h die verfahrensre[X.]htli[X.]hen Regelungen in § 25 Abs. 3 und 4 [X.], namentli[X.]h die verpfli[X.]htende Anordnung der Fixierung dur[X.]h eine Ärztin oder einen Arzt, die Dokumentationspfli[X.]ht sowie die vorges[X.]hriebene unmittelbare, persönli[X.]he und in der Regel ständige Begleitung der Maßnahme im Wege des Si[X.]ht- und Spre[X.]hkontakts (vgl. LTDru[X.]ks 15/5521, [X.] 44), werden den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gere[X.]ht.

b) Entgegen der aus dem [X.] folgenden Verpfli[X.]htung sieht § 25 [X.] allerdings ni[X.]ht vor, dass der Betroffene na[X.]h Beendigung einer Fixierung oder funktionsäquivalenten Maßnahme auf die Mögli[X.]hkeit einer geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung ihrer Re[X.]htmäßigkeit hinzuweisen ist. Insoweit entspri[X.]ht § 25 [X.] ni[X.]ht den Anforderungen des Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 [X.].

[X.]) Außerdem ist der baden-württembergis[X.]he Gesetzgeber dem verfassungsre[X.]htli[X.]hen Regelungsauftrag aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 [X.] ni[X.]ht na[X.]hgekommen, weil er keine Bestimmungen für die ri[X.]hterli[X.]he Anordnung freiheitsentziehender Fixierungen getroffen hat. Er hat zwar die Fixierung generell als besonders eingriffsintensiv einges[X.]hätzt und für sie deshalb strenge Tatbestandsvoraussetzungen und besondere [X.] aufgestellt. Allerdings hat er au[X.]h für die 5-Punkt- und die 7-Punkt-Fixierung, soweit es si[X.]h dabei um eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 Satz 1 [X.] handelt (siehe oben Rn. 68), nur eine ärztli[X.]he Anordnung vorges[X.]hrieben und sie ni[X.]ht mit einem [X.]vorbehalt versehen. § 25 [X.] ist insoweit ni[X.]ht mit Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 [X.] vereinbar.

d) Der angegriffene Bes[X.]hluss des [X.] in dem Verfahren 2 BvR 309/15 verletzt na[X.]h diesen Maßstäben den Betroffenen zu [X.] bereits deshalb in seinem Grundre[X.]ht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 2 [X.], weil es für dessen Fixierung, die dur[X.]h das Geri[X.]ht als re[X.]htmäßig bestätigt wurde, an einer verfassungsmäßigen gesetzli[X.]hen Grundlage fehlt. Es ist zunä[X.]hst Sa[X.]he der Fa[X.]hgeri[X.]hte, au[X.]h die Vereinbarkeit der jeweils herangezogenen Re[X.]htsgrundlagen mit dem Grundgesetz zu prüfen, gegebenenfalls vorläufigen Re[X.]htss[X.]hutz zu gewähren und bei negativem Ausgang der Prüfung die Sa[X.]he im Verfahren der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 [X.]) dem [X.] vorzulegen. Die [X.]mäßigkeit einer gesetzli[X.]hen Eingriffsgrundlage kann von den Fa[X.]hgeri[X.]hten überdies von Amts wegen - unabhängig von einer entspre[X.]henden Rüge des jeweiligen Klägers - zu prüfen sein (vgl. [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 19. Juli 2017 - 2 BvR 2003/14 -, juris, Rn. 44; [X.]K 19, 286 <287> m.w.N.).

Das Amtsgeri[X.]ht hat explizit darauf hingewiesen, dass der baden-württembergis[X.]he Gesetzgeber die Anordnung besonderer Si[X.]herungsmaßnahmen den Ärzten der anerkannten Einri[X.]htung übertragen habe. Im Gegensatz zu der Regelung der Zwangsbehandlung in § 20 [X.] habe er für die besonderen Si[X.]herungsmaßnahmen jedo[X.]h keinen [X.]vorbehalt normiert. Das Geri[X.]ht könne die ärztli[X.]h angeordnete Fixierung deshalb nur als Maßnahme im Vollzug der Unterbringung na[X.]h § 327 Abs. 1 FamFG daraufhin prüfen, ob die Klinikärzte die Vors[X.]hrift des § 25 [X.] bea[X.]htet hätten. Damit hat es ledigli[X.]h die ärztli[X.]he Anordnung auf ihre Re[X.]htmäßigkeit überprüft, ohne die [X.]mäßigkeit der Re[X.]htsgrundlage wegen des fehlenden [X.]vorbehalts in Frage zu stellen.

2. Die auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 BayUnterbrG getroffene Ents[X.]heidung des [X.] verletzt den Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] in seinem Grundre[X.]ht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.]. Entgegen der Auffassung des [X.]s stellt Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 BayUnterbrG keine ausrei[X.]hende gesetzli[X.]he Grundlage für die Fixierung des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] dar, weil die Vors[X.]hriften dafür weder den Bestimmtheitsanforderungen von Art. 104 Abs. 1 [X.] genügen (a) no[X.]h gemäß Art. 104 Abs. 2 [X.] eine ri[X.]hterli[X.]he Anordnung für die Freiheitsentziehung dur[X.]h die erfolgte 7-Punkt-Fixierung verlangen (b).

a) Das [X.] enthält keine konkret auf die Anordnung von Fixierungen im Rahmen der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Unterbringung bezogene Regelung. Insbesondere ergibt si[X.]h weder aus Art. 12 Abs. 1 no[X.]h aus Art. 19 BayUnterbrG die Ermä[X.]htigung zur Vornahme einer sol[X.]hen Maßnahme. Damit verstößt die [X.] Regelung bereits gegen das aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] hergeleitete Gebot hinrei[X.]hender Bestimmtheit der gesetzli[X.]hen Grundlage, dem zufolge Freiheitsentziehungen in bere[X.]henbarer, messbarer und kontrollierbarer Weise zu regeln sind (siehe oben Rn. 79).

b) Darüber hinaus hat das Geri[X.]ht bei der Prüfung des Amtshaftungsanspru[X.]hs ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, dass, selbst wenn die von ihm herangezogene Ermä[X.]htigungsgrundlage den Anforderungen des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] entspro[X.]hen hätte, die bei dem Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] dur[X.]hgeführte 7-Punkt-Fixierung eine dem [X.]vorbehalt unterliegende Freiheitsentziehung darstellt und der [X.] Gesetzgeber insoweit dem verfassungsre[X.]htli[X.]hen Regelungsauftrag aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 [X.] ni[X.]ht na[X.]hgekommen ist (siehe oben Rn. 94 f.).

Auf die Frage, ob die gegenüber dem Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] ergangene Fixierungsanordnung darüber hinaus die aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erwa[X.]hsenden Anforderungen erfüllt, kommt es deshalb ni[X.]ht mehr an.

Die teilweise [X.]widrigkeit des § 25 [X.] in Bezug auf Fixierungen führt ni[X.]ht zu dessen Teilni[X.]htigkeit. Das [X.]sgesetz bestimmt als Re[X.]htsfolge der [X.]widrigkeit eines Gesetzes ni[X.]ht ausnahmslos dessen Ni[X.]htigkeit (§ 95 Abs. 3 Satz 1 [X.]); es lässt au[X.]h die Erklärung der bloßen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu (§ 31 Abs. 2 Satz 3 [X.]). Die Erklärung der Unvereinbarkeit, verbunden mit der Anordnung befristeter Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung, kommt in Betra[X.]ht, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem S[X.]hutz überragender Güter des Gemeinwohls oder grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützter Belange des Betroffenen selbst oder Dritter die Grundlage entziehen würde und eine Abwägung mit den betroffenen Grundre[X.]hten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (vgl. [X.] 85, 386 <400 f.>; 141, 220 <351 Rn. 355>).

Dies ist hier der Fall. Die Fixierung dient regelmäßig dem Zwe[X.]k, in Ausnahmesituationen gegenwärtigen erhebli[X.]hen Gefahren für das Leben und die körperli[X.]he Unversehrtheit des Betroffenen und Dritter zu begegnen. Zu diesem Zwe[X.]k kann sie zulässig sein, wenn der Betroffene si[X.]h selbst oder andere in einer Weise gefährdet, die ni[X.]ht anders beherrs[X.]hbar ist. Die Ni[X.]htigerklärung des § 25 [X.], soweit er die Anordnung einer Fixierung betrifft, hätte zur Folge, dass sol[X.]he Maßnahmen in [X.] bis zum Erlass einer den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen genügenden Ermä[X.]htigungsgrundlage unter keinen Umständen mehr zulässig wären, ohne dass dem Gesetzgeber oder der Praxis Gelegenheit gegeben würde, si[X.]h auf die neue Lage einzustellen und glei[X.]hwertige Handlungsalternativen zu s[X.]haffen. In diesem Fall käme es zu einer S[X.]hutzlü[X.]ke, weil in diesem [X.]raum grundre[X.]htli[X.]he Belange sowohl der untergebra[X.]hten Person als au[X.]h des [X.] und der Mitpatienten gefährdet und aller Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit na[X.]h beeinträ[X.]htigt würden.

Bei einer Abwägung der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Mängel des § 25 [X.] mit dem verfassungsre[X.]htli[X.]hen Defizit, das im Fehlen eines S[X.]hutzes des Lebens und der körperli[X.]hen Unversehrtheit dur[X.]h Fixierung eines si[X.]h selbst oder andere akut gefährdenden Untergebra[X.]hten läge, geht der S[X.]hutz der Re[X.]htsgüter aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] vor. Die Defizite des Psy[X.]his[X.]h-Kranken-Hilfe-Gesetzes des [X.], wel[X.]hes den [X.]vorbehalt weder vorsieht no[X.]h ein entspre[X.]hendes Verfahrensre[X.]ht ausgestaltet und au[X.]h die Pfli[X.]ht der behandelnden Ärzte, den Betroffenen na[X.]h Erledigung der Fixierungsmaßnahme auf die Mögli[X.]hkeit einer geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung hinzuweisen, ni[X.]ht regelt, betreffen die an eine materiell grundsätzli[X.]h zulässige Maßnahme zu stellenden [X.]. Im Falle der Teilni[X.]htigkeit der Norm steht hingegen der materielle S[X.]hutz von Grundre[X.]hten des Betroffenen und Dritter selbst auf dem Spiel. Daher muss die Anordnung von Fixierungen vorübergehend auf Grundlage des § 25 [X.] unter der weiteren Maßgabe der getroffenen Übergangsregelung (siehe unten Rn. 124 f.) hingenommen werden.

Für eine Aufhebung des Bes[X.]hlusses des [X.] vom 4. Februar 2015 bleibt kein Raum. Er hat si[X.]h dur[X.]h die Entlassung des Betroffenen zu [X.] aus der Klinik erledigt. Eine Zurü[X.]kverweisung zur erneuten Kostenents[X.]heidung (vgl. [X.] 35, 202 <245>) ist ni[X.]ht erforderli[X.]h, weil der angegriffene Bes[X.]hluss kostenfrei erging. Die Ents[X.]heidung des [X.]s bes[X.]hränkt si[X.]h deshalb auf die Feststellung einer Verletzung des Grundgesetzes (vgl. [X.] 42, 212 <222>).

Das Urteil des [X.] vom 4. Februar 2016 ist aufzuheben und die Sa[X.]he an das [X.] zurü[X.]kzuverweisen (§ 95 Abs. 2 [X.]).

1. In [X.] ist der jedenfalls für 5-Punkt- und 7-Punkt-Fixierungen geltende [X.]vorbehalt aus Art. 104 Abs. 2 [X.] während eines Übergangszeitraums bis zum 30. Juni 2019 unmittelbar anzuwenden. Das Verfahren kann in dieser [X.] den §§ 312 ff. FamFG und §§ 70 ff. FamFG entspre[X.]hend dur[X.]hgeführt werden. Der greifbare re[X.]htli[X.]he Gehalt des Art. 104 Abs. 2 Sätze 1 und 2 [X.] - das Gebot vorhergehender oder unverzügli[X.]h na[X.]hzuholender ri[X.]hterli[X.]her Ents[X.]heidung über die Re[X.]htmäßigkeit einer Freiheitsentziehung - bietet für die Übergangszeit na[X.]h Maßgabe der Gründe unter D.II[X.] (Rn. 93 ff.) einen für die Behandlung von freiheitsentziehenden Fixierungen unmittelbar anwendbaren Re[X.]htssatz.

Zudem folgt in der Übergangszeit unmittelbar aus dem [X.] (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 [X.]) die Pfli[X.]ht der behandelnden Ärzte, den Betroffenen na[X.]h Erledigung der Fixierungsmaßnahme auf die Mögli[X.]hkeit hinzuweisen, eine ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung zu beantragen.

2. Dass es im Freistaat [X.] derzeit insgesamt an einer den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen genügenden gesetzli[X.]hen Grundlage für die Anordnung von Fixierungen im Rahmen der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Unterbringung fehlt, führt für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2019 ebenfalls ni[X.]ht zur Unzulässigkeit einer sol[X.]hen Maßnahme.

a) Das [X.] kann einen verfassungswidrigen Re[X.]htszustand vorübergehend hinnehmen, um eine Lage zu vermeiden, die den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen no[X.]h ferner stünde als der bisherige Zustand (vgl. [X.] 33, 1 <12 f.>; 33, 303 <347>; 41, 251 <267>; 45, 400 <420>; 48, 29 <37 f.>; 85, 386 <401>).

Solange der [X.] Gesetzgeber keine Ents[X.]heidung darüber getroffen hat, in wel[X.]her Weise er einen verfassungsgemäßen Zustand herstellen und ob er an der Fixierung als besonderer Si[X.]herungsmaßnahmefesthalten will, kommt es au[X.]h im Freistaat [X.] wegen der fehlenden gesetzli[X.]hen Ermä[X.]htigung für sol[X.]he Maßnahmen im Rahmen der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Unterbringung, wie bereits dargelegt, zu einer S[X.]hutzlü[X.]ke (siehe oben Rn. 120). Bei der au[X.]h insoweit erforderli[X.]hen Abwägung des festgestellten verfassungsre[X.]htli[X.]hen Mangels mit den Konsequenzen eines sofortigen Verbots der Fixierung überwiegt das Interesse an einer vorübergehenden Zulässigkeit der Fixierung zum S[X.]hutz der Re[X.]htsgüter aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Im Freistaat [X.] fehlt es zwar insgesamt an einer gesetzli[X.]hen Ermä[X.]htigung für eine Fixierung oder funktionsäquivalente Maßnahme, au[X.]h insoweit gilt jedo[X.]h, dass die Fixierung eine materiell grundsätzli[X.]h zulässige Maßnahme darstellt und die dur[X.]h ein Verbot von Fixierungen entstehende S[X.]hutzlü[X.]ke den materiellen Grundre[X.]htss[X.]hutz selbst betreffen würde. Die Anordnung von Fixierungen muss daher au[X.]h im Freistaat [X.] unter Bea[X.]htung der dargelegten verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen vorübergehend ohne die an si[X.]h erforderli[X.]he gesetzli[X.]he Grundlage hingenommen werden (vgl. [X.] 85, 386 <401> zur "Fangs[X.]haltung").

b) Dies bedeutet allerdings ni[X.]ht, dass Fixierungen untergebra[X.]hter Personen im Freistaat [X.] in der Übergangszeit beliebig zulässig wären. Vielmehr ist angesi[X.]hts des hohen Werts des [X.]s bei jeder Fixierung zu prüfen, ob und wie lange diese unerlässli[X.]h ist, um eine gegenwärtige erhebli[X.]he Selbstgefährdung oder eine gegenwärtige erhebli[X.]he Gefährdung bedeutender Re[X.]htsgüter anderer abzuwenden. Zudem gilt jedenfalls für die 5-Punkt- und die 7-Punkt-Fixierung der [X.]vorbehalt aus Art. 104 Abs. 2 [X.] in glei[X.]her Weise, wie dies für das [X.]ausgeführt worden ist (siehe oben Rn. 124), unmittelbar. Au[X.]h ist der Betroffene na[X.]h Beendigung der Maßnahme auf die Mögli[X.]hkeit einer geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung hinzuweisen (siehe oben Rn. 125).

Das [X.] erfordert eine enge Begrenzung des Übergangszeitraums (vgl. [X.] 109, 190 <239>). Die Gesetzgeber beider Länder bleiben daher verpfli[X.]htet, alsbald, spätestens bis zum 30. Juni 2019, einen verfassungsgemäßen Zustand herzustellen (vgl. [X.] 85, 386 <402>).

Die Ents[X.]heidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 und Abs. 3 [X.].

Meta

2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16

24.07.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvR

vorgehend AG Ludwigsburg, 4. Februar 2015, Az: 5 XIV 29/15 L, Beschluss

Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 2 Abs 2 S 3 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, Art 104 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 2 S 4 GG, § 35 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 317 FamFG, § 327 FamFG, § 25 Abs 2 Nr 4 PsychKG BW, § 25 Abs 3 PsychKG BW, § 34 StGB, Art 10 UbrgG BY, Art 12 Abs 1 UbrgG BY, Art 19 UbrgG BY, Art 12 Abs 4 UNBehRÜbk, Art 15 UNBehRÜbk

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 24.07.2018, Az. 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 (REWIS RS 2018, 5573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 5573

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