Bundessozialgericht, Urteil vom 13.07.2010, Az. B 8 SO 13/09 R

8. Senat | REWIS RS 2010, 4891

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Gegenstand

Sozialhilfe - kein Übergang des Anspruchs auf Übernahme der Pflegekosten auf ambulanten Pflegedienst nach Tod des Pflegebedürftigen - Rechtfertigung der Ungleichbehandlung - Kostenfreiheit des Verfahrens für den Rechtsnachfolger


Leitsatz

Ambulante Pflegeleistungen unterfallen nicht dem Begriff der Leistungen für Einrichtungen im Sinne des § 19 Abs 6 SGB 12. Ein ambulanter Pflegedienst hat daher nach dem Tod des pflegebedürftigen Hilfeempfängers keinen eigenen Anspruch - als dessen Sonderrechtsnachfolger - auf Übernahme noch nicht bezahlter Pflegekosten gegen den Sozialhilfeträger.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 27. April 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.] ist ein Anspruch des [X.] - Inhaber eines ambulanten [X.] - auf Übernahme weiterer Kosten für die ambulante Pflege der im Jahre 2006 verstorbenen [X.] in der [X.] vom 1.6. bis 31.12.2005.

2

Der Beklagte gewährte der [X.] antragsgemäß dem Grunde nach Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme eines Teils der angemessenen Kosten (unter Berücksichtigung von Einkommen) des vom Kläger betriebenen ambulanten Dienstes für die [X.] vom 1.6.2005 bis 31.1.2006; die monatliche Einzelabrechnung sollte mit dem Kläger erfolgen (Bescheid vom [X.]). Während des nachfolgenden Widerspruchsverfahrens verstarb die [X.]. Der Kläger zeigte dem Beklagten unter Berufung auf § 19 Abs 6 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ([X.]) seinen Eintritt in dieses Verfahren an und beantragte die Übernahme der ihm für die Pflege der [X.] in der [X.] vom 1.6.2005 bis 31.12.2005 entstandenen, noch ungedeckten Kosten in Höhe von 14 741,75 Euro. Der Beklagte übernahm zunächst nicht gedeckte Pflegekosten in Höhe von 2986,88 Euro (Bescheid vom [X.]), berief sich später aber im Widerspruchsverfahren auf die fehlende Anwendbarkeit des § 19 Abs 6 [X.] für ambulante Dienste (Widerspruchsbescheid vom 26.10.2006).

3

Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <[X.]> Dortmund vom 3.3.2008; Urteil des Landessozialgerichts <[X.]> Nordrhein-Westfalen vom [X.]). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, das [X.] habe die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe. Die vom Kläger in Bezug genommene Regelung des § 19 Abs 6 [X.] gelte nur für Ansprüche auf stationäre oder teilstationäre Leistungen, nicht jedoch für Ansprüche auf Übernahme der Kosten, die für Leistungen eines ambulanten [X.] entstanden seien. Der in § 19 Abs 6 [X.] verwendete Begriff der "Leistungen für Einrichtungen" erfasse nach Wortlaut, Systematik, Gesetzeshistorie und Zweck nicht die von ambulanten Pflegediensten erbrachten Leistungen.

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 19 Abs 6 [X.]. Die Vorschrift erfasse nach dem objektiven Willen des Gesetzgebers auch die von ambulanten Pflegediensten erbrachten Leistungen in häuslicher Umgebung. Der Zweck des § 19 Abs 6 [X.] und der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) geböten eine Einbeziehung ambulanter Pflegedienste, weil auch diese in ihrem berechtigten Vertrauen auf die Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeträger schutzwürdig seien und deren Einbeziehung letztlich die Erbringung einer schnellen Hilfe durch Dritte im Sinne des Hilfebedürftigen fördere. Ein sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen stationären Einrichtungen und ambulanten Diensten sei nicht erkennbar. Zudem seien stationäre Einrichtungen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Stärke eher in der Lage, finanzielle Ausfälle zu verkraften, als kleinere ambulante Dienste, die daher in einem höheren Maße schutzbedürftig seien. Eine andere Auslegung der Norm widerspreche dem im Gesetz formulierten Grundsatz "ambulant vor stationär". In der Sache sei der von dem Beklagten vorgenommene Abzug eines "Eigenanteils" durch Berücksichtigung von Einkommen der Verstorbenen nicht gerechtfertigt.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] sowie den Gerichtsbescheid des [X.] aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 3. Januar 2006 in der Gestalt des Bescheids vom 20. Juni 2006, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2006, zu verurteilen, ihm für die [X.] vom 1. Juni bis 31. Dezember 2005 weitere Kosten in Höhe von 11 754,87 Euro zu erstatten.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Entscheidung des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>). Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen den Gerichtsbescheid des [X.] zu Recht zurückgewiesen. Der [X.]läger hat keinen Anspruch auf Übernahme weiterer [X.]osten für die ambulante Pflege der Hilfeempfängerin als deren Rechtsnachfolger im [X.]raum vom 1.6. bis 31.12.2005.

9

Gegenstand des Verfahrens sind der von der Widerspruchsbehörde nicht ausdrücklich bezeichnete, von ihr aber sachlich einbezogene und an die Hilfeempfängerin adressierte Bescheid vom [X.] und der an den Prozessbevollmächtigten des [X.] adressierte Bescheid vom [X.], beide in der Gestalt des [X.] (§ 95 [X.]G). Mit dem Bescheid vom [X.] hat der Beklagte der Hilfeempfängerin dem Grunde nach Hilfe zur Pflege für den [X.]raum 1.6.2005 bis 31.1.2006 in Form der (teilweisen) Übernahme der [X.]osten des vom [X.]läger betriebenen ambulanten [X.] gewährt; Gegenstand des [X.]lageverfahrens sind jedoch auch die in entsprechender Anwendung des § 86 [X.]G Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordenen konkludenten monatlichen Leistungsbewilligungen geworden, die in den Zahlungen an den [X.]läger zu sehen sind. Mit dem Bescheid vom [X.] gegenüber dem [X.]läger änderte der Beklagte zugleich diese Bescheide.

Gegen die genannten Bescheide wendet sich der [X.]läger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 iVm § 56 [X.]G). Richtiger [X.]lagegegner ist der Oberbürgermeister der [X.] ([X.]). Die kreisfreie [X.] ist sachlich und örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe (§ 97 Abs 1, § 98 Abs 1 [X.]B XII iVm § 3 Abs 2 [X.]B XII und §§ 1, 2 Landesausführungsgesetz zum [X.]B XII für das Land Nordrhein-Westfalen <[X.]> vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt [X.] 816 -, zuletzt geändert durch das [X.] - GVBl [X.] 335 - sowie § 2 der Ausführungsverordnung zum [X.]B XII des Landes [X.] vom 16.12.2004 - GVBl [X.] 817 -, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11.5.2009 - GVBl [X.] 299). Der Oberbürgermeister ist als Behörde der [X.] nach § 70 [X.] [X.]G iVm § 3 des Gesetzes zur Ausführung des [X.]G im Lande [X.] (vom 8.12.1953 - GVBl [X.] 412 -, zuletzt geändert durch Art 3 des Gesetzes vom 26.1.2010 - GVBl [X.] 30) iVm § 63 Abs 1 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land [X.] (in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 - GVBl [X.] 666 -, zuletzt geändert durch Art 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 - GVBl [X.] 950) beteiligtenfähig (zum [X.] vgl Senatsurteile vom [X.] - [X.] [X.] 19/08 R - und vom [X.] - [X.] [X.] 21/08 R).

Der [X.]läger hat keinen Anspruch auf Übernahme der noch ungedeckten [X.]osten für die der Hilfeempfängerin in der [X.] vom 1.6. bis 31.12.2005 erbrachten ambulanten Pflegeleistungen aus § 19 Abs 6 [X.]B XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des [X.] in das [X.]B vom 27.12.2003 - [X.]). Danach steht der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat. Damit regelt die Vorschrift nach der ausdrücklichen Formulierung der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 13/3904, [X.] zu [X.]: "Anspruch … auf einen [X.] übergehen läßt") einen besonderen Fall der Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis (so auch: [X.] in Hauck/[X.], [X.]B XII, [X.] § 19 Rd[X.]2, Stand August 2009; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II/[X.]B XII/[X.], [X.] § 19 [X.]B XII Rd[X.] 76, Stand Juli 2009; [X.] in [X.], Lehr- und Praxiskommentar [X.]B XII, 8. Aufl 2008, § 19 [X.]B XII Rd[X.] 56; [X.] in [X.]reikebohm/Spellbrink/Waltermann, [X.]ommentar zum Sozialrecht, 2009, § 19 [X.]B XII Rd[X.] 17; [X.]ler, [X.] 1997, 4 ff zu § 28 Abs 2 [X.] <[X.]>; [X.] Oberverwaltungsgericht, Urteil vom [X.] - 5 [X.]/99; [X.], Beschluss vom [X.] - 12 B 00.670 -, und [X.] [X.], Beschluss vom 30.10.2006 - L 20 [X.]/06 [X.] -, jeweils zu § 28 [X.]; offen gelassen noch vom Senat in [X.] 4-1500 § 183 [X.] Rd[X.]; aA: Grube in Grube/[X.], [X.]B XII, 3. Aufl 2010, § 19, [X.]B XII Rd[X.]7; [X.] in [X.]/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil II, § 19 [X.]B XII Rd[X.]8, Stand Januar 2010). § 19 Abs 6 [X.]B XII begründet keinen originären eigenen Anspruch iS eines subjektiven Rechts. Die in § 19 Abs 6 [X.]B XII genannten Personen treten bei Vorliegen der in der Vorschrift geregelten Voraussetzungen vielmehr in die Rechtsstellung des verstorbenen [X.] ein.

Die Leistungen zur häuslichen Pflege, die der vom [X.]läger betriebene ambulante Dienst gegenüber der verstorbenen Hilfeempfängerin im streitgegenständlichen [X.]raum erbracht hat, sind keine "Leistungen für Einrichtungen" iS des § 19 Abs 6 [X.]B XII. Der Gesetzgeber unterscheidet schon bei der Begriffsbestimmung im Zweiten [X.]apitel Erster Abschnitt ("Grundsätze der Leistungen") zwischen "Leistungen außerhalb von Einrichtungen" (ambulante Leistungen) und Leistungen in teilstationären oder stationären Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen). Beide Begriffe werden in § 13 Abs 1 [X.]B XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des [X.] in das [X.]B) in gesetzestypischer Weise durch [X.]lammerzusätze (teilweise; siehe außerdem § 13 Abs 2 [X.]B XII) legaldefiniert (vgl auch § 75 Abs 1, § 35 Abs 1 [X.]B XII). Ambulante Leistungen werden hiernach "außerhalb von Einrichtungen" erbracht; ambulante Dienste sind mithin gerade nicht Einrichtungen iS dieser Definition.

Der Begriff "Einrichtung" war bereits nach dem Rechtsverständnis des [X.] der Oberbegriff für "Anstalten", "Heime" und "gleichartige Einrichtungen" ([X.] in § 97 Abs 4 [X.]; vgl [X.] in [X.], LP[X.]-[X.], 4. Aufl 1994, § 97 [X.] Rd[X.] 47 ff; [X.]/[X.], [X.], 16. Aufl 2002, § 97 [X.] Rd[X.]9 ff). Nach der vom [X.] ([X.]) zu dieser Vorschrift entwickelten Rechtsprechung handelt es sich bei einer Einrichtung iS dieser Vorschrift um einen in einer besonderen Organisationsform zusammengefassten Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist ([X.]E 95, 149, 152; [X.], Urteil vom [X.] - 5 C 42/91 -, FEV[X.], 52 ff; Urteil vom [X.] - 5 C 13/91 -, FEV[X.], 183 ff ; Urteil vom [X.] - 5 C 17/91 -, ZfSH/[X.]b 1995, 535 ff ) und Leistungen der Sozialhilfe erbringt. Wesentliches Merkmal einer Einrichtung iS des [X.] war seit jeher die räumliche Bindung an ein Gebäude ([X.]E 48, 228 ff = [X.] 436.0 § 40 [X.] [X.]; [X.]E 95, 149, 152; [X.], Urteil vom [X.] - 5 C 42/91 -, FEV[X.], 52 ff; [X.] in [X.]/Zink, aaO, § 13 [X.]B XII Rd[X.] 42).

Die - vom [X.]läger geforderte - Gleichstellung ambulanter Leistungserbringer mit stationären bzw teilstationären Leistungserbringern im Hinblick auf den [X.] nach § 19 Abs 6 [X.]B XII ist auch nicht vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes (Art 3 Abs 1 GG) geboten. Der Gleichheitssatz verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und solchen Gewichts bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigten könnten ([X.] 55, 72, 88; 93, 386, 397 mwN) und gebietet somit, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (stRspr des [X.] <[X.]>: [X.] 1, 14, 52; 13, 46, 53; zuletzt 112, 164, 174). Dabei obliegt es grundsätzlich dem Gesetzgeber, die Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er somit im Rechtssinne als gleich ansehen will ([X.] 75, 108, 157; 103, 310, 318 mwN), soweit die Auswahl sachgerecht ist ([X.] 53, 313, 329; 103, 310, 318), was anhand der Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts zu beurteilen ist ([X.] 17, 122, 130; 75, 108, 157; 103, 310, 318). Die Anforderungen an den [X.] werden durch den Regelungsgegenstand und das [X.] bestimmt und reichen vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ([X.] 99, 367, 388; [X.], Nichtannahmebeschluss vom 28.5.2008 - 1 BvR 2257/06).

Die Situation ambulanter Leistungserbringer und die der Erbringer von stationären bzw teilstationären Leistungen ist nicht vergleichbar, sodass deren unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf den [X.] nach § 19 Abs 6 [X.]B XII keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt. Durch den [X.] sollen die Träger einer Einrichtung, die Hilfe zur Pflege erbracht haben, und Pflegepersonen im Sinne von nahen Angehörigen des Pflegebedürftigen, die Pflege geleistet haben, in ihrem Vertrauen auf die Gewährung von Leistungen geschützt werden. Die besondere Schutzwürdigkeit dieses Vertrauens resultiert bei Pflegepersonen aus dem Umstand der geleisteten persönlichen Pflege aufgrund einer emotionalen Verbundenheit mit dem Pflegebedürftigen und der damit verbundenen Entlastung der Solidargemeinschaft. Das Vertrauen von Einrichtungen, die (teil-)stationäre Leistungen erbringen, ist besonders schutzwürdig. (Teil-)Stationäre Pflege wird im Regelfall gewährt, wenn ambulante Hilfen nicht ausreichend sind, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Hilfebedürftige in einem zunehmenden Maße pflegebedürftig wird. Dem in § 13 Abs 1 Satz 3 bis 5 [X.]B XII normierten [X.] ("ambulant vor stationär") kann entnommen werden, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von höheren [X.]osten für die (teil-)stationäre Pflege im Vergleich zur ambulanten Pflege ausgeht. Das [X.]ostenrisiko ist für den Erbringer (teil-)stationärer Leistungen typischerweise größer als für einen ambulanten Leistungserbringer. Zudem dürften [X.] ihre Leistungen im Regelfall in größeren zeitlichen Abständen abrechnen, sodass sie eher gefährdet sind, den Anspruch auf Leistungen in einem größeren Umfang durch den Tod des [X.] zu verlieren. Dieser Unterschied rechtfertigt die Beschränkung des in § 19 Abs 6 [X.]B XII geregelten [X.]s auf die Erbringer von (teil-)stationären Leistungen.

Bei dieser typisierenden Betrachtung ist besonders zu beachten, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung des früheren § 28 Abs 2 [X.] als Vorgängerregelung des § 19 Abs 6 [X.]B XII nicht den Fall vor Augen hatte, dass es - wie vorliegend - um höhere Leistungen nach Leistungsbewilligung geht, sondern der Leistungserbringer sollte nicht leer ausgehen, wenn der Hilfebedürftige vor der Bewilligung der Sozialhilfeleistung verstirbt (BT-Drucks 13/3904, [X.] zu [X.] des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des [X.]). Es kann dahinstehen, ob § 19 Abs 6 [X.]B XII nicht im Hinblick darauf teleologisch reduziert werden muss; jedenfalls akzentuiert die der Gesetzesbegründung zugrunde liegende [X.]onstellation das beschriebene höhere Risiko von Einrichtungen gegenüber den ambulanten Diensten.

Dass im Einzelfall die [X.]osten für die geleistete ambulante Pflege den Umfang der [X.]osten einer (teil-)stationären Pflege erreichen oder auch übersteigen, steht dem nicht entgegen. Bei der Regelung von [X.] kann der Gesetzgeber typisierende und generalisierende Regelungen treffen; die dabei entstehenden Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist ([X.] 79, 87, 100; 91, 93, 115; 98, 365, 385).

Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 [X.]G. Das Verfahren ist für den [X.]läger gerichtskostenfrei; dies ergibt sich aus § 183 Satz 1 und 3 [X.]G. Nach § 183 Satz 3 [X.]G steht den in Satz 1 genannten Personen (hier: Leistungsempfänger) derjenige gleich, der im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Da sich der [X.]läger eines Rechts als Sonderrechtsnachfolger nach der verstorbenen Hilfebedürftigen berühmt, ist er hiernach kostenrechtlich mit dieser gleichzustellen (vgl zur Stellung des Sonderrechtsnachfolgers nach § 19 Abs 6 [X.]B XII: B[X.] [X.] 4-1500 § 183 [X.]).

Meta

B 8 SO 13/09 R

13.07.2010

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Dortmund, 3. März 2008, Az: S 41 SO 226/06, Gerichtsbescheid

§ 19 Abs 6 SGB 12 vom 27.12.2003, § 13 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 13 Abs 2 SGB 12 vom 27.12.2003, § 75 Abs 1 SGB 12, Art 3 Abs 1 GG, § 183 Abs 1 S 1 SGG vom 26.03.2008, § 183 Abs 1 S 3 SGG vom 26.03.2008

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 13.07.2010, Az. B 8 SO 13/09 R (REWIS RS 2010, 4891)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4891

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