Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.07.2017, Az. 6 AZR 438/16

6. Senat | REWIS RS 2017, 7298

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Gegenstand

Bedeutung der Höhergruppierung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds für die Besitzstandszulage nach Anhang 2 des Entgelttarifvertrags für Arbeitnehmer der Deutschen Post AG vom 18. Juni 2003 (ETV-DP AG)


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 5. April 2016 - 6 [X.]/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob eine tarifvertragliche [X.]zulage abgeschmolzen werden kann.

2

Die Beklagte beschäftigt die Klägerin seit 1990. [X.]uf das [X.]rbeitsverhältnis sind aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für [X.]rbeitnehmer der [X.] in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Klägerin war als [X.]nnahmekraft im Bereich der [X.] eingesetzt. Der beamtenbewertete [X.] war mit Besoldungsgruppe [X.] 7 bewertet. [X.]us dieser Position wurde die Klägerin in den Betriebsrat gewählt. Sie ist seitdem nach § 38 [X.]bs. 1 [X.] von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt.

3

Mit dem Tarifvertrag Nr. 95 wurde der für die Klägerin zuvor anzuwendende Tarifvertrag für die [X.]ngestellten der [X.] ([X.]) durch den Entgelttarifvertrag für [X.]rbeitnehmer der [X.] vom 18. Juni 2003 ([X.]) abgelöst.

4

Mit „[X.]nzeige zur erstmaligen Feststellung der [X.] für [X.]ngestellte, die am 31.08.2003 bereits und am 01.09.2003 noch in einem [X.]rbeitsverhältnis zur [X.] standen und stehen“, vom 14. [X.]ugust 2003/20. [X.]ugust 2003 wurde festgehalten, dass die Klägerin mit Blick auf die ihr zum Stichtag des 31. [X.]ugust 2003 zugeordnete Tätigkeit nach dem [X.] „Bearbeiter Großeinlieferung ([X.]nnahmekraft)“ in die [X.] ([X.]) 3 [X.] eingruppiert war. Nach § 30 [X.]bs. 2 iVm. [X.]nhang 2 [X.] erhielt die Klägerin seitdem neben der Vergütung aus [X.] 3 [X.] eine [X.]zulage. Die [X.]zulage wurde nach der Vergütungsgruppe [X.] [X.], in die die Klägerin vor dem 1. September 2003 eingruppiert war, festgesetzt. Die Klägerin hatte am Stichtag des 31. [X.]ugust 2003 mit Vergütungsgruppe [X.] die höchste [X.]ufstiegsvergütungsgruppe als [X.]nnahmekraft im Bereich Großeinlieferung mit einem (beamtenbewerteten) [X.] der Besoldungsgruppe [X.] 7 erreicht. Im „Vermerk zur Feststellung des Besitzstandes Vergütung“ vom 14. [X.]ugust 2003/20. [X.]ugust 2003 (sog. Feststellungsvermerk) ist für die Klägerin festgehalten, dass ein fiktiver [X.] nicht gegeben sei, weil bereits die [X.]ufstiegsvergütungsgruppe erreicht sei. Im Personalerfassungssystem der [X.] war für die Klägerin zum [X.]punkt der Überleitung „[X.] 7 mit [X.] nach [X.] 8“ notiert.

5

Nach entsprechender Bewerbung wurde die weiterhin freigestellte Klägerin zum 1. Juli 2012 als am besten geeignete Bewerberin der Tätigkeit einer Transportaufsicht in der [X.]bteilung 32 Verkehr zugeordnet. Sie wurde in die [X.] 5 des [X.] höhergruppiert. Hinter der [X.]ngabe der [X.] 5 fügte die Beklagte im Schreiben vom 2. [X.]ugust 2012 den Klammerzusatz (Besoldungsgruppe [X.] 7/[X.] 8/[X.] 9vz) hinzu. § 7 [X.]bs. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung „[X.]usschreibung und Vergabe von Personalposten“ zwischen dem Vorstand und dem Gesamtbetriebsrat der [X.] ([X.]) sieht vor, dass die [X.]usschreibung ua. die Entgelt- oder Vergütungsgruppe (einschließlich zugeordneter Besoldungsgruppen gemäß dem Stellenkatalog der [X.]) enthalten soll.

6

§ 30 [X.]bs. 2 [X.] lautet:

        

„Für [X.]rbeitnehmer, die am 31.08.2003 bereits und am 01.09.2003 noch in einem unbefristeten [X.]rbeitsverhältnis als [X.]ngestellte zur [X.] standen und stehen, finden die Regelungen des [X.]nhangs 2 für die Dauer dieses [X.]rbeitsverhältnisses [X.]nwendung.“

7

In [X.]nhang 2 [X.] ist auszugsweise bestimmt:

        

„[X.]nhang 2: Besitz- und Rechtsstandsregelungen für [X.]ngestellte

        

Überleitung der [X.]rbeitnehmer in das neue Entgeltsystem

        

…       

        

Teil [X.]

        

Besitz- und Rechtsstand Vergütung

        

(1) Der [X.]rbeitnehmer gem. § 30 [X.]bs. 2 (im folgenden [X.]ngestellter genannt) erhält für [X.]en mit [X.]nspruch auf Monatsgrundentgelt gemäß § 2 [X.]bs. 1 und [X.]bs. 7 eine [X.]zulage ‚Vergütung‘ in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Bezugsvergütung gemäß [X.]bsatz 2 und dem Bezugsentgelt gemäß [X.]bsatz 3. Die [X.]zulage wird bis zur [X.]ufzehrung gezahlt.

        

…       

        

(5) [X.]ls Vergütungsgruppe ist für jeden [X.]ngestellten die Vergütungsgruppe zu Grunde zu legen, in die er am 31.08.2003 eingruppiert ist. …

        

Für den Fall, dass der [X.]ngestellte zum [X.]punkt des Inkrafttretens dieses [X.] und aufgrund der vor diesem [X.]punkt für ihn anzuwendenden Regelungen der [X.]nlage 2 zum [X.]/[X.]-O bezogen auf die im Feststellungsvermerk dokumentierte Bewertung bzw. Tätigkeit noch eine Grundvergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe (Erfüllung einer Bewährungszeit und/oder von einem [X.]ablauf) erhalten könnte, ist für den [X.]ngestellten zum [X.]punkt der fiktiven Höhergruppierung der Besitzstand gemäß [X.]bs. 1 neu festzusetzen. Die Feststellung der Vergütungsgruppe und des fiktiven [X.]s erfolgt in einem Feststellungsvermerk nach den Regelungen der [X.]nlage 6 zu diesem [X.]nhang. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der beamtenbewertete [X.] des [X.]ngestellten nach dem 1.9.2003 fiktiv höherbewertet wird. Eine solche fiktive Höherbewertung des [X.]s ist nur einmal um eine [X.] bezogen auf die am 31.08.2003 im Feststellungsvermerk dokumentierte Bewertung des [X.]s möglich.“

8

In den zwischen den Tarifvertragsparteien abgestimmten „Einführenden Hinweisen“ vom 27. Juni 2003 zum Tarifvertrag Nr. 95 ([X.]) ist ua. ausgeführt (Einführende Hinweise):

        

„Zu § 30:

        

Tätigkeitswechsel werden im Besitzstand nicht nachgezeichnet. …

                 
        

3 Vorgehensweise

        

…       

        

3.3 Vermerk zur Feststellung des Besitzstandes Vergütung ([X.]nlage 2)

        

Für jeden [X.]ngestellten, der am 31.08.2003 bereits und am 01.09.2003 noch in einem unbefristeten [X.]rbeitsverhältnis zur [X.] stand und steht, ist ein ‚Vermerk zur Feststellung des Besitzstandes Vergütung‘ aufzustellen.

        

…       

        

Zur Fortschreibung des Besitzstandes ‚Vergütung‘ bei Höherbewertung eines beamtenbewerteten [X.]s nach dem 1.9.2003 (nach [X.]nhang 2, Teil [X.]., [X.]bs. 5, U[X.]bs. 2, Satz 3) werden zu gegebener [X.] Verfahrensregelungen herausgegeben. Bis dahin sind Höherbewertungen nur nach vorheriger Zustimmung durch die zuständige Ressourcensteuerung in [X.]bsprache mit der [X.]bteilung 512 durchzuführen.“

9

Solche Verfahrensregelungen kamen in der Folge nicht zustande.

Die Klägerin verlangt mit der Klage, dass die Beklagte höhere [X.]zulage für die [X.] vom 1. Juli 2013 bis 30. November 2014 von insgesamt 5.155,93 Euro nebst Zinsen an sie leistet. Sie hat die [X.]uffassung vertreten, die Höhergruppierung müsse auch bei der [X.]zulage nachvollzogen werden. Die Höhergruppierung dürfe nicht auf die [X.]zulage angerechnet werden. Das folge aus § 37 [X.]bs. 4, § 78 [X.], aus den tariflichen Regelungen der [X.]zulage und aus dem Umstand, dass bei der Feststellung ihres [X.] als [X.]ngestellte auf einem mit der Besoldungsgruppe [X.] 7 bewerteten [X.] im Personalerfassungssystem „[X.] 7 mit [X.] nach [X.] 8“ vermerkt gewesen sei. Jedenfalls habe sie entsprechende Schadensersatzansprüche. Die Beklagte habe entgegen ihrer Verpflichtung aus Zu § 30 Nr. 3.3 Unterabs. 3 Satz 1 der Einführenden Hinweise nicht auf Verfahrensregelungen zur Fortschreibung des [X.] Vergütung bei Höherbewertung eines beamtenbewerteten [X.]s nach dem 1. September 2003 hingewirkt.

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.155,93 Euro an rückständiger Vergütung seit dem 1. Juli 2013 bis 30. November 2014 nebst Zinsen in im Einzelnen genannter, gestaffelter Höhe zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, es gebe keine Grundlage für die erhobenen [X.]nsprüche.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageziele weiter. Die Beklagte hält die Revision bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

[X.]. Die Revision ist entgegen der [X.]nsicht der Beklagten ordnungsgemäß ausgeführt. Die Revisionsbegründung genügt den gesetzlichen [X.]nforderungen (§ 72 [X.]bs. 5 [X.]rbGG iVm. § 551 ZPO).

I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen nach § 72 [X.]bs. 5 [X.]rbGG iVm. § 551 [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind die Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt ( § 551 [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO ). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des [X.] in einer Weise aufzeigen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Das erfordert eine [X.]useinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revisionskläger hat darzulegen, weshalb er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. [X.]llein die Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede [X.]useinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils oder [X.] mit bloßen formelhaften Wendungen genügen den [X.]nforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 23. Februar 2017 - 6 [X.] - Rn. 11; 17. Februar 2016 - 10 [X.] - Rn. 11 mwN). Verfahrensrügen müssen nach § 551 [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die genaue Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Dazu muss auch die Kausalität zwischen dem Verfahrensmangel und dem Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden (vgl. [X.] 17. Februar 2016 - 10 [X.] - aaO; 8. Juli 2015 - 4 [X.]  - Rn. 8 mwN).

II. Diesen [X.]nforderungen wird die Revisionsbegründung zwar nicht hinsichtlich der Verfahrensrügen, aber bezüglich der Sachangriffe gerecht.

1. Die [X.], mit denen die Klägerin übergangene Beweisangebote und damit Verletzungen des [X.]nspruchs auf rechtliches Gehör ([X.]rt. 103 [X.]bs. 1 GG) beanstandet, sind unzulässig.

a) Die Klägerin rügt, das [X.] habe den im Betrieb der Beklagten gebrauchten Begriff der „[X.]“ unter Verweisung auf das erstinstanzliche Urteil nur mithilfe von Wörterbüchern oder Herleitungen aus dem [X.] definiert, ohne die Betriebsparteien zu fragen, wie der Begriff nach deren Vorstellung zu verstehen sei. Die Klägerin habe hierzu unter dem 2. März 2015 und 30. Juli 2015 Beweis mit dem Zeugnis des Betriebsratsmitglieds E angeboten. Sie habe vorgetragen, dass eine „[X.]“ nicht nur eine Möglichkeit, sondern einen [X.]nspruch meine, und dies mit dem Zeugnis eines Betriebsratsmitglieds unter Beweis gestellt.

b) Die Klägerin beanstandet ferner, das Berufungsgericht habe das Vorgehen der Beklagten im Rahmen der sog. Vergleichspersonenregelung bei der Behandlung freigestellter Betriebsräte nicht aufgeklärt, obwohl die Klägerin dieses Vorgehen mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 unter Beweis durch das Zeugnis des Betriebsratsmitglieds E gestellt habe. Danach gebe es zwei Verfahren: die erfolgreiche Bewerbung des freigestellten Betriebsratsmitglieds um einen höheren [X.]rbeitsposten als bestgeeigneter Bewerber oder die Höhergruppierung des freigestellten Betriebsratsmitglieds aufgrund einer Gegenüberstellung von drei Vergleichspersonen, deren Tätigkeit zumindest in zwei Fällen höherbewertet sei. Der Besitzstand werde in beiden Fällen nicht abgeschmolzen.

c) Damit wird die Revisionsbegründung den [X.]nforderungen des § 551 [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO nicht gerecht.

aa) Bereits die in der Revisionsbegründung mitgeteilte [X.]uslegung des Begriffs der „[X.]/[X.]/[X.]“ durch das [X.] zeigt, dass das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin im Einzelnen aufgenommen hat. Die Klägerin beruft sich inhaltlich nicht darauf, das [X.] habe ihren Vortrag im Zusammenhang mit der Frage der [X.] übergangen. Sie rügt vielmehr die Würdigung ihres Vorbringens durch das Berufungsgericht. Das reicht nicht aus. [X.]rt. 103 [X.]bs. 1 GG schützt nicht davor, dass das Gericht den Vortrag einer Partei nach deren [X.]nsicht unrichtig würdigt oder ihre Rechtsansicht nicht teilt (vgl. [X.] 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15 - Rn. 14; [X.] 25. [X.]ugust 2015 - 8 [X.]/15 - Rn. 6). Die Revision beanstandet letztlich eine fehlerhafte Rechtsanwendung. [X.]ngenommene materiell-rechtliche Rechtsanwendungsfehler genügen den Erfordernissen eines zulässigen Verfahrensangriffs nach [X.]rt. 103 [X.]bs. 1 GG, § 551 [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO nicht.

[X.]) Entsprechendes gilt für die Rüge, das [X.] habe das von der Klägerin vorgetragene alternative [X.] nicht zur Kenntnis genommen. Das Berufungsgericht hat die Höhergruppierung der Klägerin infolge ihrer erfolgreichen Bewerbung als am besten geeignete Bewerberin berücksichtigt, aber dennoch den Schluss gezogen, die [X.]zulage werde nach den tariflichen Regelungen aufgezehrt.

2. Die Revision hat dagegen zulässige Sachrügen erhoben.

a) Das [X.] hat neben der Bezugnahme auf die Erwägungen des [X.]rbeitsgerichts angenommen, ein [X.]nspruch auf nicht abgeschmolzene Fortschreibung der [X.]zulage folge nicht aus [X.]nhang 2 Teil [X.] 5 Unterabs. 2 Satz 3 [X.] [X.]G. Ein Tätigkeitswechsel werde im Besitzstand nicht nachgezeichnet. Die Klägerin habe [X.]nspruch auf das höhere Entgelt der [X.] 5 [X.] [X.]G. Die [X.]zulage werde aber abgeschmolzen. Dadurch werde die Klägerin nicht anders behandelt als [X.]rbeitnehmer, die keine freigestellten Betriebsratsmitglieder seien. [X.]us der Eintragung im [X.] der Beklagten „[X.] 7 mit [X.] nach [X.] 8“ lasse sich kein Rechtsanspruch, sondern nur eine Erwartung oder auch Möglichkeit ableiten.

b) Mit diesen Begründungssträngen hat sich die Revision hinreichend auseinandergesetzt.

aa) Sie ist der [X.]nsicht, die Klägerin habe wegen der Freistellung in ihrer ursprünglichen Funktion als [X.]nnahmekraft nicht in die [X.] 5 [X.] [X.]G aufrücken können. Die [X.]zulage unterliege wegen der im [X.] vermerkten „[X.] nach [X.] 8“ nicht der [X.]ufzehrung. Das ergebe sich jedenfalls aufgrund eines Schadensersatzanspruchs aus § 280 [X.]bs. 1 BGB, weil die Beklagte seit dem 1. September 2003 nicht auf Verfahrensregeln zur Höherbewertung hingewirkt habe.

[X.]) Damit hat die Revision den [X.]rgumentationslinien des [X.] jeweils eigene [X.]uffassungen entgegengesetzt. Die [X.]usführungen lassen sowohl die Richtung der [X.] als auch die von der Revision angenommenen Rechtsfehler des [X.] ausreichend deutlich erkennen. Die [X.] sind geeignet, eine abweichende Entscheidung als möglich erscheinen zu lassen (vgl. [X.] 14. Januar 2015 - 7 [X.]ZR 2/14 - Rn. 16).

B. Die Revision ist jedoch unbegründet. Die geltend gemachten [X.]nsprüche auf höhere [X.]zulagen für die [X.] vom 1. Juli 2013 bis 30. November 2014 ergeben sich weder aus dem [X.] [X.]G noch aus § 37 [X.]bs. 4 Satz 1, § 78 Satz 2 [X.].

I. Höhere [X.]nsprüche der Klägerin folgen nicht aus [X.]nhang 2 Teil [X.] 5 Unterabs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.] [X.]G. Die Klägerin konnte am [X.] des 31. [X.]ugust 2003 (vgl. [X.]nhang 2 Teil [X.] 5 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] [X.]G) in der ihr damals zugeordneten Funktion als „Bearbeiterin Großeinlieferung ([X.]nnahmekraft)“ keine Grundvergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe mehr erreichen. Sie hatte mit Vergütungsgruppe [X.] die höchste [X.]ufstiegsvergütungsgruppe als [X.]nnahmekraft im Bereich Großeinlieferung mit einem (beamtenbewerteten) [X.]rbeitsposten der Besoldungsgruppe [X.] 7 erreicht. Im Feststellungsvermerk vom 14. [X.]ugust 2003/20. [X.]ugust 2003 ist für die Klägerin folgerichtig festgehalten, dass ein fiktiver [X.] nicht gegeben sei, weil bereits die [X.]ufstiegsvergütungsgruppe erreicht sei. Die Klägerin erhält deshalb auf der Grundlage ihrer Eingruppierung am Überleitungsstichtag des 31. [X.]ugust 2003 seit September 2003 die höchstmögliche [X.]zulage.

II. Die Erfordernisse einer ausnahmsweisen fiktiven Höhergruppierung aufgrund von [X.]nhang 2 Teil [X.] 5 Unterabs. 2 Satz 3 [X.] [X.]G sind nicht gewahrt.

1. Danach gelten die Sätze 1 und 2 von [X.]nhang 2 Teil [X.] 5 Unterabs. 2 [X.] [X.]G auch, wenn der beamtenbewertete [X.]rbeitsposten des [X.]ngestellten nach dem 1. September 2003 fiktiv höherbewertet wird. Die Position als [X.]nnahmekraft im Bereich Großeinlieferung, der die Klägerin am 31. [X.]ugust 2003 zugeordnet war, war zwar ein mit Besoldungsgruppe [X.] 7 beamtenbewerteter [X.]rbeitsposten. Er wurde nach dem 1. September 2003 aber nicht - zB mit Besoldungsgruppe [X.] 8 - fiktiv höherbewertet. Die veränderte Zuordnung der Klägerin zu der Tätigkeit einer Transportaufsicht in der [X.]bteilung 32 Verkehr in [X.] 5 [X.] [X.]G erfüllt die Voraussetzungen einer fiktiven Höhergruppierung iSv. [X.]nhang 2 Teil [X.] 5 Unterabs. 2 Satz 3 [X.] [X.]G nicht.

2. Wortlaut, Zusammenhang und Zweck des [X.]nhangs 2 Teil [X.] 5 Unterabs. 2 Satz 3 [X.] [X.]G bringen klar zum [X.]usdruck, dass die Tarifnorm den Fall regelt, in dem der bei der Überleitung in das andere Tarifsystem eingenommene beamtenbewertete [X.]rbeitsposten des [X.]ngestellten nach dem 1. September 2003 fiktiv höherbewertet wird. Die [X.]usnahmebestimmung des [X.]nhangs 2 Teil [X.] 5 Unterabs. 2 Satz 3 [X.] [X.]G erfasst keine Sachverhaltsgestaltungen, in denen sich die nach der Überleitung versehene Tätigkeit durch Übertragung eines anderen [X.]rbeitspostens ändert oder ein freigestelltes Betriebsratsmitglied nach der Überleitung einem anderen [X.]rbeitsposten zugeordnet wird.

a) Die fiktive Höherbewertung bezieht sich auf die Bewertung des im Überleitungszeitpunkt eingenommenen [X.]rbeitspostens. Der [X.]rbeitsposten muss nach dem Überleitungszeitpunkt fiktiv höherbewertet werden. [X.] ist die mögliche Höherbewertung, weil eine Beamtenbewertung des [X.]rbeitspostens nach dem 1. September 2003 nicht mehr in Betracht kam. Die Beamtenbesoldung sollte sich infolge des [X.] nach der [X.]ngestelltenvergütung richten.

b) Die [X.]zulage des [X.]nhangs 2 Teil [X.] 1 Satz 1 [X.] [X.]G hängt grundsätzlich von dem im Überleitungszeitpunkt erreichten Besitzstand ab, also von dem in diesem [X.]punkt eingenommenen oder zugeordneten [X.]rbeitsposten. Sie soll Vergütungsnachteile aufgrund des Systemwechsels so weit wie möglich abwenden (vgl. [X.] 21. Dezember 2006 - 6 [X.]ZR 428/06 - Rn. 19).

aa) Das Prinzip der Bindung an den Überleitungszeitpunkt wird nur in zwei Fällen durchbrochen. [X.]uch diese Konstellationen knüpfen an den im Überleitungszeitpunkt eingenommenen oder zugeordneten [X.]rbeitsposten an.

(1) Satz 1 und Satz 2 des [X.]nhangs 2 Teil [X.] 5 Unterabs. 2 [X.] [X.]G erfordern, den Besitzstand neu festzusetzen, wenn der [X.]ngestellte bei der Überleitung noch nicht die der [X.] entsprechende [X.]ufstiegsvergütungsgruppe seines [X.]rbeitspostens erreicht hatte. Der Zweck dieser Regelung besteht darin, nicht nur solche Nachteile durch eine [X.]zulage auszugleichen, die im [X.]punkt der Umstellung des Vergütungssystems am 1. September 2003 sofort entstanden waren. Vielmehr sollten auch solche Nachteile kompensiert werden, die erst zu einem späteren [X.]punkt eintreten würden, wenn sie dem Grund, dem [X.]punkt und der Höhe nach bereits bei der Umstellung des Entgeltsystems feststanden (vgl. [X.] 21. Dezember 2006 - 6 [X.]ZR 428/06 - Rn. 19).

(2) Satz 3 des [X.]nhangs 2 Teil [X.] 5 Unterabs. 2 [X.] [X.]G verlangt eine neue Festsetzung, wenn der bei der Überleitung beamtenbewertete [X.]rbeitsposten nach dem 1. September 2003 fiktiv höherbewertet wird.

(3) In den Sonderfällen des [X.]nhangs 2 Teil [X.] 5 Unterabs. 2 [X.] [X.]G haben die Tarifvertragsparteien nicht nur den Status zum [X.]punkt der Einführung des neuen Vergütungssystems am 1. September 2003 gesichert, sondern darüber hinaus die fiktive Entwicklung der Vergütung des [X.]rbeitnehmers auf dem im Überleitungszeitpunkt eingenommenen oder zugeordneten [X.]rbeitsposten nach dem alten Tarifvertrag (vgl. [X.] 21. Dezember 2006 - 6 [X.]ZR 428/06 - Rn. 19).

[X.]) In anderen Fällen erzielter höherer Vergütung nach dem Überleitungszeitpunkt außerhalb der [X.]usnahmen des [X.]nhangs 2 Teil [X.] 5 Unterabs. 2 [X.] [X.]G scheidet eine Erhöhung der [X.]zulage aus (zum [X.]usnahmecharakter dieser Tarifbestimmungen [X.] 21. Dezember 2006 - 6 [X.]ZR 428/06 - Rn. 22). Das wird an [X.]nhang 2 Teil [X.] 1 Satz 2 [X.] [X.]G deutlich, wonach die [X.]zulage bis zur [X.]ufzehrung gezahlt wird. Die [X.]zulage soll nicht auf Dauer in ihrer Höhe unverändert bleiben, sondern die Vergütung aufstocken, solange die neue Vergütung den Besitzstand im [X.]punkt der Überleitung nicht übersteigt. Die [X.]zulage „verbraucht sich“ (vgl. [X.] 21. Dezember 2006 - 6 [X.]ZR 428/06 - Rn. 21).

cc) [X.]uf dieses [X.]uslegungsergebnis deuten auch die zwischen den Tarifvertragsparteien abgestimmten Einführenden Hinweise Zu § 30 Satz 1 hin. Danach werden Tätigkeitswechsel im Besitzstand nicht nachgezeichnet.

c) Bereits wegen der Bindung der [X.]zulage an den bei der Überleitung eingenommenen oder zugeordneten [X.]rbeitsposten kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte bei der Zuordnung der Klägerin zu der Tätigkeit einer Transportaufsicht in der [X.]bteilung 32 Verkehr im Schreiben vom 2. [X.]ugust 2012 hinter der [X.]ngabe der [X.] 5 [X.] [X.]G den Klammerzusatz (Besoldungsgruppe [X.] 7/[X.] 8/[X.] 9vz) hinzufügte. Mit der Höhergruppierung konnte sich die [X.]zulage nicht erhöhen, weil sich die Parteien mit der Zuordnung der Klägerin zu einem anderen [X.]rbeitsposten von dem [X.]rbeitsposten der Überleitung lösten. Der Klammerzusatz ist im Übrigen nur [X.]usdruck des geänderten Vergütungssystems. Bis zum 31. [X.]ugust 2003 orientierte sich die Bewertung der [X.]rbeitsposten am [X.]. Seit dem 1. September 2003 gilt das Entgeltgruppenschema des [X.] [X.]G. Da es im Besoldungsrecht mehr Besoldungsgruppen als im [X.] [X.]G Entgeltgruppen gibt, sind die zugeordneten Besoldungsgruppen, die nach § 7 [X.]bs. 1 [X.] in der Stellenausschreibung anzugeben sind, zu bündeln. Die [X.]ngabe im Klammerzusatz des Schreibens vom 2. [X.]ugust 2012 meint deshalb, dass der [X.]rbeitsposten Transportaufsicht in der [X.]bteilung 32 Verkehr iSv. § 8 PostPersRG, § 18 [X.] amtsangemessen ist für Beamte der Besoldungsgruppen [X.] 7, [X.] 8 und [X.] 9vz. Das haben die Vorinstanzen ohne Rechtsfehler angenommen.

3. Der Klägerin steht aufgrund von Zu § 30 Nr. 3.3 Unterabs. 3 Satz 1 der Einführenden Hinweise kein Schadensersatzanspruch aus § 280 [X.]bs. 1 BGB zu.

a) In diesem Teil der Einführenden Hinweise ist ausgeführt, dass zur Fortschreibung des [X.] „Vergütung“ [X.] eines beamtenbewerteten [X.]rbeitspostens nach dem 1. September 2003 (nach [X.]nhang 2 Teil [X.] 5 Unterabs. 2 Satz 3 [X.] [X.]G) zu gegebener [X.] Verfahrensregelungen herausgegeben werden. Bis dahin sind nach Zu § 30 Nr. 3.3 Unterabs. 3 Satz 2 der Einführenden Hinweise [X.] nur nach vorheriger Zustimmung durch die zuständige Ressourcensteuerung in [X.]bsprache mit der [X.]bteilung 512 durchzuführen.

b) Der Senat kann offenlassen, welche Rechtsnatur die zwischen den Tarifvertragsparteien abgestimmten Einführenden Hinweise aufweisen, dh. ob ihnen [X.] zukommt oder es sich um eine schuldrechtliche [X.]brede der Tarifvertragsparteien oder nur um eine - wenn auch mit der Gewerkschaftsseite abgestimmte - Kommentierung der [X.]rbeitgeberseite handelt. Selbst wenn Zu § 30 Nr. 3.3 Unterabs. 3 Satz 1 der Einführenden Hinweise eine Tarifnorm sein sollte, wogegen das nicht eingehaltene Schriftformerfordernis spricht, begründete die Bestimmung keinen individuellen [X.]nspruch des [X.]rbeitnehmers auf Höherbewertung eines im [X.]punkt der Überleitung beamtenbewerteten [X.]rbeitspostens. Die bisher unterbliebene Verfahrensregelung könnte nicht konstitutiv, sondern lediglich anspruchsausfüllend wirken. Sie setzt voraus, dass eine Höherbewertung des beamtenbewerteten [X.]rbeitspostens anders als für den [X.]rbeitsposten, der der Klägerin bei der Überleitung zugeordnet war, bereits beabsichtigt ist. Das zeigt sich vor allem an Zu § 30 Nr. 3.3 Unterabs. 3 Satz 2 der Einführenden Hinweise, die die Höherbewertung bis zur Herausgabe von Verfahrensregelungen an die vorherige Zustimmung durch die zuständige Ressourcensteuerung in [X.]bsprache mit der [X.]bteilung 512 bindet. [X.]uch dieses vorläufige Verfahren verleiht dem einzelnen [X.]rbeitnehmer kein individuelles Recht auf Höherbewertung des [X.]rbeitspostens, das an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft ist.

III. Mit dem Umstand, dass im [X.] der Beklagten für die Klägerin zum [X.]punkt der Überleitung „[X.] 7 mit [X.] nach [X.] 8“ vermerkt war, lassen sich die von der Klägerin erhobenen [X.]nsprüche nicht begründen. Diesem Zusatz kommt keine anspruchsbegründende Wirkung zu.

1. Der [X.]rbeitsposten, dem die Klägerin im [X.]punkt der Überleitung zugeordnet war, entsprach nach der Schlüsselbewertung der Besoldungsgruppe [X.] 7 (zum Begriff der Schlüsselbewertung [X.] 24. September 2008 - 6 [X.]ZR 76/07 - Rn. 47, [X.]E 128, 73). Der Klammerzusatz konnte sich also nur auf andere [X.]rbeitsposten beziehen. Selbst wenn eine [X.] oder auch [X.] iSd. Erwartung einer künftigen Entgeltsteigerung gemeint gewesen sein sollte, ist sie von [X.]nhang 2 Teil [X.] 5 Unterabs. 2 [X.] [X.]G nicht geschützt (zum Begriff der [X.]/[X.] zB [X.] 18. Oktober 2012 - 6 [X.]ZR 381/12 - Rn. 25 f.; 7. November 2001 - 4 [X.]ZR 711/00 - zu 2 a cc der Gründe; 21. Februar 1990 - 4 [X.]ZR 583/89 -; 12. Februar 1986 - 4 [X.]ZR 523/84 -; 20. Juni 1984 - 4 [X.]ZR 276/82 -). Satz 1 und Satz 2 des [X.]nhangs 2 Teil [X.] 5 Unterabs. 2 [X.] [X.]G verlangen nur dann, den Besitzstand neu festzusetzen, wenn der [X.]ngestellte bei der Überleitung noch nicht die der [X.] entsprechende [X.]ufstiegsvergütungsgruppe seines [X.]rbeitspostens erreicht hatte. Die Klägerin hatte die Endgruppe jedoch bereits erreicht. Der Fall unterscheidet sich deshalb von dem Sachverhalt, über den der Senat am 21. Dezember 2006 zu entscheiden hatte (- 6 [X.]ZR 428/06 - Rn. 17 ff.). Dort stand im [X.]punkt der Überleitung zum 1. September 2003 bereits fest, dass der [X.]rbeitnehmer zum 1. Februar 2004 eine Höhergruppierung zu erwarten gehabt hätte. Der der Klägerin bei der Überleitung zugeordnete [X.]rbeitsposten wurde nach der Überleitung auch nicht höherbewertet iSv. Satz 3 des [X.]nhangs 2 Teil [X.] 5 Unterabs. 2 [X.] [X.]G. Es handelte sich daher um eine rechtlich ungesicherte [X.]/[X.], dh. um eine ungesicherte Hoffnung auf den Erwerb eines künftigen [X.]nspruchs (vgl. [X.] 2017, 251, 263).

2. Die Vorinstanzen haben einen darüber hinausgehenden individuellen Rechtsbindungswillen der Beklagten angesichts des tatrichterlichen [X.] für individuelle atypische Erklärungen und Handlungen ohne Rechtsfehler verneint.

IV. Die Klägerin kann die höheren Zulagenbeträge schließlich nicht auf der Grundlage von § 37 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] beanspruchen.

1. Nach § 37 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] darf das [X.]rbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines [X.]raums von einem Jahr nach Beendigung der [X.]mtszeit nicht geringer bemessen werden als das [X.]rbeitsentgelt vergleichbarer [X.]rbeitnehmer mit [X.] beruflicher Entwicklung.

2. § 37 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] soll sicherstellen, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren [X.]rbeitnehmern mit [X.] beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden ( [X.] 18. Januar 2017 - 7 [X.]ZR 205/15 - Rn. 15 mwN; 18. Mai 2016 - 7 [X.]ZR 401/14 - Rn. 18 ). Vergleichbar iSv. § 37 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] sind [X.]rbeitnehmer, die im [X.]punkt der [X.]mtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der [X.]mtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren (vgl. [X.] 18. Januar 2017 - 7 [X.]ZR 205/15 - Rn. 16 mwN). [X.], auf die das Betriebsratsmitglied vor seiner [X.]mtsübernahme keinen [X.]nspruch hatte und, wenn es arbeitete, nicht hätte, haben bei der Bemessung seines [X.]rbeitsentgelts nach der Wahl zum Betriebsratsmitglied außer Betracht zu bleiben. Sonst erlangte das freigestellte Betriebsratsmitglied einen mit § 78 Satz 2 [X.] nicht zu vereinbarenden Vorteil gegenüber anderen [X.]rbeitnehmern (vgl. [X.] 18. Januar 2017 - 7 [X.]ZR 205/15 - Rn. 25 mwN; 4. November 2015 - 7 [X.]ZR 972/13  - Rn. 22 ).

3. Die Klägerin hat keinen [X.]nspruch auf Nachzeichnung höherer [X.]zulagen. Mit ihr vergleichbare [X.]rbeitnehmer können bei einer Höhergruppierung aufgrund eines Wechsels des [X.]rbeitspostens nach dem Übergang in das andere tarifliche Vergütungssystem am 1. September 2003 keine höhere [X.]zulage beanspruchen. Die [X.]zulage wird in einem solchen Fall bei nicht freigestellten [X.]rbeitnehmern und freigestellten Betriebsratsmitgliedern nach [X.]nhang 2 Teil [X.] 1 Satz 2 [X.] [X.]G gleichermaßen aufgezehrt und damit abgeschmolzen.

C. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 [X.]bs. 1 ZPO).

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Wollensak    

        

    Steinbrück    

                 

Meta

6 AZR 438/16

27.07.2017

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Nürnberg, 26. Mai 2015, Az: 13 Ca 5078/14, Urteil

§ 38 Abs 4 S 1 BetrVG, § 78 S 2 BetrVG, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.07.2017, Az. 6 AZR 438/16 (REWIS RS 2017, 7298)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7298


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 6 AZR 438/16

Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 438/16, 27.07.2017.


Az. 13 Ca 5078/14

ArbG Nürnberg, 13 Ca 5078/14, 26.05.2015.


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Stufenzuordnung nach Höhergruppierungsantrag - Stufenlaufzeiten in einer tariflichen Endstufe - Stufenrückfall


Referenzen
Wird zitiert von

7 Sa 1065/18

6 StR 133/22

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