Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2008, Az. 2 StR 498/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 6257

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[X.] vom 9. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 9. Januar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Juni 2007 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in 14 Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes und in zwei Fällen des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen schuldig ist; b) in den [X.]n in den [X.] und im [X.] jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs [X.] in 16 Fällen, davon in 14 Fällen in Tateinheit mit sexuel-lem Missbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. 1 - 3 - Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die [X.] formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 Zutreffend weist der [X.] darauf hin, dass in den [X.] der Urteilsgründe das in Tateinheit zum sexuellen Missbrauch eines Kindes (§ 176 StGB) stehende Delikt des § 174 StGB nach den [X.] verjährt ist. Das [X.] ist davon ausgegangen, dass der Ange-klagte diese Taten vor dem 1. April 1998 begangen hat ([X.] und [X.]). Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB ist demnach spätestens am 1. April 2003 Verfolgungsverjährung eingetreten. Diese Taten waren daher zum Zeit-punkt der Änderung der [X.] des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB (Inkraft-treten: 1. April 2004) bereits verjährt. Der jeweils in Tateinheit stehende [X.] ist jedoch nicht verjährt; auch bei Tateinheit unter-liegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung. Die nach dem 11. September 1999 begangenen Taten des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (Fälle [X.] und 16 der Urteilsgründe) sind ebenfalls nicht verjährt (§§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB). 3 Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend selbst berichtigt; § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Die Änderung des Schuldspruchs in den [X.] der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der betreffenden [X.]. 4 Auch wenn es nach der Rechtsprechung des [X.] grund-sätzlich möglich ist, verjährte Strafen bei der Strafzumessung, wenn auch mit eingeschränktem Gewicht, zu berücksichtigen, kann der Senat hier nicht aus-schließen, dass das [X.] ohne die strafschärfende Verwertung der tat-5 - 4 - einheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. Denn das [X.] hat hier "ins-besondere" ([X.]) strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte bei diesen Taten zwei Tatbestände erfüllt hat (vgl. auch [X.], [X.]. vom 11. September 2007 - 3 [X.]). Die Aufhebung dieser Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die [X.] in den Fällen [X.] und 16 der Urteilsgründe, in denen der Tatrichter rechtsfehlerfrei wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt hat, halten rechtlicher Nachprüfung jedoch stand. Der Tatrichter durfte hier zu Lasten des Angeklagten werten, dass er bei diesen Taten "mit einer versuchten vaginalen Penetration einen besonders schwerwie-genden Eingriff bei der Geschädigten beabsichtigte". Denn der Angeklagte ist von diesem Versuch jeweils nicht freiwillig zurückgetreten, sondern ist mit sei-nen Bemühungen am Widerstand des Mädchens gescheitert. 6 [X.] Fischer Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 498/07

09.01.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2008, Az. 2 StR 498/07 (REWIS RS 2008, 6257)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6257

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