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PDF anzeigen [X.]/05
vom 28. Juni 2005 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 28. Juni 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2005 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Trotz der fehlerhaften Berechnung des [X.] gesenkten Straf-rahmens für den versuchten Totschlag erscheint die insoweit ver-hängte Strafe, die eher milde ausgefallen ist, dem [X.] im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO, zumal die Annahme niedriger Beweggründe im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB hier sehr nahe lag. [X.]
Wahl Kolz
Elf
Graf
Meta
28.06.2005
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2005, Az. 1 StR 235/05 (REWIS RS 2005, 2876)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2876
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