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PDF anzeigen [X.]/05
vom 28. Juni 2005 in der Strafsache gegen
wegen schwerer Körperverletzung
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 28. Juni 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] und un-ter Berücksichtigung des weiteren Revisionsvorbringens vom 19. Mai 2005 bemerkt der Senat: Die Verweisung der Sache an das [X.] wegen des [X.] eines versuchten Totschlags war nicht willkürlich, sondern angesichts des Sachverhalts, wonach auf den Kopf eines re-gungslos auf dem Gehsteig liegenden Mannes mit einem be-schuhten Fuß eingetreten wurde, ausgesprochen naheliegend. - 3 - Auch die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ist im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft. [X.]
Wahl
Kolz
Elf
Graf
Meta
28.06.2005
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2005, Az. 1 StR 178/05 (REWIS RS 2005, 2886)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2886
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