Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2005, Az. 4 StR 191/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3263

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[X.]/05

vom 7. Juni 2005 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 7. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ob bei einer Gesamtverfahrensdauer von zwei Jahren und sechs Monaten be-reits die zeitweise Nichtförderung des Verfahrens während des [X.] nach Aufhebung des Haftbefehls durch das [X.] die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu rechtfertigen vermag, bedarf hier keiner Entschei-dung, da die wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Füh-ren einer Schußwaffe verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten jedenfalls - auch in Anbetracht der für sich gesehen teilweise nicht - 3 - unbedenklichen Strafschärfungserwägung (vgl. [X.]) Œ ange-messen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO; vgl. hierzu [X.], [X.]. vom 17. März 2005 Œ 3 [X.]/05).

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanovi

Ernemann

Meta

4 StR 191/05

07.06.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2005, Az. 4 StR 191/05 (REWIS RS 2005, 3263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3263

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