Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]/05
vom 7. Juni 2005 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 7. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ob bei einer Gesamtverfahrensdauer von zwei Jahren und sechs Monaten be-reits die zeitweise Nichtförderung des Verfahrens während des [X.] nach Aufhebung des Haftbefehls durch das [X.] die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu rechtfertigen vermag, bedarf hier keiner Entschei-dung, da die wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Füh-ren einer Schußwaffe verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten jedenfalls - auch in Anbetracht der für sich gesehen teilweise nicht - 3 - unbedenklichen Strafschärfungserwägung (vgl. [X.]) Œ ange-messen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO; vgl. hierzu [X.], [X.]. vom 17. März 2005 Œ 3 [X.]/05).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanovi
Ernemann
Meta
07.06.2005
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2005, Az. 4 StR 191/05 (REWIS RS 2005, 3263)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3263
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.