Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2003, Az. 3 StR 260/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1906

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[X.]/03vom14. August 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. August 2003 gemäߧ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. August 2002 werden verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Die Revisionen der Angeklagten sind unzulässig, weil diese nach [X.] und Rechtsmittelbelehrung wirksam auf Rechtsmittel ver-zichtet haben (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).Wie sich aus dem [X.] ergibt, haben beide An-geklagte, ihre Verteidiger und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft jeder fürsich erklärt: "Ich verzichte auf die Einlegung eines Rechtsmittels." Die Erklä-rung ist vorgelesen und genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274StPO).Umstände, die ausnahmsweise Zweifel an der Wirksamkeit des Ver-zichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich. An den wirksamen Rechts-mittelverzicht, der weder widerruflich noch anfechtbar ist (BGHR StPO § 302- 3 -Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1), sind die Angeklagten gebunden. Die trotzwirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegten Revisionen sind unzulässig undmüssen daher verworfen werden.Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.Tolksdorf [X.] von [X.][X.]

Meta

3 StR 260/03

14.08.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2003, Az. 3 StR 260/03 (REWIS RS 2003, 1906)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1906

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