Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2006, Az. 5 StR 341/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2085

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 24. August 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. August 2006 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17. Januar 2006 werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. [X.]e
Das Landgericht hat den Angeklagten [X.]wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in sieben Fäl-len, versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Auslän-dern, gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in vier Fällen und we-gen versuchten gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den [X.]hat es wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in sechs Fällen, versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern, gewerbsmäßigen Ein-schleusens von Ausländern in zwei Fällen und wegen versuchten gewerbs-mäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zudem hat es gegenüber dem Angeklagten D.

T. den Verfall eines Geldbetrages von 6.000 Euro und gegenüber dem Angeklagten B.

T. einer Summe von 3.000 Euro ange-ordnet. Gegen ihre Verurteilung wenden sich beide Angeklagte mit der Revi-sion. Sie machen geltend, der von ihnen jeweils erklärte Rechtsmittelverzicht sei unwirksam, weil er auf einer Absprache mit dem Gericht beruhe und nur die Einhaltung der Absprache ihre sofortige Freilassung ermöglicht habe. 1 - 3 - 2 Die Revisionen sind unzulässig, weil die Angeklagten nach der [X.] wirksam auf Rechtsmittel verzichtet haben (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dem Urteil war eine Verständigung zwischen Gericht, Staats-anwaltschaft und Verteidigung mit dem Ziel einer Verfahrensbeendigung vor-ausgegangen; sie hatte einen Rechtsmittelverzicht nicht zum Gegenstand. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung erhielten die Angeklagten nach der Urteilsverkündung im [X.] an die allgemeine Rechtsmittelbe-lehrung die ausdrückliche qualifizierte Belehrung, dass die getroffene [X.] sie nicht daran hindere, Revision gegen das Urteil einzulegen. Nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung, die ihnen ausreichend Gelegen-heit zur Überlegung bot, erklärten die Angeklagten jeweils —mit Zustimmung ihrer Verteidiger: Ich verzichte auf [X.] Ein solcher Rechtsmittelver-zicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8 und 12). Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des [X.] hätten führen können (vgl. [X.], 1440, 1445 m.w.N.), liegen ersichtlich nicht vor. Der [X.]riftsatz von Rechtsanwalt [X.]. vom 16. August 3 - 4 - 2006 und der [X.]riftsatz von Rechtsanwältin [X.]vom 22. August 2006 ha-ben vorgelegen. [X.]Raum [X.]Jäger

Meta

5 StR 341/06

24.08.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2006, Az. 5 StR 341/06 (REWIS RS 2006, 2085)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2085

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