Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2005, Az. VI ZR 122/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3001

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/04 Verkündet am: 21. Juni 2005 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1; [X.] § 823 Abs. 1 [X.], § 1004 a) Zur Frage der Erkennbarkeit einer realen Person in einer [X.]figur.
b) Zur Abwägung zwischen Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht, wenn eine [X.]figur keine verselbständigte Kunstfigur, sondern eine real exi-stierende Person darstellt und diese durch Hinzufügung von Details in negativer Weise entstellt wird.
[X.], Urteil vom 21. Juni 2005 - [X.]/04 - [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 6. April 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die [X.] wenden sich gegen die Veröffentlichung des von der [X.] verlegten [X.]s "[X.]" von [X.] (im folgenden: Autor). [X.] schildert die Liebesbeziehung zwischen der Titelfigur [X.] und dem Ich-Erzähler, dem Schriftsteller [X.]. Die Klägerin zu 1, die etwa eineinhalb Jahre lang eine intime Beziehung zum Autor unterhielt, und ihre Mutter, die Klägerin zu 2, sind der Auffassung, der Inhalt des [X.]s verletze ihr allge-meines Persönlichkeitsrecht, weil sich die Schilderung [X.]figuren [X.] und [X.] eng an ihrem Leben orientiere. Auf Antrag der [X.] wurde der [X.] im Wege der einstweili-gen Verfügung untersagt, das Buch "[X.]" in der Ursprungsfassung zu verbrei-ten. Die Beklagte gab danach mehrere Unterlassungsverpflichtungserklärungen unterschiedlichen Inhalts ab. Das [X.], dessen Entscheidung in - 3 - ZUM 2004, Seite 234 veröffentlicht ist, hat der Unterlassungsklage in der nach der vierten Verpflichtungserklärung vom 18. August 2003 verbliebenen Fassung stattgegeben und im übrigen die Erledigung der Hauptsache festgestellt. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen und die [X.] zugelassen, mit der diese unter Hinnahme des Feststellungsausspruchs ihr Klageabweisungsbegehren im übrigen weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hält die Unterlassungsklage ungeachtet der [X.] der [X.] für zulässig. Die Klage sei auch begrün-det, denn die Veröffentlichung des Buches "[X.]" verletze die [X.] in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Diese seien in [X.]figuren [X.] und [X.] und dem Handlungs- und Beziehungsgeflecht des Buches für einen nicht unbedeutenden Leserkreis erkennbar. Dies beruhe zum einen darauf, daß der Klägerin zu 1 der [X.] und der Klägerin zu 2 der alternative [X.] verliehen worden sei. Die in der streitgegenständlichen Buchfassung erfolgte Umbenennung der Preise in "[X.]" und "[X.]" vermöge wegen der geschilderten Begleitumstände die Erkennbarkeit nicht zu beseitigen. Darüber hinaus stimmten das Erscheinungsbild und der Lebens- und Berufsweg der [X.] im wesentlichen mit denen [X.]figuren überein. Selbst bei Einbeziehung der aufgrund der Unterlassungsverpflichtungs-erklärungen vom 18. August 2003 und vom 9. Februar 2004 vorgenommenen Änderungen fehle eine genügende Verfremdung des A[X.]ildes vom Urbild. Es - 4 - lägen so markante Übereinstimmungen vor, daß der Leser nicht zwischen Wahrheit und Erdichtetem unterscheiden könne. Auch unter Berücksichtigung des [X.]harakters des Buches als Belletristik sei wegen der Kumulation von [X.] nicht erkennbar, daß keine realen Personen dargestellt würden. Daß [X.] Fiktion sei, werde weder durch das Nachwort, noch durch das aufgrund der ersten Verpflichtungserklärung eingefügte Vorwort aus-reichend klar. Die Klägerin zu 1 werde durch die Schilderung der Einzelheiten des Sexuallebens von [X.] sowie eines Abtreibungsversuchs in ihrer [X.] verletzt, weil der Inhalt des [X.]s mit realen Einzelheiten ihres Sexu-allebens gleichgesetzt werde. Durch die Darstellung der schweren Krankheit von [X.]s Tochter werde die Klägerin zu 1, deren Tochter lebensbedrohlich erkrankt sei, ebenfalls in ihrer Privatsphäre verletzt. Auch wenn sich die [X.] grundsätzlich auf Kunstfreiheit berufen könne und auch wenn berücksichtigt werde, daß der Autor mit [X.] die aus seiner Sicht tief erlebte Liebes-beziehung mit der Klägerin zu 1 habe verarbeiten und bewältigen wollen, [X.] diese die mit der Veröffentlichung des Buches verbundenen Eingriffe in ihr Persönlichkeitsrecht nicht hinnehmen. Die gegebene Möglichkeit einer ausrei-chenden Verfremdung habe der Autor nicht genutzt. [X.] greife auch in schwerwiegendem Maße in die Privatsphäre der Klägerin zu 2 ein. Es zeichne nämlich ein negatives [X.]harakterbild [X.]figur [X.]. Leser, die die Kläge-rin zu 2 identifiziert hätten, würden die [X.]harakterzüge von [X.] mit denen der Klägerin zu 2 gleichsetzen. Dadurch werde sie in ihrem Recht am eigenen [X.] verletzt. Derart schwerwiegende Entstellungen seien durch die [X.] nicht gedeckt. - 5 - I[X.] Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem Unterlas-sungsbegehren nicht schon die vierte Unterlassungserklärung der [X.] vom 18. August 2003 entgegensteht. Zwar läßt auch im Falle der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine ordnungsgemäße Unterlassungs-verpflichtungserklärung selbst ohne deren Annahme durch den Gläubiger die Wiederholungsgefahr grundsätzlich entfallen (Senatsurteile [X.] 78, 9, 17; vom 8. Februar 1994 - [X.] ZR 286/93 - [X.], 570, 572; vom 1. Oktober 1996 - [X.] ZR 206/95 - NJW 1997, 1152, 1154 und vom 19. Oktober 2004 - [X.] ZR 292/03 - [X.], 84, 85; [X.], Medienrecht, 1999, Rdn. 337 f.). Um diese Wirkung zu entfalten, muß die Erklärung den Unterlas-sungsanspruch nach Inhalt und Umfang aber voll abdecken ([X.], Urteil vom 31. Mai 2001 - [X.] - NJW-RR 2002, 608, 609 m.w.[X.]). Dies ist hier nicht der Fall, da die [X.] geltend machen, auch in der nach der vierten Un-terlassungserklärung der [X.] vom 18. August 2003 verbliebenen [X.] ("[X.] Fassung") verletze [X.] ihr allgemeines [X.]. Ob es sich bei dieser vierten Erklärung um eine [X.] handelt, die für den Fall einer sachlich teilbaren Wiederholungsgefahr allgemein als zulässig erachtet wird, kann dahinstehen. Denn eine solche ließe den weiterreichenden Unterlassungsanspruch der [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 19. Oktober 2000 - [X.] - NJW-RR 2001, 978, 980 und vom 25. April 2002 - I ZR 296/99 - NJW-RR 2002, 1613, 1614; [X.]/[X.], Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., [X.]. 12, Rdn. 20 f. m.w.[X.]; [X.], UWG, 3. Aufl., Vor § 13 Rdn. 7). [X.] abgesehen konnte die vierte Unterlassungserklärung für sich allein auch - 6 - deswegen keine Wirkung entfalten, weil sie ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Annahme durch die [X.] stand. 2. Auch die Annahmeerklärung der [X.] vom 19. August 2003 steht dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht entgegen. Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, daß es in der Unterlassungserklärung heißt: "Meine Mandantin (scil. die Beklagte) behält sich vor, das dieser Unter-lassungsverpflichtungserklärung entsprechend geänderte Buch mit dem Unterti-tel "[X.] Fassung" zu veröffentlichen, zu verbreiten etc.". Ob darin, wie die Revision meint, ein auf einvernehmliche Veröffentlichung der "[X.] [X.]" gerichtetes Angebot der [X.] lag, kann dahinstehen. Eine entspre-chende Vereinbarung ist, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, jedenfalls nicht zustande gekommen. Die [X.] haben der Veröffentlichung der ge-änderten Fassung nämlich nicht zugestimmt. Ihr Antwortschreiben beginnt zwar mit den Worten: "Mit dieser Annahme ist die Verpflichtungserklärung ihrer Man-dantin rechtsverbindlich." Jedoch heißt es am Ende: "Unsere Mandantinnen sind gezwungen, dieses Angebot anzunehmen. Die dadurch zu erwartende Persönlichkeitsverletzung ist zwar geringfügig geringer als die ursprüngliche Fassung des Buches "[X.]" von [X.], dadurch aber keineswegs beseitigt. Unsere Mandantinnen werden auch die Veröffentlichung dieser so veränderten Fassung in dem anhängigen Verfahren bekämpfen, weil ausreichend Erken-nungsmerkmale verbleiben." Nimmt der Gläubiger die unzureichende Erklärung zwar an, erklärt er aber zugleich, daß er seinen weiterreichenden Anspruch nicht als befriedigt ansieht, dann besteht der gesetzliche Unterlassungsan-spruch fort, der Unterlassungsvertrag ist nicht zustande gekommen ([X.], [X.]O, vor § 13 Rdn. 207, 210). [X.] kann, ob in der einschrän-kenden Annahme vorliegend ein neuer Antrag der [X.] lag (§ 150 Abs. 2 [X.]) und die Beklagte diesen ihrerseits (stillschweigend) angenommen hat. Die Parteien haben jedenfalls kein Einvernehmen erzielt, welches über die - 7 - Verpflichtung der [X.] hinausgeht, das Buch nicht ohne die von ihr in der vierten Erklärung angebotenen Änderungen zu veröffentlichen. Auf die rechtli-che Einordnung der zwischen ihnen erzielten Übereinkunft kommt es insoweit nicht an (vgl. [X.], [X.]O, 217; [X.], [X.], 350, 354). 3. Der Unterlassungsanspruch ist auch in der Sache begründet. Die Klä-gerinnen müssen die Veröffentlichung des [X.]s "[X.]" nicht hinnehmen. Die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundrechtlich garantierte Kunstfreiheit hat unter den Umständen des Streitfalls hinter dem gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ebenfalls grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht der [X.] zurückzutreten. Die [X.] werden durch [X.] auch unter Berück-sichtigung der in den Unterlassungserklärungen vom 18. August 2003 und vom 9. Februar 2004 vorgenommenen Textänderungen individuell betroffen und in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht rechtswidrig verletzt. a) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die [X.] in [X.]figuren [X.] und [X.] erkennbar sind. [X.]) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, eine Erkennbarkeit der Klä-gerinnen setze voraus, daß diese "von einem nicht unbedeutenden Leserkreis unschwer" in [X.]figuren wiedererkannt würden. Bei dieser [X.] (vgl. [X.] 30, 173, 198 - "[X.]") handelt es sich um den von den Zivilgerichten seinerzeit zugrunde gelegten Maßstab hinsichtlich der Erkenn-barkeit. Dieser Maßstab ist indes zu eng, weil grundsätzlich die Erkennbarkeit in einem mehr oder minder großen Bekanntenkreis bzw. in der näheren persönli-chen Umgebung genügt (Senatsurteile vom 26. Juni 1979 - [X.] ZR 108/78 - NJW 1979, 2205 [zu § 22 KUG] und vom 15. Dezember 1987 - [X.] ZR 35/87 - unter [X.], juris, insoweit nicht abgedruckt in [X.], 405; [X.], [X.], 287, 289 f.; vgl. Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rdn. 13.37; - 8 - [X.], [X.]O m.w.[X.]; [X.]/[X.]/[X.], Recht im Verlag, 2004, [X.]. 3, Rdn. 111). Ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des [X.] Persönlichkeitsrechts steht demjenigen zu, der durch die Veröffentli-chung individuell betroffen ist. Dies setzt voraus, daß er erkennbar zum Gegen-stand einer medialen Darstellung wurde. Die Erkennbarkeit ist bereits dann ge-geben, wenn die Person ohne namentliche Nennung zumindest für einen Teil des Leser- oder Adressatenkreises aufgrund der mitgeteilten Umstände hinrei-chend erkennbar wird. Es kann die Wiedergabe von [X.] genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne [X.] ergibt oder mühelos ermitteln läßt (Senatsurteile vom 9. April 1963 - [X.] ZR 54/62 - NJW 1963, 1155; vom 21. Juni 1966 - [X.] ZR 266/64 - NJW 1966, 2010, 2011; vom 20. Januar 1981 - [X.] ZR 163/79 - VersR 1981, 384, 385 und vom 10. Dezember 1991 - [X.] ZR 53/91 - [X.], 363, 364; vgl. auch [X.], NJW 2004, 3619, 3620; für die Aufgabe des Begriffs im Zu-sammenhang mit künstlerischen Figurationen v. [X.], [X.] 2003, 81, 87 f.). Dafür kann unter Umständen die Schilderung von Einzelheiten aus dem Le-benslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnorts und seiner [X.] ausreichen (vgl. [X.], [X.]O, Rdn. 143 m.w.[X.]; [X.]/ [X.], [X.]O, [X.]. 12, Rdn. 43). [X.]) Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die Auffassung des Berufungsge-richts, die [X.] seien in [X.]figuren [X.] und [X.] zu erkennen, nicht zu beanstanden. (1) Das Berufungsgericht sieht zunächst wesentliche Übereinstimmun-gen zwischen dem äußeren Erscheinungsbild und dem Lebens- und Berufsweg der [X.] und denen [X.]figuren [X.] und [X.]. Es stützt sich [X.] auf eine Vielzahl von Einzelheiten, deren Feststellung von der Revision nicht angegriffen wird. Darüber hinaus stellt das Berufungsgericht darauf ab, - 9 - daß sich die Verleihung des [X.]es an die Klägerin zu 1 und des alternativen [X.]es an deren Mutter, die Klägerin zu 2, im [X.] er-kennbar widerspiegeln. Die [X.] dieser Merkmale wird entgegen der Auffassung der Revision durch die Änderungen gemäß der vierten und fünf-ten Unterlassungserklärung nicht beseitigt. Zwar lauten die Bezeichnungen der beiden Preise nunmehr "[X.]" und "[X.]". Der Grund der Preisverleihung an [X.] wird indes unverändert beschrieben. Der "[X.]" wird ihr nämlich für einen Film verliehen, in dem sie ein Mädchen aus einfachen [X.] Verhältnissen darstellt, das sich in einen [X.] Jungen verliebt. Der "[X.]" wird in [X.] nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts weiterhin in Bezug zum [X.] gesetzt. (2) Diese Feststellungen rechtfertigen im Streitfall die Annahme, daß [X.] mit Einblick in das berufliche oder persönliche Umfeld der [X.] diese anhand der im Buch dargestellten Umstände erkennen können. Dies gilt, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, auch unter Berücksichtigung der übri-gen Änderungen aufgrund der vierten und fünften Unterlassungserklärung. [X.] diese Bewertung wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg, denn ihre Angriffe orientieren sich an dem zu strengen Maßstab, den das Berufungs-gericht für die Frage der Erkennbarkeit angelegt hat (vgl. oben [X.])). Aufgrund der Vielzahl der vom Berufungsgericht festgestellten Überein-stimmungen im Erscheinungsbild und im Lebens- und Berufsweg der Klägerin-nen sowie in den aus diesem Lebens- und Berufsweg herrührenden Kontakten liegt die Erkennbarkeit für den maßgeblichen Personenkreis vorliegend auf der Hand. Jeder, der die [X.] mehr als nur oberflächlich kennt und einiger-maßen mit ihren Lebensumständen vertraut ist, muß aus den Darstellungen im [X.] auf die [X.] schließen. Soweit die Revision rügt, das [X.] - fungsgericht habe übersehen, daß es auf die unschwere Identifizierbarkeit für einen nicht unbedeutenden Leserkreis ankomme und daß Kenntnisse, die [X.] nicht selbst vermittle und die bei einer objektiven Leserschaft auch nicht vorausgesetzt werden könnten, außer Betracht bleiben müßten, überspannt sie die Anforderungen an die Erkennbarkeit. Ihre Ausführungen orientieren sich insoweit an einem unzutreffenden Maßstab und gehen deshalb an der Sache vorbei. Die von der Revision aufgezeigten Textänderungen, wie etwa die Um-benennung eines real existierenden Platzes und einer real existierenden Stra-ße, vermögen die Erkennbarkeit der [X.] angesichts der verbleibenden ihnen zuzuordnenden Details nicht zu beseitigen. Die Erkennbarkeit der [X.] ist in gleicher Weise im Hinblick auf die ihnen verliehenen Preise zu bejahen. Die Klägerin zu 1 ist die einzige [X.], die als Siebzehnjährige für die Darstellung eines [X.] Mädchens, das sich in einen [X.] Jungen verliebt, den [X.] erhalten hat. Die Klägerin zu 2 ist die einzige [X.], der für ihren Einsatz in der [X.] gegen den Golda[X.]au mittels Zyanid der alternative [X.] verliehen wurde. Die Änderung des [X.] durch die fünfte Unterwerfungserklärung in "Kampf gegen den A[X.]au von Bauxit" nimmt diesem Erkennungsmerkmal nicht seine Aussagekraft. Das Berufungsgericht weist mit Recht auf die große Bedeu-tung dieser beiden Preise hin. Über ihre jährliche Verleihung wird in den Medien berichtet. Hinzu kommt, daß eine Preisverleihung an eine in Deutschland le-bende [X.] ein außergewöhnliches Ereignis darstellt und auch dadurch zur Identifizierbarkeit der Preisträgerin beiträgt. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, daß die Verleihung des alternativen [X.]es erst fünf Jahre zurückliegt und daß die Preisträgerinnen Mutter und Tochter sind. Daß die Klägerin zu 1 als ehemalige Schauspielerin und die Klägerin zu 2 als engagierte Umweltakti-vistin im persönlichen und beruflichen Umfeld aufgrund der im [X.] geschil-- 11 - derten Umstände und der Bedeutung der Preise erkennbar sind, kann bei die-ser Sachlage nicht zweifelhaft sein. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die Erkennbarkeit der [X.] weder durch das Nachwort des [X.]s ("Sämtliche Figuren und Handlungen dieses [X.]s sind frei erfunden. Alle Ähnlichkeiten mit [X.] und Verstorbenen sind deshalb rein zufällig und nicht beabsichtigt.") noch durch das dem Buch nach der ersten Unterlassungserklärung vom 1. April 2003 voranzustellende Vorwort beseitigt wird ("Die fiktiven Figuren dieses Ro-mans sind angeregt durch reale Personen, aber nicht mit ihnen identisch. Die Handlung dieses [X.]s ist nicht die dokumentarische Darstellung tatsächli-cher Vorgänge. Darum erhebt dieser [X.] auch keinesfalls den Anspruch, die geschilderten Vorgänge könnten wahr sein und sich so zugetragen ha-ben."). Derjenige, der die [X.] aufgrund der dargestellten Umstände erkannt hat, wird aufgrund dieser Hinweise nicht anderen Sinnes werden (vgl. [X.], Urteil vom 20. März 1968 - [X.] - NJW 1968, 1773, 1777 f. insoweit nicht abgedruckt in [X.] 50, 133; [X.], [X.] 1976, 737, 738). b) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der [X.] ist rechtswidrig. Ob eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen [X.]s vorliegt, ist aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung anhand des zu beurteilenden Einzelfalls festzustellen. Die vom Berufungsgericht [X.] hält den Angriffen der Revision stand. [X.]) Das Berufungsgericht unterstellt das Werk zu Recht der Kunstfrei-heitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Der beanstandete [X.] fällt in den Schutzbereich dieses Grundrechts, denn er ist das Ergebnis freier schöpferi-scher Gestaltung, in dem Eindrücke, Erfahrungen und Phantasien des Autors in literarischer Form zum Ausdruck kommen ([X.] 30, 173, 188 f.; 67, 213, - 12 - 226; 75, 369, 377; 83, 130, 138; [X.], [X.], 619, 623; [X.], [X.]O, [X.]). Auf dieses Grundrecht kann sich die Beklagte als Verlegerin be-rufen. Da ein Werk der erzählenden Kunst ohne die Vervielfältigung, Verbrei-tung und Veröffentlichung durch den Verleger keine Wirkung in der [X.] entfalten könnte, der Verleger daher eine unentbehrliche Mittlerfunktion zwi-schen Künstler und Publikum ausübt, erstreckt sich die Freiheitsgarantie auch auf seine Tätigkeit ([X.] 30, 173, 191 m.w.[X.]) [X.]) Zutreffend geht die Revision allerdings davon aus, daß die Erkenn-barkeit der [X.] allein nicht ausreicht, um deren Unterlassungsanspruch zu begründen. Bei einem erzählenden Kunstwerk umfaßt die [X.] auch die freie Themenwahl und die freie Themengestaltung. Denn die Kunstfreiheitsgarantie enthält das Verbot, auf Methoden, Inhalte und Tenden-zen der künstlerischen Tätigkeit einzuwirken, insbesondere den künstlerischen Gestaltungsraum einzuengen, oder allgemein verbindliche Regeln für diesen Schaffensprozeß vorzuschreiben ([X.] 30, 173, 190). [X.]figuren haben häufig Entsprechungen für Teile ihres [X.]harakters und Handelns in der Realität (vgl. die Nachweise bei [X.]/[X.], Lehrbuch des Schuldrechts, 13. Aufl., § 80 V 2 b; [X.], [X.], 2002, S. 22; Ladeur/[X.], ZUM 2004, 426, 427), da der Künstler Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer An-schauung bringt ([X.] 30, 173, 188 f.; 67, 213, 226; 75, 369, 377; 83, 130, 138). Erzählende Kunst, die an Vorgängen der - historischen - Wirklichkeit an-knüpft, würde erheblich beeinträchtigt, wenn der Schriftsteller die Realität stets so verfremden müßte, daß die real existierenden Personen nicht mehr erkannt werden (vgl. die Beispiele bei [X.], abweichende Meinung zu [X.] 30, 173; [X.]O, 200, 208). Zu der mehr oder weniger gegebenen Übereinstimmung von Handelnden in [X.]en mit real existierenden Personen muß also stets eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung hinzukommen, die durch Art. 5 - 13 - Abs. 3 GG nicht mehr gerechtfertigt ist ([X.] 30, 173, 195; 67, 213, 228; 75, 369, 380). Eine solche hat das Berufungsgericht indes zu Recht bejaht. [X.]) Die Freiheit der Kunst ist nicht schrankenlos gewährt. Anders als die Meinungsfreiheit (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG) steht das Grundrecht der [X.] (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) zwar nicht unter einem Gesetzesvorbehalt. Jedoch darf sich auch der Künstler, wenn er sich in seiner Arbeit mit Personen seiner Umwelt auseinandersetzt, nicht über deren verfassungsrechtlich eben-falls geschütztes Persönlichkeitsrecht hinwegsetzen; er muß sich innerhalb des [X.] halten, in dem die kollidierenden Grundwerte als Teile eines einheitlichen Wertesystems neben- und miteinander bestehen können. Deshalb ist im Konfliktfall auf die nachteiligen Auswirkungen der Veröffentli-chung für die Persönlichkeit des Dargestellten zu sehen und auf die durch ein Veröffentlichungsverbot betroffenen Belange freier Kunst. Beide Interessenbe-reiche sind gegeneinander abzuwägen, wobei insbesondere auch zu beachten ist, daß [X.]harakter und Stellenwert des beanstandeten Textes als Aussage der Kunst das Verständnis von ihm im [X.] Wirkungsbereich zu beeinflussen vermögen (Senatsurteile [X.] 84, 237, 238 f. und vom 3. Juni 1975 - [X.] ZR 123/74 - NJW 1975, 1882, 1884; [X.] 30, 173, 193 f., 196 ff.; 67, 213, 228; 83, 130, 143). Keinem der Rechtsgüter kommt von vornherein [X.] gegenüber dem anderen zu. Zwar könnten zweifelsfrei feststellbare schwerwiegende Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts durch die Kunstfreiheit nicht gerechtfertigt werden. Das bedeutet jedoch nicht, daß die Prüfung, ob eine solch schwerwiegende Beeinträchtigung festzustellen ist, iso-liert, das heißt ohne Berücksichtigung des [X.]harakters des Werks, vorgenom-men werden dürfte. Die in ihrem Durchsetzungsanspruch betroffenen und be-drohten Rechtsgüter würden zu Lasten der Kunstfreiheit nicht optimiert, wenn allein der widerstreitende Belang betrachtet und die Lösung des Konflikts aus-schließlich von der Schwere abhängig gemacht würde, mit der dieser durch das - 14 - Kunstwerk beeinträchtigt werden könnte ([X.] 67, 213, 228; 83, 130, 146 f.; vgl. dazu auch [X.] 75, 369, 378 ff.). Die erforderliche Abwägung kann nach allem nicht allein auf die Wirkun-gen eines Kunstwerks im außerkünstlerischen Sozialbereich abheben, sondern muß auch kunstspezifischen Gesichtspunkten Rechnung tragen. Die Entschei-dung darüber, ob durch die Anlehnung der künstlerischen Darstellung an [X.] der realen Wirklichkeit ein der Veröffentlichung des Kunst-werks entgegenstehender schwerer Eingriff in den schutzwürdigen Persönlich-keitsbereich des Dargestellten zu befürchten ist, kann nur unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles getroffen werden. Dabei ist zu beachten, ob und in-wieweit das "A[X.]ild" gegenüber dem "Urbild" durch die künstlerische Gestal-tung des Stoffs und seine Ein- und Unterordnung in den Gesamtorganismus des Kunstwerks so verselbständigt erscheint, daß das Individuelle, [X.] zugunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der "Figur" objektiviert ist. Wenn eine solche, das [X.] berücksichtigende Betrachtung jedoch ergibt, daß der Künstler ein "Porträt" des "[X.]" gezeichnet hat oder gar zeichnen wollte, kommt es auf das Ausmaß der künstlerischen Verfremdung oder den Umfang und die Bedeutung der "Verfälschung" für den Ruf des Betrof-fenen an ([X.] 30, 173, 195, 198). Die Kunstfreiheit wird um so eher [X.] beanspruchen können, je mehr die Darstellungen des [X.] künstle-risch gestaltet und in die Gesamtkonzeption des Kunstwerks eingebettet sind. [X.]) Der Autor hat mit den Figuren [X.] und [X.] keine gegenüber dem Urbild der [X.] verselbständigten Kunstfiguren geschaffen. Das [X.] verneint zu Recht eine genügende Verfremdung und hebt - inso-weit unangegriffen durch die Revision - eine Vielzahl im [X.] geschilderter Umstände hervor, die eine ausgeprägte Übereinstimmung des Erscheinungs-bildes und des Lebens- und [X.] der [X.] mit denen der Ro-- 15 - manfiguren ergeben. Dem Leser steht danach kein verselbständigtes A[X.]ild der [X.] vor Augen. Auch bei Berücksichtigung des Umstands, daß es sich um einen [X.], also um erzählende Prosa handelt, ergibt sich kein anderes Textverständnis. Zwar weisen Stimmen in der Literatur darauf hin, daß [X.]e häufig in einer eigenständigen Welt spielen, also erkennbar [X.] haben. Da sie keine Wirklichkeitstreue beanspruchten, könnten Persönlichkeits-rechte nicht betroffen sein (vgl. [X.]/[X.], [X.]O, § 80 V 2 c; [X.]/[X.], [X.], 1999, § 823, Rdn. [X.] 130 m.w.[X.]; v. [X.], [X.] 2003, 81, 89; [X.], [X.], 203, 209; Ladeur/[X.], ZUM 2004, 426, 431 m.w.[X.]). Das Kunstwerk wirkt jedoch nicht nur als ästhetische Realität, sondern hat daneben ein Dasein in den Realien, die zwar in der Darstellung künstlerisch überhöht werden, damit aber ihre sozialbezogenen Wirkungen nicht verlieren. Diese Wirkungen auf [X.] entfalten sich "neben" dem eigenständigen Bereich der Kunst; gleichwohl müssen sie auch im Blick auf den Gewährleistungsbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewürdigt werden, da die "reale" und die "ästhetische" Welt im Kunstwerk eine Einheit bilden ([X.] 30, 173, 193 f.). [X.] sich eine [X.]figur an eine reale Person an, wird diese daher nicht bereits aufgrund der Einbettung in die Erzählung zum verselbständigten A[X.]ild. Ob dies der Fall ist, muß in jedem Einzelfall geprüft werden. Im Streitfall ist dies unter den festgestellten Umständen zu verneinen. Die tatsächlich nachprüfbaren Merkmale [X.]figuren [X.] und [X.], die sich mit Merkmalen der [X.] decken, sind zahlreich und so charakteri-stisch, daß daneben die vorhandenen Unterschiede zurücktreten. Mittel künstle-rischer Verfremdung fehlen. Für den Leser, der die dargestellte Person erkannt hat, werden mit den bei[X.]figuren keine Typen, sondern die Klägerin-nen in ihrem realen Bezug dargestellt. Diese Wirkung wird noch dadurch ver-stärkt, daß Daten auf dem Klappentext zur Person des Autors mit Daten des [X.] übereinstimmen. Wer wie im Streitfall als Schriftsteller Personen - 16 - in einer Weise erkennbar macht, daß sich [X.]figuren einer real existieren-den Person eindeutig zuordnen lassen, kündigt die Übereinstimmung zwischen Autor und Leser auf, daß es sich beim literarischen Werk um Fiktion handelt (so zutreffend Ladeur/[X.], ZUM 2004, 426, 435). ee) Die [X.] müssen ein solches "Porträt" in Buchform nicht dul-den. Ihre Beeinträchtigung wiegt so schwer, daß dem Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Vorrang vor der zugunsten der [X.] streitenden Kunstfreiheit einzuräumen ist. (1) Die [X.] haben deutlich erkennbar als Vorbilder für die [X.] gedient. Soweit die Darstellung des Lebens der [X.] der Wahrheit entspricht, ist es nicht gerechtfertigt, daß ihre persönlichen Belange der Öffentlichkeit präsentiert werden. Soweit der Autor Details hinzugefügt hat, handelt es sich um überwiegend negative oder bloßstellende Schilderungen, welche die Intim- oder Privatsphäre der [X.] und ihre Lebensweise in einer Weise entstellen, die diese nicht mehr hinnehmen müssen. Da der Autor durch die zahlreichen Details aus dem Leben der [X.] beim Leser den Eindruck erweckt, er liefere ein Porträt, wirkt sich die Hinzufügung unwahrer negativer oder bloßstellender Tatsachen besonders nachteilig aus. Der Leser wird die Schilderungen wegen der sonst verfolgten [X.] mit realen Einzelheiten aus dem Leben der [X.] gleichsetzen. Hierauf stellt das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ab. Selbst wenn der Leser aufgrund eigener Kenntnis einzelne Umstände in den Bereich der Fiktion einordnen wür-de, ginge er doch von einer im wesentlichen realistischen Beschreibung der [X.] aus. Dieser Eindruck wird auch nicht durch den Hinweis auf einen fiktiven [X.]harakter in Vor- und Nachwort abgeschwächt. - 17 - (2) [X.] greift daher unabhängig davon, ob die vom Autor geschil-derten zahlreichen Einzelheiten des Sexuallebens und des Abtreibungsver-suchs [X.]figur [X.] eine Entsprechung im Leben der Klägerin zu 1 ha-ben, in unzulässiger Weise in deren Intim- bzw. Privatsphäre ein (vgl. auch [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, [X.]. 3, Rdn. 107; KG, NJW-RR 2004, 1415, 1416; [X.], [X.], 287, 291 f.). Der Eingriff wird nicht dadurch gerecht-fertigt, daß die Darstellungen Teil erzählender Kunst sind. Zwar durfte der Autor seine Liebesbeziehung mit der Klägerin zu 1 verarbeiten. Dies garantiert die von der Kunstfreiheit umfaßte Freiheit der Themenwahl und der [X.]. Der Künstler darf nicht nur an reale Geschehnisse und persönliche Erfah-rungen anknüpfen. Ihm bleibt bei der Verarbeitung dieser Anregungen auch ein weiter Schaffensspielraum. Bei einem Konflikt zwischen Kunstfreiheit und ge-schützter Persönlichkeitssphäre kann die Güterabwägung auch dazu führen, daß der Künstler in einer romanhaften Darstellung, die erkennbar nicht den [X.] erhebt, die realen Begebenheiten [X.], eine dargestellte Person durch erfundene Begebenheiten ergänzend charakterisie-ren darf ([X.] 50, 133, 146). Dies gilt jedoch nur im Falle ausreichender [X.], die hier nicht gegeben ist. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob auch durch die Schilderung der schweren, zahlreiche Operationen erfordernden Krankheit von [X.]s Toch-ter und der Art, wie diese als Mutter damit umgeht, in die Privatsphäre der Klä-gerin zu 1 eingegriffen wird. Insoweit enthält auch die Fassung der fünften [X.] vom 9. Februar 2004 keine relevanten Änderungen. (3) Auch gegenüber der Klägerin zu 2 überschreitet [X.] den durch die Kunstfreiheit eröffneten Spielraum. Wird das Lebensbild einer be-stimmten Person, die wie im Streitfall deutlich erkennbar als reale Person und nicht als Typus dargestellt wird, durch frei erfundene Zutaten grundlegend und - 18 - in schwerwiegender Weise negativ entstellt, ist die durch das allgemeine [X.] gesetzte Grenze überschritten ([X.] 50, 133, 146 f.; bestäti-gend [X.] 30, 173, 198 f.; kritisch [X.]/[X.], [X.]O, § 80 V 2 c). Die Klägerin zu 2 wird in der Figur der [X.] als eine depressive, psychisch kranke Alkoholikerin geschildert, als eine Frau, die ihre Tochter und ihre Familie tyran-nisiert, herrisch und streitsüchtig ist, ihre Kinder vernachlässigt hat, das Preis-geld in ihr bankrottes Hotel gesteckt hat, ihren Eltern Land gestohlen und die Mafia auf sie gehetzt hat, gegen den Golda[X.]au nur gekämpft hat, weil auf ih-rem eigenen ergaunerten Grundstück kein Gold zu finden war, eine hohe Brandschutzversicherung abgeschlossen hat, bevor ihr Hotel in Flammen [X.], ihre Tochter zur Abtreibung gedrängt hat, von [X.] betro-gen und von [X.] geschlagen [X.] ist. Derart schwerwiegende Entstellungen sind durch die Kunstfreiheit nicht gedeckt. Ob dieser Eingriff in die Persönlichkeitssphäre der Klägerin zu 2 ge-rechtfertigt wäre, wenn das sich aus [X.] ergebende [X.]harakter- und Lebensbild [X.]figur [X.] mit den grundlegenden Wesenszügen und dem Persönlichkeitsbild der Klägerin zu 2 übereinstimmen würde, kann dahin-stehen (vgl. [X.] 50, 133, 146 f. für eine absolute Person der Zeitgeschichte). Denn die Beklagte hat nach den unangegriffenen Feststellungen des [X.]s nicht dargelegt, daß dieses negative Bild tatsächlich zutrifft. 5. Die Untersagung der Verbreitung des gesamten [X.]s ist entgegen der Auffassung der Revision nicht unverhältnismäßig. Sie ist dann begründet, wenn die beanstandeten Textteile für die Gesamtkonzeption des Werks bzw. für das Verständnis des mit ihm verfolgten Anliegens von Bedeutung sind. Das Be-rufungsgericht stellt zu Recht darauf ab, daß hier in die gesamte Struktur und Darstellung eingegriffen werden müßte, da das gesamte Buch von zahlreichen Anspielungen und Beschreibungen, die auf die [X.] hindeuten, durch-zogen ist. Es ist nicht Aufgabe des Senats, hier bestimmte Streichungen [X.] - nehmen, um die Persönlichkeitsrechtsverletzung auf das gerade noch zulässige Maß zu reduzieren, da es eine Vielzahl möglicher Varianten gäbe, wie diese Änderungen vorgenommen werden müßten und der [X.]harakter des [X.]s durch solche Eingriffe eine erhebliche Änderung erfahren würde (vgl. [X.] vom 3. Juni 1975 - [X.] ZR 123/74 - NJW 1975, 1882, 1885; [X.], Urteil vom 20. März 1968 - [X.] - [X.]O, 1778 insoweit nicht abgedruckt in [X.] 50, 133; vgl. auch [X.] 30, 173, 199 f.). II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]

Pauge

Zoll

Meta

VI ZR 122/04

21.06.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2005, Az. VI ZR 122/04 (REWIS RS 2005, 3001)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3001

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