Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2008, Az. VI ZR 252/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3538

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/07 Verkündet am: 10. Juni 2008 [X.], Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1; BGB § 823 Abs. 1 [X.], § 1004 Zur Abwägung zwischen Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht bei [X.], bei dem es sich um realistische Literatur handelt (im [X.] an [X.] vom 21. Juni 2005 - [X.]/04 - und [X.], Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1783/05).
[X.], Urteil vom 10. Juni 2008 - [X.]/07 - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der [X.] werden das Urteil des 18. Zivil-senats des [X.] vom 6. April 2004 und das Urteil des [X.] vom 15. Oktober 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des [X.] zu 2 zum Nachteil der [X.] er-kannt worden ist. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin zu 2 begehrt, der [X.] unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu verbieten, das Buch "[X.]" des Autors [X.] in der Fassung laut [X.] vom 18. August 2003 zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, auszuliefern oder ausliefern zu lassen, zu vertreiben oder vertreiben zu lassen und hierfür zu werben oder werben zu lassen. Die Gerichtskosten aller drei Instanzen und die außergerichtlichen Kosten der [X.] der ersten und zweiten Instanz sowie des ersten Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 2 und die [X.] jeweils zur Hälfte zu tragen. Die der [X.] im zweiten Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten hat die Klägerin zu 2 zu tragen. - 3 - Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 werden der [X.]n auferlegt. Die Klägerin zu 2 hat ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin zu 2 und ihre Tochter, die in der Hauptsache nicht mehr am Rechtsstreit beteiligte Klägerin zu 1, haben sich gegen die Veröffentlichung des von der [X.] verlegten [X.]s "[X.]" von [X.] (im Folgenden: Autor) gewandt. Das Buch schildert die Liebesbeziehung zwischen der Titelfigur [X.] und dem Ich-Erzähler, dem Schriftsteller [X.]. Die Klägerin zu 1, die [X.] eine intime Beziehung zum Autor unterhielt, und ihre Mutter haben die Auffassung vertreten, der Inhalt des [X.]s verletze ihr all-gemeines Persönlichkeitsrecht, weil sich die Schilderung [X.]figuren [X.] und [X.] eng an ihrem Leben orientiere. 1 Auf Antrag beider Klägerinnen wurde der [X.] im Wege der [X.] Verfügung untersagt, das Buch "[X.]" in der Ursprungsfassung zu ver-breiten. Die Beklagte gab danach mehrere Unterlassungsverpflichtungserklä-rungen unterschiedlichen Inhalts ab. Das [X.] hat der Unterlassungs-klage in der nach der vierten Verpflichtungserklärung vom 18. August 2003 ver-bliebenen Fassung stattgegeben und im Übrigen die Erledigung der [X.] - 4 - che festgestellt. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurück-gewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die [X.] unter Hinnahme des Feststellungsausspruchs ihr Klageabweisungsbegehren im Übrigen weiterverfolgt hat, hat der erkennende Senat mit Urteil vom 21. Juni 2005 ([X.]/04 - NJW 2005, 2844 = [X.], 1403) zurückgewiesen. 3 Auf die Verfassungsbeschwerde der [X.] hat das Bundesverfas-sungsgericht dieses Urteil mit Beschluss vom 13. Juni 2007 (NJW 2008, 39) aufgehoben und die Sache an den [X.] zurückverwiesen, soweit der Klage der Klägerin zu 2 stattgegeben worden ist. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren mit der Revision weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsklage ungeachtet der [X.]en der [X.] insgesamt für zulässig und begründet erachtet, weil die Veröffentlichung des Buches "[X.]" beide Klägerinnen in ih-rem jeweiligen allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Diese seien in [X.]figuren [X.] und [X.] und dem Handlungs- und Beziehungsgeflecht des Buches für einen nicht unbedeutenden Leserkreis erkennbar. Dies beruhe zum einen darauf, dass der Klägerin zu 1 der [X.] und der Klägerin zu 2 der alternative Nobelpreis verliehen worden sei. Die in der streitgegenständli-chen [X.] erfolgte Umbenennung der Preise in "[X.]" und "[X.]" vermöge wegen der geschilderten Begleitumstände die Er-kennbarkeit nicht zu beseitigen. Darüber hinaus stimmten das Erscheinungsbild 4 - 5 - und der Lebens- und Berufsweg der Klägerinnen im Wesentlichen mit denen [X.]figuren überein. 5 Eine genügende Verfremdung des Abbildes vom Urbild fehle. Es lägen so markante Übereinstimmungen vor, dass der Leser nicht zwischen Wahrheit und Erdichtetem unterscheiden könne. Auch unter Berücksichtigung des [X.] des Buches als Belletristik sei wegen der Kumulation von [X.] nicht erkennbar, dass keine realen Personen dargestellt [X.]. Dass [X.] sei, werde weder durch das Nachwort noch durch das aufgrund der ersten Verpflichtungserklärung eingefügte Vorwort ausrei-chend klar. Das Buch verletze nicht nur die Klägerin zu 1 in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, sondern greife auch in schwerwiegendem Maße in die Privatsphäre der Klägerin zu 2 ein. Es zeichne nämlich ein negatives Charak-terbild [X.]figur [X.]. Leser, die die Klägerin zu 2 identifiziert hätten, würden die Charakterzüge von [X.] mit denen der Klägerin zu 2 gleichsetzen. Dadurch werde diese in ihrem Recht am eigenen Lebensbild verletzt. Eine der-art schwerwiegende Entstellung sei durch die Kunstfreiheit nicht gedeckt. I[X.] Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit es der Klägerin zu 2 einen Unterlassungsanspruch zugesprochen hat. 6 1. Wie das [X.] entschieden hat, sind beide Kläge-rinnen durch die Veröffentlichung des Buchs "[X.]" in ihrem Persönlichkeits-recht betroffen. Sie sind als Vorbilder [X.]figuren erkennbar, ohne dass diese Erkennbarkeit allerdings schon für sich allein eine Persönlichkeitsrechts-7 - 6 - verletzung bedeutet. Die Klägerinnen sind indessen nicht so geringfügig betrof-fen, dass ihr Persönlichkeitsrecht von vornherein zurücktreten müsste, denn [X.]figuren werden Handlungen und Eigenschaften zugeschrieben, die, wenn der Leser sie auf die Klägerinnen beziehen kann, geeignet sind, deren Persönlichkeitsrecht erheblich zu beeinträchtigen. Dem Persönlichkeitsrecht werden durch die Kunstfreiheit Grenzen gezogen. Steht fest, dass in Ausübung der Kunstfreiheit durch schriftstellerische Tätigkeit das Persönlichkeitsrecht [X.] beeinträchtigt wird, ist bei der Entscheidung über den auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht gestützten zivilrechtlichen Abwehranspruch der Kunstfrei-heit angemessen Rechnung zu tragen. Es bedarf daher der Klärung, ob die Be-einträchtigung des Persönlichkeitsrechts derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat. Eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus. Lässt sich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts indessen zweifels-frei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt wer-den (vgl. [X.] NJW 1985, 261, 262 f. = [X.]E 67, 213, 228 [[X.]]). Nach den Ausführungen des [X.]s hängt dabei die Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts sowohl davon ab, in welchem Maß der Künstler es dem Leser nahelegt, den Inhalt seines Werks auf wirkliche Personen zu beziehen, als auch von der Intensität der Persönlichkeits-rechtsbeeinträchtigung, wenn der Leser diesen Bezug herstellt. Zu den Beson-derheiten erzählender Kunstformen wie dem [X.] gehört, dass sie zwar [X.] an die Realität anknüpfen, der Künstler dabei aber eine neue ästhetische Wirklichkeit schafft. Das erfordert eine kunstspezifische Betrachtung zur Be-stimmung des durch [X.] im jeweiligen Handlungszusammenhang dem Leser nahegelegten Wirklichkeitsbezugs, um auf dieser Grundlage die Schwere 8 - 7 - der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bewerten zu [X.]. Ein Kunstwerk strebt eine gegenüber der "realen" Wirklichkeit verselbstän-digte "wirklichere Wirklichkeit" an, in der die reale Wirklichkeit auf [X.] in einem neuen Verhältnis zum Individuum bewusster erfahren wird. Die künstlerische Darstellung kann deshalb nicht am Maßstab der Welt der Realität, sondern nur an einem kunstspezifischen, ästhetischen Maßstab gemessen werden. Je stärker der Autor eine [X.]figur von ihrem Urbild löst und zu einer Kunstfigur verselbständigt ("verfremdet"; vgl. [X.] NJW 1971, 1645, 1647 = [X.]E 30, 173, 195 [[X.]]), umso mehr wird ihm eine kunstspezifische Betrachtung zugutekommen. Dabei geht es bei solcher Fiktio-nalisierung nicht notwendig um die völlige Beseitigung der Erkennbarkeit, son-dern darum, dass dem Leser deutlich gemacht wird, dass er nicht von der [X.] des Erzählten ausgehen soll. Für die Abwägung ist entscheidend, mit welcher Intensität das Persönlichkeitsrecht betroffen ist. Hierzu hat das [X.] ausgeführt, zwischen dem Maß, in dem der Autor eine von der Wirklichkeit abgelöste ästhetische Realität schaffe und der Intensität der Verletzung des Persönlichkeitsrechts bestehe eine Wechselbeziehung. Je stärker Abbild und Urbild übereinstimmten, desto schwerer wiege die [X.]. Je mehr die künstlerische Darstellung die besonders geschützten Dimensionen des Persönlichkeitsrechts berühre, desto stärker müsse die Fiktionalisierung sein, um eine Persönlichkeitsrechtsverlet-zung auszuschließen. 2. Nach diesen Grundsätzen hat das [X.] die Be-urteilung des erkennenden Senats gebilligt, dass der Klägerin zu 1 ein [X.] zustehe, weil sie als "[X.]" so eindeutig erkennbar sei, dass deren Darstellung ihre Intimsphäre verletze und [X.] auch mit der Schil-derung der tatsächlich bestehenden lebensbedrohlichen Krankheit ihrer Tochter in schwerwiegender Weise das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1 [X.] - 8 - trächtige. Dagegen werde die Revisionsentscheidung hinsichtlich der Klägerin zu 2 der gebotenen kunstspezifischen Betrachtung nicht in jeder Hinsicht ge-recht; insoweit liege ein Verstoß gegen die Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vor. 10 3. Die danach gebotene erneute Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin zu 2 und der Kunstfreiheit der [X.] führt dazu, dass die grund-rechtlich geschützten Interessen der [X.] den Vorrang verdienen. a) Nach den vom [X.] aufgestellten Vorausset-zungen erfordert es die Kunstfreiheit, bei [X.] von der Fiktionalität des Textes auszugehen. Für ein literarisches Werk, das an die Wirklichkeit [X.], ist es kennzeichnend, dass es tatsächliche und fiktive Schilderungen vermengt. Der Grundrechtsschutz solcher Literatur verbietet es, die [X.]sverletzung bereits in der Erkennbarkeit als Vorbild einerseits und in den negativen Zügen [X.]figur andererseits zu sehen. Ein solches Ver-ständnis des Rechts am eigenen Lebensbild würde der Kunstfreiheit nicht ge-recht. Erforderlich wäre vielmehr der Nachweis, dass dem Leser vom Autor [X.] wird, bestimmte Teile der Schilderung als tatsächlich geschehen [X.], und dass gerade diese Teile eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, entweder weil sie ehrenrührige falsche Tatsachenbehauptungen aufstellen oder wegen der Berührung des Kernbereichs der Persönlichkeit überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören. Das ist bei Berücksichtigung der Vorgaben des [X.]s nicht der Fall. 11 b) Allerdings kann die Figur der [X.] beim Leser das Bild einer depressi-ven, psychisch kranken Alkoholikerin entstehen lassen, einer Frau, die ihre Tochter und ihre Familie tyrannisiert, herrisch und streitsüchtig ist, ihre Kinder vernachlässigt hat, das Preisgeld in ihr bankrottes Hotel gesteckt hat, ihren [X.] - 9 - tern Land gestohlen und die Mafia auf sie gehetzt hat, gegen den Goldabbau nur gekämpft hat, weil auf ihrem eigenen ergaunerten Grundstück kein Gold zu finden war, eine hohe Brandschutzversicherung abgeschlossen hat, bevor ihr Hotel in Flammen aufging, ihre Tochter zur Abtreibung gedrängt hat, von [X.] betrogen und von [X.] geschlagen worden ist. Diese negative Darstellung [X.]figur [X.] recht-fertigt für sich allein aber nicht die Annahme, dass die Klägerin zu 2 dadurch in derart schwerwiegender Weise in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird, dass die Kunstfreiheit dahinter zurücktreten muss. Eine solche Sicht wird, wie das [X.] ausgeführt hat, nur unzureichend der gebo-tenen kunstspezifischen Betrachtung gerecht, zumal die genannten Aussagen sogar als Tatsachenfeststellungen zum Beispiel in einer Autobiografie oder als Kritik an der Trägerin eines Alternativen Nobelpreises erlaubt sein könnten. Da es die Kunstfreiheit gebietet, bei [X.] zunächst einmal von der Fiktio-nalität des Textes auszugehen, hat derjenige, der sich in seinem [X.] verletzt sieht, die Unrichtigkeit oder Ehrenrührigkeit der von ihm [X.] Passagen nachzuweisen, denn wenn die Führung des [X.] in solchen Fällen vom Künstler zu führen wäre, würde diesem etwas zugemutet, was er nach seinem Selbstverständnis nicht leisten kann, weil er selbst von der Fiktionalität der Schilderung ausgeht. Das an die Wirklichkeit an-knüpfende Kunstwerk hätte bei diesem Ansatz daher weniger Schutz als ein Tatsachenbericht, bei dem der Wahrheitsbeweis offenstünde. Bei dem [X.] "[X.]" handelt es sich um realistische Literatur in dem Sinne, dass [X.] sich an realen Schauplätzen zuträgt und Personen zu Hauptfiguren hat, die realistische Züge aufweisen. Der Autor spielt mit der [X.] insoweit bewusst Grenzen ver-schwimmen lassen. Gleichwohl vermag ein literarisch verständiger Leser zu erkennen, dass sich der Text nicht in einer reportagehaften Schilderung von 13 - 10 - realen Personen und Ereignissen erschöpft, sondern dass er [X.] hinter [X.] besitzt. Die mit der Klägerin zu 2 nur teilweise verschränkte [X.]figur der [X.] spielt eine wichtige Rolle im Gesamtgefüge des [X.]s bei der Suche nach der Schuld für das Scheitern der Beziehung zwischen [X.] und [X.]. [X.] gleitet hinsichtlich der Klägerin zu 2 we-gen dieser Funktionalisierung [X.]figur der [X.] nicht in eine Schmähung ab. Der Autor legt vielmehr in gleicher Weise bei sich selbst charakterliche Schwächen offen, dargestellt anhand der Figur des [X.], der ebenfalls gegenüber seiner Tochter versagt und von großer Zerrissenheit und Eifersucht geprägt ist. Gerade auch dieses Stellen der Schuldfrage unter besonderer Her-vorhebung des schwierigen Verhältnisses zwischen einem Liebhaber und der Mutter der Geliebten zeigt die Existenz [X.] des [X.]s. Das gilt, wie das [X.] weiter ausgeführt hat, hin-sichtlich der Figur der [X.] auch deshalb, weil der Autor sie anders als [X.] ganz überwiegend nicht aus eigenem Erleben schildert. Die Lebensgeschichte der [X.] ist [X.] im [X.]. Gerade die von der Kläge-rin zu 2 angegriffenen Inhalte des [X.]s sind deutlich erzählerisch, zum Teil auch mit Distanz nur als Wiedergabe fremder Erzählungen, Gerüchte und [X.] geschildert. Die Verfremdung bzw. Distanzierung ist, wie die Revision mit Recht geltend macht, bei der Figur der [X.] sehr viel deutlicher angelegt als bei der Figur der [X.]. Die gegebene Beeinträchtigung des Persönlichkeits-rechts der Klägerin zu 2 ist deshalb weniger schwerwiegend. Bei dieser Sach-lage muss die gebotene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 2 und der Kunstfreiheit der [X.] im Ergebnis dazu führen, dass der Kunstfreiheit der Vorrang gebührt. Die Ausführungen der Revisionser-widerung in ihrem Schriftsatz vom 13. Mai 2008 können zu keinem anderen Ergebnis führen. Sie beziehen sich überwiegend auf Presseberichte, die vor Erscheinen des [X.]s veröffentlicht wurden. Zudem handelt es sich [X.] - 11 - sual um neuen Sachvortrag, der revisionsrechtlich keine Berücksichtigung [X.] kann (§ 559 Abs. 1 ZPO). II[X.] 15 [X.] beruht auf §§ 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. [X.] [X.] [X.]

Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.10.2003 - 9 O 11360/03 - [X.], Entscheidung vom 06.04.2004 - 18 U 4890/03 -

Meta

VI ZR 252/07

10.06.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2008, Az. VI ZR 252/07 (REWIS RS 2008, 3538)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3538

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