Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2014, Az. 5 StR 129/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6194

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 129/14

vom
22. April 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. April 2014
beschlossen:

Die Revisionen des Angeklagten und des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 8. November 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Bei dem Angeklagten wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen im Revisionsverfahren abgesehen. Der Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des [X.] im [X.] erfolgt wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht.

[X.] Dölp

König

Berger [X.]

Meta

5 StR 129/14

22.04.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2014, Az. 5 StR 129/14 (REWIS RS 2014, 6194)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6194

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