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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 129/14
vom
22. April 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
gefährlicher Körperverletzung
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. April 2014
beschlossen:
Die Revisionen des Angeklagten und des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 8. November 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Bei dem Angeklagten wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen im Revisionsverfahren abgesehen. Der Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des [X.] im [X.] erfolgt wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht.
[X.] Dölp
König
Berger [X.]
Meta
22.04.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2014, Az. 5 StR 129/14 (REWIS RS 2014, 6194)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6194
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 348/14 (Bundesgerichtshof)
5 StR 2/01 (Bundesgerichtshof)
3 StR 221/12 (Bundesgerichtshof)
4 StR 129/18 (Bundesgerichtshof)
Zulässigkeit eines unbezifferten Adhäsionsantrags
5 StR 261/12 (Bundesgerichtshof)
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