Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2001, Az. 5 StR 2/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3814

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5 StR 2/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 23.Januar 2001in der Strafsachegegenwegen Totschlags- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Januar 2001beschlossen:Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 5. September 2000 werden nach § 349Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittelund die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.[X.]eDer [X.] hat zu den Rechtsmitteln wie folgt Stellunggenommen:fiDie Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig (§ 349Abs. 1 StPO).Die Nebenkläger haben zwar beantragt, das angefochtene Urteilaufzuheben; sie haben das Rechtsmittel aber lediglich mit dernicht ausgeführten Sachrüge begründet. Damit haben sie nicht,wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläß-lich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderungdes Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung [X.] wollen, die zum Ausschluß als Nebenkläger berechtigt(vgl. [X.]R StPO § 400 Abs. 1 [X.] Zulässigkeit 5). Es bleibt [X.], ob sich die Nebenkläger auch gegen den Schuldspruch- 3 -wenden oder ob sie lediglich die Strafbemessung beanstandenwollen. Die Erhebung der unausgeführten Sachrüge genügt [X.], um die Zulässigkeit des Rechtsmittels feststellen zu können(vgl. [X.]R StPO § 400 Abs. 1 [X.] Zulässigkeit 2 und 5; Senat, Be-schluß vom 22. Mai 2000 [X.] 5 StR 129/00 [X.]; [X.], Beschluß vom9. November 2000 [X.] 4 StR 425/00 [X.]; [X.] in KK, StPO [X.] 400 [X.] tritt der Senat bei.[X.]Häger Basdorf Raum Brause

Meta

5 StR 2/01

23.01.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2001, Az. 5 StR 2/01 (REWIS RS 2001, 3814)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3814

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