Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2015, Az. 2 StR 348/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 12596

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/14
vom
16. April
2015
in der Strafsache
gegen

wegen fahrlässiger Tötung

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] am 16. April
2015 gemäß §
349 Abs.
1 StPO
beschlossen:

Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des [X.] vom 5. März 2014
wird als
unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu [X.] Geldstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenkläger ist
unzulässig.
1. Die Einlegung des Rechtsmittels am 7.
Juli 2014 erfolgte schon nicht innerhalb der
Frist zur Einlegung der
Revision

341 Abs.
1 StPO).
2. Nach
§
400 Abs.
1 StPO
kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum [X.] als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision ei-nes genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa
BGH, Beschluss vom 22.
Mai 2000 -
5 [X.], BGHR StPO §
400 Abs.
1 Zulässigkeit 10). Auch diesen Anforderungen genügt die 1
2
3
-
3
-
Revision nicht. Die Nebenkläger haben
pauschal auf die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft Bezug genommen, die indes ihrerseits allein auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist.
Damit ist nicht erkennbar, dass sie ein mit einer
Nebenklägerrevision erreichbares Ziel verfolgen.
Fischer [X.]

Eschelbach

Ott Zeng

Meta

2 StR 348/14

16.04.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2015, Az. 2 StR 348/14 (REWIS RS 2015, 12596)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12596

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