Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2012, Az. 3 StR 221/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5049

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 221/12
vom
3. Juli 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
gefährlicher Körperverletzung

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führerin und des [X.] am 3. Juli 2012 gemäß §
349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 15.
Dezember 2011 wird als unzulässig verwor-fen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.
Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum [X.] als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt ([X.] Rspr.;
vgl. etwa [X.], Beschluss vom 22. Mai 2000 -
5 [X.], [X.]R StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10). Diesen Anforderungen genügt die Revision nicht. Die Nebenklägerin hat ihr Rechtsmittel mit der nicht ausgeführten Formal-
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und der allgemeinen Sachrüge begründet; einen Revisionsantrag hat sie nicht gestellt. Damit ist nicht erkennbar, dass sie ein mit einer Nebenklägerrevision erreichbares Ziel verfolgt.
[X.] Schäfer Mayer

Gericke Spaniol

Meta

3 StR 221/12

03.07.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2012, Az. 3 StR 221/12 (REWIS RS 2012, 5049)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5049

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