Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.06.2018, Az. B 1 KR 59/17 B

1. Senat | REWIS RS 2018, 6971

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Organisationsverschulden des Rechtsanwalts - Kontrolle der Eintragungen in einen elektronischen Fristenkalender - Sorgfaltspflicht - elektronisch geführte Handakte - Rechtsmittelbegründungsfrist - Überprüfung der Notierung durch Einsichtnahme


Leitsatz

1. Ein Rechtsanwalt muss für die ordnungsgemäße Organisation seines Büros die Überwachung des elektronischen Fristenkalenders durch Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls veranlassen.

2. Ein Rechtsanwalt verletzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er bei Einlegung des Rechtsmittels die gebotene Notierung der Rechtsmittelbegründungsfrist in der elektronisch geführten Handakte nicht durch deren Einsichtnahme überprüft.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 30. Mai 2017 wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 30. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4169,21 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Klägerin, Trägerin eines für die [X.]ehandlung Versicherter zugelassenen Krankenhauses, behandelte die bei der beklagten Krankenkasse versicherte [X.] stationär vom 8. bis [X.] und berechnete hierfür die Fallpauschale E71[X.] (Neubildungen der Atmungsorgane, ein [X.]elegungstag oder ohne äußerst schwere [X.], ohne starre [X.]ronchoskopie oder ohne komplexe [X.]iopsie der Lunge) zuzüglich des [X.] 53.05 (insgesamt 4169,21 Euro). Die [X.]eklagte beglich die Rechnung, rechnete jedoch später in Höhe des Rechnungsbetrages gegen andere Forderungen der Klägerin auf, da die [X.]ehandlung auch ambulant hätte durchgeführt werden können. Das [X.] hat die Klage auf Zahlung von 4169,21 Euro abgewiesen. Das L[X.] hat die [X.]erufung zurückgewiesen (Urteil vom 30.5.2017).

2

Das L[X.]-Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 3.7.2017 zugestellt worden. Sie haben hiergegen [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt ([X.]). Der erkennende Senat hat die Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der [X.]eschwerdebegründungsfrist bei Gericht noch keine [X.]egründung eingegangen sei (Schreiben vom 5.9.2017). Die Klägerin hat daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen [X.]and beantragt (18.9.2017) und die [X.]eschwerde begründet (28.9.2017).

3

II. Die [X.]eschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 [X.]G iVm § 169 [X.] [X.]G zu verwerfen (dazu 1.). Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen [X.]and wegen Versäumung der Frist zur [X.]egründung der [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem L[X.]-Urteil ist abzulehnen (dazu 2.).

4

1. Die [X.]eschwerde der Klägerin ist wegen Verfristung unzulässig. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils - hier: 3.7.2017 - einzulegen (§ 160a Abs 1 [X.] [X.]G) und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen (§ 160a [X.] [X.]G). Die [X.]egründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden (§ 160a Abs 2 [X.] [X.]G). Die Klägerin hat die [X.]eschwerde zwar innerhalb der am [X.] abgelaufenen einmonatigen Frist eingelegt, jedoch innerhalb der am [X.], einem Montag (vgl § 64 Abs 2 und 3 [X.]G), abgelaufenen zweimonatigen Frist weder einen Antrag auf Verlängerung der [X.]egründungsfrist gestellt noch die [X.]eschwerde begründet.

5

2. Der Klägerin ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen [X.]and wegen Versäumung der Frist zur [X.]egründung der [X.]eschwerde zu gewähren.

6

Die Klägerin versäumte die Frist zur [X.]egründung der [X.]eschwerde nicht schuldlos. Die Nichteinhaltung der zweimonatigen Frist zur [X.]egründung der [X.]eschwerde beruht auf einem Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Sie haben es nach ihrem Vorbringen und den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen versäumt, durch eine zweckmäßige [X.]üroorganisation, insbesondere hinsichtlich der Fristen- und Terminüberwachung, ausreichende Vorkehrungen zur Vermeidung von Fristversäumnissen zu treffen, obwohl sie verpflichtet sind, durch organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der [X.]ehandlung von [X.] in größtmöglichem Umfang auszuschließen.

7

Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen [X.]and zu gewähren. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur [X.]egründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs 1 und [X.] und 2 [X.]G). Eine Säumnis ist schuldhaft, wenn der [X.]eteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist (vgl z[X.] [X.][X.]E 1, 227, 232; [X.][X.]E 61, 213, 214 = [X.] 1500 § 67 [X.]; [X.][X.] [X.] 3-1500 § 67 [X.]; [X.][X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] RdNr 5 mwN; [X.][X.] [X.] 4-1500 § 67 [X.] RdNr 14). Das Verschulden eines [X.]evollmächtigten ist dem vertretenen [X.]eteiligten stets wie eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 73 Abs 6 [X.] [X.]G iVm § 85 Abs 2 ZPO; vgl [X.][X.] [X.] 3-1500 § 67 [X.] mwN und [X.] 3-1500 § 67 [X.] mwN). Für ein Verschulden von Hilfspersonen des [X.]evollmächtigten gilt dasselbe dann, wenn dieses vom [X.]evollmächtigten selbst zu vertreten, also als dessen eigenes Verschulden anzusehen ist (vgl [X.][X.] [X.] 4-1500 § 67 [X.] RdNr 14). Das Verhalten des Prozessbevollmächtigten ist dagegen nicht schuldhaft, wenn er darlegen kann, dass es zu einem [X.]üroversehen gekommen ist, obwohl er alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige [X.]elehrung und Überwachung seiner [X.]ürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (vgl [X.]FH [X.]eschluss vom 11.2.2003 - VII [X.] 118/02 - [X.]FH/NV 2003, 801, 802; [X.][X.] [X.]eschluss vom 11.12.2008 - [X.] 6 [X.] 34/08 [X.] - Juris Rd[X.]; vgl zum Ganzen [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 1 KR 104/12 [X.] - RdNr 5; [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 1 KR 3/13 [X.] - RdNr 5; [X.][X.] [X.]eschluss vom 10.12.2014 - [X.] 1 KR 11/14 [X.] - Juris RdNr 8; s ferner [X.] in [X.], ZPO, 32. Aufl 2018, § 233 Rd[X.] mwN, [X.]ichwort [X.]üropersonal und -organisation).

8

Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts verlangt in [X.] zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines [X.]üros dafür zu sorgen, dass die Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und [X.]ehandlung von Fristen auszuschließen. Ein bestimmtes Verfahren ist insoweit zwar weder vorgeschrieben noch allgemein üblich. Auf welche Weise der Rechtsanwalt sicherstellt, dass die Eintragung im Fristenkalender und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig erfolgen, steht ihm grundsätzlich frei (vgl [X.]GH [X.]eschluss vom 13.7.2010 - VI Z[X.] 1/10 - NJW 2011, 151 RdNr 6 mwN; [X.][X.] [X.]eschluss vom 10.12.2014 - [X.] 1 KR 11/14 [X.] - Juris RdNr 9).

9

Die elektronische Kalenderführung eines Prozessbevollmächtigten darf nach höchstrichterlicher Rspr grundsätzlich keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als die eines herkömmlichen Fristenkalenders. Werden die Eingaben in den [X.] nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm kontrolliert, ist darin ein anwaltliches Organisationsverschulden zu sehen. Denn bei der Eingabe der Datensätze bestehen spezifische Fehlermöglichkeiten. Die Fertigung eines Kontrollausdrucks ist erforderlich, um nicht nur Datenverarbeitungsfehler des [X.], sondern auch Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen (vgl [X.]GH [X.]eschluss vom 17.4.2012 - VI Z[X.] 55/11 - Juris RdNr 8 mwN zur Rspr des [X.]GH und zur Literatur; [X.]GH [X.]eschluss vom 12.4.2018 - V Z[X.] 138/17 - Juris Rd[X.] und 9 mwN zur Rspr des [X.]GH; [X.]FH [X.]eschluss vom [X.] - X R 14/13 - Juris RdNr 13 mwN = [X.]FH/NV 2014, 567, RdNr 13 mwN).

Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört zudem, dass die [X.] in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur [X.]earbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur [X.]erechnung und Notierung laufender [X.] einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich dann grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf. Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte nicht zugleich zur [X.]earbeitung mit vorgelegt worden ist, so dass der Rechtsanwalt in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen hat. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Handakte des Rechtsanwalts in herkömmlicher Form als Papierakte oder aber als elektronische Akte geführt wird. Wie die Vorschrift des § 50 Abs 5 [X.]RAO aF, ab 18.5.2017 § 50 Abs 4 [X.]RAO, zeigt, kann sich ein Rechtsanwalt zum Führen der Handakten der elektronischen Datenverarbeitung bedienen. Entscheidet er sich hierfür, muss die elektronische Handakte jedoch ihrem Inhalt nach der herkömmlichen entsprechen und insbesondere zu [X.] und deren Notierung ebenso wie diese verlässlich Auskunft geben können. Wie die elektronische Fristenkalenderführung gegenüber dem herkömmlichen Fristenkalender darf auch die elektronische Handakte grundsätzlich keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als ihr analoges Pendant. Der Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung wie der Einlegung der [X.]eschwerde mit einer Sache befasst wird, hat dies zum Anlass zu nehmen, die Fristvermerke in der Handakte zu überprüfen. Auf welche Weise (herkömmlich oder elektronisch) die Handakte geführt wird, ist hierfür ohne [X.]elang. Der Rechtsanwalt muss die erforderliche Einsicht in die Handakte nehmen, indem er sich entweder die Papierakte vorlegen lässt oder das digitale Aktenstück am [X.]ildschirm einsieht. Dass die Handakte ausschließlich elektronisch geführt wird, kann jedenfalls nicht dazu führen, dass den Rechtsanwalt im Ergebnis geringere Überprüfungspflichten als bei herkömmlicher Aktenführung treffen (vgl [X.]GH [X.]eschluss vom 9.7.2014 - XII Z[X.] 709/13 - Juris RdNr 12 ff mwN = [X.], 1624, RdNr 12 ff mwN).

Eine [X.]üroorganisation, die diesen Voraussetzungen genügt, ist dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von Rechtsanwalt S, der [X.]üroleiterin [X.] und der Rechtsanwaltsfachangestellten So nicht zu entnehmen. Danach führt die Kanzlei einen elektronischen Fristenkalender. Auch im Übrigen erfolgt die Aktenbearbeitung sowie der Empfang und die Versendung von Schriftstücken, soweit technisch möglich, elektronisch. Geht ein Urteil - oder wie hier erstinstanzlich ein Gerichtsbescheid - über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach ein, wird der Vorgang an einen elektronischen Posteingangskorb weitergeleitet. Die Prozessbevollmächtigten notieren die einzutragenden Fristen handschriftlich in Papierform und reichen die Notizen an die Rechtsanwaltsfachangestellten weiter, damit diese die Fristen in das [X.] einpflegen.

Die Prozessbevollmächtigten legen schon nicht dar, dass sie dabei organisatorisch sichergestellt haben, dass sie die eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm kontrollieren. Insoweit beschränkt sich die Kontrolle nach dem eidesstattlich unterstützten Vorbringen auf eine tägliche stichprobenartige Überprüfung der Fristennotierungen. Das Vorbringen der Prozessbevollmächtigten verhält sich zudem überhaupt nicht dazu, dass sie fristgebundene Verfahrenshandlungen - hier Einlegung der [X.]eschwerde am [X.] - zum Anlass nehmen, in diesem Zusammenhang die Fristvermerke in der Handakte oder ihrem elektronischen Äquivalent zu überprüfen. Hätten sie dies getan, so wäre ihnen aufgefallen, dass keine [X.]eschwerdebegründungsfrist eingetragen war.

3. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die [X.]reitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 [X.]G iVm § 63 [X.], § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG.

Meta

B 1 KR 59/17 B

28.06.2018

Bundessozialgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Chemnitz, 30. Januar 2017, Az: S 30 KR 2438/15, Gerichtsbescheid

§ 67 Abs 1 SGG, § 73 Abs 6 S 7 SGG, § 160a Abs 1 S 2 SGG, § 160a Abs 2 S 1 SGG, § 85 Abs 2 ZPO, § 50 Abs 4 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.06.2018, Az. B 1 KR 59/17 B (REWIS RS 2018, 6971)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6971

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Referenzen
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VI ZB 1/10

VI ZB 55/11

V ZB 138/17

X R 14/13

XII ZB 709/13

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