Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2013, Az. 5 StR 381/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2191

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5 StR 381/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Oktober 2013
in dem Sicherungsverfahren
gegen

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Oktober 2013
beschlossen:

Die Revision
des Beschuldigten
gegen das Urteil des Land-gerichts Potsdam
vom 25. April 2013
wird
nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels
zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Eine Befangenheit des Sachverständigen ist trotz dessen Tätigkeit in der Kli-nik, in welcher der Beschuldigte einstweilig untergebracht ist,
letztlich ohne Rechtsfehler verneint worden, ohne dass es für diese Beurteilung zum Nach-teil des Beschuldigten auf dessen möglicherweise verständliche [X.] gegen seine Behandlung in der Klinik ankäme.

Der Senat verweist zur begrenzten Dauer der Unterbringung aus
Verhältnis-mäßigkeitsgründen auf [X.] 70, 297.

Basdorf

Schneider

König

Berger

[X.]

Meta

5 StR 381/13

09.10.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2013, Az. 5 StR 381/13 (REWIS RS 2013, 2191)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2191

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5 StR 381/13

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