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PDF anzeigen 5 StR 381/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Oktober 2013
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Oktober 2013
beschlossen:
Die Revision
des Beschuldigten
gegen das Urteil des Land-gerichts Potsdam
vom 25. April 2013
wird
nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Eine Befangenheit des Sachverständigen ist trotz dessen Tätigkeit in der Kli-nik, in welcher der Beschuldigte einstweilig untergebracht ist,
letztlich ohne Rechtsfehler verneint worden, ohne dass es für diese Beurteilung zum Nach-teil des Beschuldigten auf dessen möglicherweise verständliche [X.] gegen seine Behandlung in der Klinik ankäme.
Der Senat verweist zur begrenzten Dauer der Unterbringung aus
Verhältnis-mäßigkeitsgründen auf [X.] 70, 297.
Basdorf
Schneider
König
Berger
[X.]
Meta
09.10.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2013, Az. 5 StR 381/13 (REWIS RS 2013, 2191)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2191
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