Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2000, Az. 3 StR 245/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1593

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[X.]/00vom19. Juli 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2000einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. November 1999 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hatkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2StPO). Der näheren Erörterung bedarf nur folgendes:Entgegen der Auffassung des Revisionsführers ergeben die Urteilsfest-stellungen nicht die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen den [X.] fairen Verfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Form einer [X.] [X.]) Nach der Rechtsprechung setzt ein solcher Verstoß unter [X.], daß eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person [X.] der Polizei zu einer Straftat verleitet wird ([X.], 1123 f.). Die Urteilsgründe belegen jedoch weder, daß der [X.] noch daß er zunächst nicht tatgeneigt gewesen war, als er vondem V-Mann "B. " um Vermittlung eines [X.] gebeten wordenwar. Dafür genügt der auf [X.] mitgeteilte Umstand, daß der [X.] 3 -zunächst angegeben hatte, nichts mit Drogen zu tun zu haben, und von"B. " mehrfach und dringlich um die Vermittlung gebeten worden war, fürsich allein noch nicht. Denn ein solches Verhalten kann auch eine in [X.] verstrickte Person an den Tag legen, wenn sie von einem ihrbis dahin unbekannten Mann auf ein Rauschgiftgeschäft angesprochen wird,um zunächst auszuloten, ob sie nicht einem V-Mann der [X.].Dazu, ob der Angeklagte bei Kontaktaufnahme tatsächlich [X.] nicht tatgeneigt war, ergeben die Urteilsfeststellungen nichts. Aus § 267StPO ergibt sich auch keine materiellrechtliche Verpflichtung des Tatrichters,die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften in den Urteilsgründen zu do-kumentieren. Eine solche Begründungspflicht ist auch nicht dem Urteil [X.] des [X.] vom 18. November 1999 zu entnehmen.Dort wird es lediglich dann für geboten erachtet, in die Urteilsgründe ausdrück-liche Feststellungen aufzunehmen, wenn ein Fall unzulässiger Tatprovokationgegeben ist ([X.], 1123, 1127). Ferner hat der 1. Senat in dieserEntscheidung die Empfehlung ausgesprochen, daß die Staatsanwaltschaft [X.] trägt, daß die tatsächlichen Voraussetzungen des Tatverdachts be-reits zeitnah in den Ermittlungsakten dokumentiert werden (aaO). Da dieseEntscheidung vom 18. November 1999 zeitlich nach Erlaß des angefochtenenUrteils des [X.] vom 12. November 1999 ergangen ist,konnten die darin ausgesprochenen Anforderungen und Empfehlungen [X.] ohnehin noch nicht bekannt sein.b) Der Senat neigt zu der auch vom [X.] in seiner An-tragsschrift vom 8. Juni 2000 vertretenen Auffassung, daß ein Beschwerdefüh-- 4 -rer einen solchen [X.] mit Hilfe einer Verfahrensrüge geltendmachen muß, sofern sich die tatsächlichen Voraussetzungen eines Kon-ventionsverstoßes nicht schon aus den Urteilsfeststellungen ergeben. [X.] Strafsenat konnte in seinem Urteil vom 19. November 1999 diese Frage of-fen lassen, da dort das Verfahrensgeschehen den Urteilsfeststellungen zu ent-nehmen und im übrigen auch von der Revision vorgetragen war (aaO S. 1123).Diese Auffassung würde zudem auch der Rechtsprechung zu den vergleichba-ren Fällen der Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 6 Abs. 1 [X.]entsprechen, die ebenfalls mit einer Verfahrensrüge geltend zu machen ist,sofern sich der [X.] nicht bereits aus dem Urteil selbst ergibt([X.]R [X.] Art. 6 I S. 1 Verfahrensverzögerung 7; dagegen Prüfung von Amtswegen dann, wenn die Verzögerung erst bei der Vorlage an das [X.] auftritt, vgl. [X.] Wistra 2000).Eine solche, den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genü-gende Verfahrensrüge ist jedoch der Revisionsbegründung nicht zu entneh-men. Wie der [X.] zutreffend dargelegt hat, hätte der [X.] dazu den Akteninhalt mitteilen müssen, der Anhaltspunkte fürdas Bestehen eines Anfangsverdachts und einer Tatgeneigtheit des Ange-klagten enthält, um dem Revisionsgericht eine ausreichende Prüfung zu er-möglichen. Da sich jedoch aus dem Protokoll über die Vernehmung der [X.]" vom 19. Dezember 1998 ergibt, daß der Angeklagtebereits bei der Anbahnung der [X.] Kontakte zu [X.] der Drogenszene hatte und nach eigenen Angaben eine [X.] den [X.] erhalten hatte, hätte sich auch bei einer Prüfung [X.] von Amts wegen keine unzulässige Tatprovokation er-geben, so daß letztlich nicht entschieden werden muß, ob eine solche [X.] -nur auf der Grundlage einer zulässigen Verfahrensrüge geboten gewesen wä-re.[X.]

Meta

3 StR 245/00

19.07.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2000, Az. 3 StR 245/00 (REWIS RS 2000, 1593)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1593

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