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PDF anzeigen[X.]/00vom28. Juni 2000in der Strafsachegegen1.2.wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 28. Juni 2000 beschlos-sen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 15. November 1999 werden als unbe-gründet verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibensmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, den Angeklagten [X.] damit begangener Einfuhr dieser Betäubungsmittel zuFreiheitsstrafen verurteilt. Die gegen die Verurteilungen gerichteten Revisionender Angeklagten bleiben erfolglos, da die Nachprüfung des [X.]eils auf [X.] Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagtenergeben haben (§ 349 Abs. 2 StPO).Ergänzend bemerkt der Senat:Die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammereine drogenspezifische Verdachtssituation für nicht gegeben erachtet hat [X.] von einer unzulässigen Tatprovokation durch die Vertrauensper-- 3 -son ([X.]) der Polizei ausgegangen ist. Immerhin waren der [X.] zuvor soge-nannte "Anbieterlisten" übergeben worden, in denen auch Rauschgift offeriertwurde; die Angeklagten hatten sich überdies sogleich tatgeneigt gezeigt.Das [X.] hat jedenfalls den in der - von ihm angenommenen [X.] eines [X.] liegenden Verstoß gegen den [X.] fairen Verfahrens gemäß Art. 6 [X.] bei der Festsetzung der [X.] kompensiert (vgl. [X.], [X.]. vom 18. November 1999 - 1 StR221/99 = NJW 2000, 1123, zur [X.] in [X.]St 45, 321 vorgese-hen). Zwar hat es das Maß der Kompensation im [X.]eil nicht exakt gesondertzum Ausdruck gebracht. Es hat aber in seinem vor der genannten [X.] verkündeten [X.]eil klargestellt, daß es lediglich wegen der [X.] berücksichtigten rechtswidrigen Tatprovokation von minder schwerenFällen gemäß § 29a Abs. 2, § 30 Abs. 2 BtMG ausgegangen ist, obwohl Ge-genstand der Tat rund 500 Gramm Heroingemisch waren.SchäferMaulNackSchluckebierKolz
Meta
28.06.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2000, Az. 1 StR 129/00 (REWIS RS 2000, 1813)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1813
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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