Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11.06.2013, Az. 1 ABR 33/12

1. Senat | REWIS RS 2013, 5190

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Gegenstand

Fehlende Tariffähigkeit von "medsonet"


Leitsatz

Die am 5. März 2008 gegründete Arbeitnehmervereinigung "medsonet. Die Gesundheitsgewerkschaft e. V." war zu keinem Zeitpunkt tariffähig.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde von [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 21. März 2012 - 3 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Tariffähigkeit der Arbeitnehmervereinigung „[X.]. Die [X.] ([X.]).

2

Antragstellerin ist die [X.], die Mitglied des beteiligten [X.] ([X.]) ist. [X.] ist Mitglied des beteiligten [X.] ([X.]). Sie hat am 20. Oktober 2008 mit dem vom Arbeitsgericht beteiligten [X.] ([X.]) [X.] ([X.]) und darüber hinaus mit dem Arbeitgeberverband Pflege [X.], drei Stiftungen in [X.]., dem [X.] [X.] [X.] sowie dem [X.] [X.] [X.] als Tarifverträge bezeichnete Vereinbarungen geschlossen. [X.] wurden des Weiteren die [X.] sowie der dort gewählte Betriebsrat beteiligt, nachdem zwischen diesen Betriebsparteien vor dem [X.] ein anhängiges Beschlussverfahren bis zur Entscheidung über die Tariffähigkeit von [X.] ausgesetzt wurde und der Betriebsrat vor dem [X.] beantragt hatte, festzustellen, „dass die [X.] [X.] nicht für den Abschluss von Tarifverträgen fähig ist, die in Ausfüllung der Öffnung des § 7 [X.] Abweichungen von diesem Gesetz auf [X.] ermöglichen sollen, soweit der Betrieb, für den er gewählt wurde, davon betroffen ist“ (- 19 [X.] -). Jenes Verfahren ist mit dem hier anhängigen nicht verbunden worden. Das [X.] hat die [X.] ([X.]) und die [X.] als Beteiligte in das Verfahren einbezogen.

3

[X.] wurde am 5. März 2008 gegründet. Nach der in der Gründungsversammlung beschlossenen Satzung handelt es sich hierbei um eine „[X.]“ der Arbeitnehmer in allen Bereichen des Gesundheitswesens und der [X.] Dienste, unabhängig von deren Trägerschaft. Sie ist nach eigenem Verständnis zuständig für die Arbeitnehmer in Krankenhäusern, Einrichtungen der Rehabilitation, stationären und ambulanten [X.], Behinderteneinrichtungen, Rettungsdiensten und Transportunternehmen, [X.] und Einrichtungen der allgemeinen Wohlfahrtspflege. [X.] verfolgt das satzungsmäßige Ziel, mit den Arbeitgebern und ihren Verbänden Tarifabschlüsse zu erzielen. Aufgrund einer vom [X.] am 11. Februar 2012 beschlossenen und am 4. Januar 2013 in das Vereinsregister eingetragenen Satzungsänderung ist [X.] grundsätzlich nicht mehr zuständig für Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft. Hierdurch hat sich nach eigenen Angaben der Zuständigkeitsbereich auf etwa ein Drittel der nach ihren Angaben ca. 2,4 Mio. Beschäftigten im Gesundheitswesen reduziert. Aufgrund einer mit der „[X.] - Die Berufsgewerkschaft [X.]“ geschlossenen Vereinbarung erbringt diese für [X.] Dienstleistungen in den Bereichen Buchhaltung, Mitgliederverwaltung, Beitragseinzug und Mitgliederbetreuung. Hierfür zahlt ihr [X.] eine Bearbeitungspauschale iHv. 40 % ihres gesamten Mitgliedsbeitragsaufkommens, wobei sie davon ausgeht, dass der durchschnittliche Mitgliedsbeitrag 15,00 Euro monatlich beträgt. Nach eigenen Angaben hatte [X.] zum 31. Dezember 2011 7.439 Mitglieder gehabt.

4

[X.] hat geltend gemacht, [X.] sei von Anfang an nicht tariffähig gewesen. Die Arbeitnehmervereinigung sei nicht in der Lage, eigenständig die Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen. Sie sei nicht ausreichend durchsetzungsfähig und leistungsstark. Bei den von ihr abgeschlossenen „Tarifverträgen“ habe es sich um Gefälligkeitstarifverträge gehandelt.

[X.] hat beantragt

5

        

1.    

festzustellen, dass [X.] keine tariffähige [X.] iSd. § 2 Abs. 1 TVG ist;

        

2.    

festzustellen, dass [X.] zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bundesmanteltarifvertrags Nr. 1 für die Beschäftigten in Privatkliniken, abgeschlossen zwischen ihr und dem [X.] e. V., keine tariffähige [X.] iSd. § 2 Abs. 1 TVG war.

6

[X.] und der Arbeitgeberverband Pflege [X.] haben Antragsabweisung beantragt und ausgeführt, bei [X.] handele es sich um eine noch in der Aufbauphase befindliche [X.]. Für die Leistungsfähigkeit ihrer Organisation müsse es daher genügen, wenn sie durch hauptamtliche Mitarbeiter eines gewerkschaftlichen Kooperationspartners unterstützt werde. Unter Berücksichtigung dessen sei sie ausreichend leistungsfähig gewesen. Ihre Durchsetzungsfähigkeit werde durch den Abschluss von über 100 Tarifverträgen belegt.

7

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen stattgegeben. Auf die Beschwerden von [X.] und dem Arbeitgeberverband Pflege [X.] hat das [X.] den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert, soweit dieses dem Antrag zu 2. entsprochen hat, im Übrigen hat es die Beschwerden zurückgewiesen. Die Beschwerden der Stiftungen sowie des Betriebsrats der [X.] hat das [X.] als unzulässig verworfen, da diese - ebenso wie die [X.] - nicht an dem Verfahren zu beteiligen waren. Gegen den Beschluss des [X.]s haben [X.] sowie [X.] und der Arbeitgeberverband Pflege [X.] im Umfang ihres Unterliegens Rechtsbeschwerde eingelegt. [X.] und der Arbeitgeberverband Pflege [X.] haben vor der Anhörung im Rechtsbeschwerdeverfahren ihre Rechtsbeschwerden zurückgenommen. Das Verfahren ist daraufhin hinsichtlich des zu 1. gestellten Feststellungsantrags nach § 94 Abs. 3 Satz 2 ArbGG eingestellt worden.

8

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde von [X.], mit der sich diese gegen die Abweisung des Antrags zu 2. richtet, ist unbegründet. Aufgrund der nach Rücknahme der Rechtsbeschwerden von [X.] und dem Arbeitgeberverband Pflege [X.] rechtskräftig gewordenen Feststellung des [X.]s, dass [X.] keine tariffähige [X.] ist, ist auch rechtskräftig entschieden, dass [X.] zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bundesmanteltarifvertrags Nr. 1 für die Beschäftigten in Privatkliniken keine tariffähige [X.] iSd. § 2 Abs. 1 TVG war. Ein Interesse an einer gesonderten Feststellung besteht insoweit nicht.

9

I. Die gebotene Antragsauslegung ergibt, dass [X.] mit dem noch anhängigen Feststellungsantrag zu 2. eine punktuelle Feststellung begehrt, nämlich dass [X.] zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bundesmanteltarifvertrags Nr. 1 für die Beschäftigten in Privatkliniken keine tariffähige [X.] iSd. § 2 Abs. 1 TVG war. In der Anhörung vor dem Senat hat [X.] klargestellt, dass es ihr mit diesem Antrag darum geht, deutlich erkennbar zu machen, dass [X.] bei Abschluss auch dieser Vereinbarung nicht tariffähig war.

II. Für einen solchen Antrag besitzt [X.] die nötige Antragsbefugnis. Diese steht einer Vereinigung zu, deren Tarifzuständigkeit sich räumlich und sachlich zumindest teilweise auf das Gebiet der Vereinigung erstreckt, deren Tariffähigkeit bestritten wird ([X.] 14. Dezember 2010 - 1 [X.] - Rn. 42, [X.]E 136, 302). Diese Anforderungen erfüllt [X.]. Sie ist unbestritten selbst tariffähig. Nach Nr. 1.4 des Anhangs 1 ihrer Satzung erstreckt sich deren Organisationsbereich auch auf Betriebe und Einrichtungen des öffentlichen und privaten Gesundheitswesens.

III. [X.] hat für die begehrte Feststellung das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Hierfür genügt es, dass [X.] nach ihrer Satzung im Bereich des Gesundheitswesens Tariffähigkeit beansprucht (vgl. [X.] 17. April 2012 - 1 [X.] - Rn. 50). Daneben muss nicht noch geprüft werden, ob für den Antrag ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO besteht. Diese Vorschrift findet in den Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG keine Anwendung. Jene sind nicht auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, sondern auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Eigenschaft gerichtet. Das Rechtsschutzinteresse von [X.] ist nicht deswegen entfallen, weil [X.] aufgrund einer behaupteten Satzungsänderung vom 9. März 2013 nun nicht mehr beabsichtigt, Tarifverträge zu verhandeln und zu schließen. Diese Satzungsänderung war zum Zeitpunkt der Anhörung vor dem Senat noch nicht ins Vereinsregister eingetragen und hat deshalb noch keine Wirksamkeit erlangt (§ 71 Abs. 1 BGB). Schon aus diesem Grund ist sie für die mit dem Antrag begehrte Feststellung unbeachtlich.

IV. Als Antragstellerin ist [X.] Beteiligte des Verfahrens. Die weiteren Beteiligten ergeben sich aus der durch § 97 Abs. 2 ArbGG bewirkten entsprechenden Anwendung von § 83 Abs. 3 ArbGG.

1. Hiernach bestimmt sich der Kreis der in den Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG anzuhörenden Personen und Stellen wie in den anderen in § 2a Abs. 1 ArbGG aufgeführten Verfahren nach materiellem Recht. Die Beteiligtenstellung setzt somit grundsätzlich voraus, dass die anzuhörenden Personen und Stellen von dem Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG in einer durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsposition unmittelbar betroffen werden (vgl. [X.] 14. Dezember 2010 - 1 [X.] - Rn. 58, [X.]E 136, 302). Dabei ist grundsätzlich die Beteiligung der jeweiligen Spitzenverbände ausreichend ([X.] 28. März 2006 - 1 [X.] - Rn. 19, [X.]E 117, 308). Erstreckt sich die Zuständigkeit der Vereinigung, deren Tariffähigkeit umstritten ist, auf das Gebiet mehrerer Bundesländer, ist an dem Verfahren auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes beteiligt ([X.] 5. Oktober 2010 - 1 [X.] - Rn. 18, [X.]E 136, 1). Eine nur mittelbare Betroffenheit von Personen und Stellen oder ein rechtlich nicht geschütztes Interesse, in das Verfahren einbezogen zu werden, reichen nicht aus.

2. Nach diesen Grundsätzen sind neben [X.] als Antragstellerin, [X.] als Tarifvereinigung, über deren Tariffähigkeit gestritten wird, der [X.], der [X.] und die [X.] als Spitzenverbände zu beteiligen. In das Rechtsbeschwerdeverfahren war darüber hinaus noch der Arbeitgeberverband Pflege [X.] allein deswegen einzubeziehen, weil er auch in diesem Verfahrensstadium einen Abweisungsantrag gestellt hatte. Dieser war geeignet, eine Beteiligtenstellung zu begründen, da im Falle der Antragsabweisung das kontradiktorische Gegenteil der vom Antragsteller begehrten Feststellung feststeht ([X.] 14. Dezember 2010 - 1 [X.] - Rn. 57, [X.]E 136, 302). Der [X.] war im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu beteiligen, weil er hier keinen Antrag gestellt hat. Die vom [X.] beteiligten Landesverbände der Privatkliniken in [X.] und [X.] waren nicht Beteiligte des Rechtsbeschwerdeverfahrens, da sie hier keine eigenständigen Abweisungsanträge gestellt, sondern lediglich den Abweisungsantrag des Arbeitgeberverbands Pflege [X.] unterstützt haben. Dieses [X.] ergibt sich hinreichend deutlich daraus, dass sie in ihrem mehr als drei Monate nach Zustellung des Beschlusses des [X.]s beim [X.] eingegangenen Schriftsatz zur Begründung ihres Abweisungsantrags ohne eigene substantielle Darlegungen lediglich auf dessen Ausführungen Bezug genommen haben (vgl. hierzu [X.] 25. August 1981 - 1 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 37, 31). Die Stiftungen, die als Arbeitgeber „Tarifverträge“ mit [X.] geschlossen haben, sind nicht am Verfahren beteiligt. Deren Interessen sind ebenso wie die der weiteren Arbeitgeberverbände durch die Beteiligung der [X.] auf Arbeitgeberseite als ausreichend gewahrt anzusehen ([X.] 14. Dezember 2010 - 1 [X.] - Rn. 59, aaO). Ebenso wenig waren die vom Arbeitsgericht beteiligten Betriebsparteien der [X.] in das Verfahren einzubeziehen. Dem steht die anderweitige Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) des mit dem Antrag zu 2. inhaltlich identischen Antrags aus dem Verfahren - 19 [X.] - entgegen (vgl. dazu [X.] 14. Dezember 2010 - 1 [X.] - Rn. 34, aaO).

V. Der Antrag von [X.] ist unzulässig. Über die mit dem Antrag zu 2. begehrte Feststellung ist bereits durch den in Rechtskraft erwachsenen Antrag zu 1. entschieden. Ein darüber hinausgehendes besonderes Interesse an der begehrten punktuellen Feststellung besteht nicht.

1. Der Umfang der Rechtskraft (§ 322 ZPO) des Beschlusses des [X.]s ergibt sich aus der [X.] und der Beschlussbegründung des [X.]s.

a) Im [X.] hat das [X.] dem Antrag zu 1. von [X.] entsprochen und festgestellt, dass [X.] keine tariffähige [X.] iSv. § 2 Abs. 1 TVG ist. In zeitlicher Hinsicht umfasst dieser Teil der [X.] die Feststellung der fehlenden Tariffähigkeit von [X.] auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Antrags bis zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung geltenden Satzungen. Dies folgt aus dem Normzweck des § 97 Abs. 1 ArbGG. Die Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG dienen der Sicherung der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie. Entsprechend diesem Ordnungszweck soll eine nach § 97 Abs. 1 ArbGG antragsberechtigte [X.] oder Stelle klären können, ob die Vereinigung, deren Tariffähigkeit umstritten ist, in der Lage ist, für ihre Mitglieder eine normative Regelung von Arbeitsbedingungen herbeizuführen ([X.] 17. April 2012 - 1 [X.] - Rn.  45). Durch einen Feststellungsantrag nach § 97 Abs. 1 ArbGG wird daher die Tariffähigkeit ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Antragsschrift bis zu dem der letzten Anhörung zur gerichtlichen Entscheidung gestellt. Dies kann anders zu beurteilen sein, wenn der Antragsteller sein Begehren in zeitlicher Hinsicht beschränkt (vgl. [X.] 14. Dezember 2010 - 1 [X.] - Rn. 33, [X.]E 136, 302) oder eine ausschließlich vergangenheitsbezogene Feststellung erreichen will.

b) Eine derartige zeitliche Beschränkung der Antragstellung ist weder den Feststellungen des [X.]s noch den Beschlussgründen zu entnehmen. Bei Antragstellung galt bei [X.] die in der Gründungsversammlung vom 5. März 2008 beschlossene Satzung. Die nachfolgende Satzungsänderung ist nicht von [X.], sondern von [X.] in das Verfahren eingeführt worden, ohne dass [X.] ihre Antragstellung geändert hat. Eine zeitliche Beschränkung des Antrags auf die im Februar 2012 beschlossene und erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens durch Eintragung in das Vereinsregister am 4. Januar 2013 gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam gewordene geänderte Satzung hat [X.] nicht vorgenommen. Insoweit unterscheidet sich dieses Verfahren von der Antragstellung im „[X.]“, in dem die Antragsteller ihren Feststellungsantrag auf den Zeitraum ab der letzten Satzungsänderung beschränkt haben (dazu [X.] 14. Dezember 2010 - 1 [X.] - Rn. 93, [X.]E 136, 302). Der Beschlussbegründung des [X.]s ist auch nicht zu entnehmen, dass dieses, abweichend vom Vortrag von [X.] und von dem allgemeinen [X.], seine Entscheidung in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum ab der beschlossenen, jedoch noch nicht eingetragenen Satzungsänderung vom Februar 2012 beschränken wollte. Damit steht rechtskräftig fest, dass [X.] ab dem Zeitpunkt seiner Gründung nicht tariffähig war.

2. Ein rechtlich geschütztes Interesse an der punktuellen Feststellung der Tarifunfähigkeit von [X.] zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bundesmanteltarifvertrags Nr. 1 für die Beschäftigten in Privatkliniken am 20. Oktober 2008 besteht daher nicht. Die Entscheidung über die mangelnde Tariffähigkeit von [X.] ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung ist hinreichend klar und verständlich, ohne dass es einer besonderen Feststellung für einzelne Tage bedarf.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    [X.]    

        

        

        

    [X.]    

        

    D. Wege    

                 

Meta

1 ABR 33/12

11.06.2013

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Hamburg, 17. Mai 2011, Az: 1 BV 5/10, Beschluss

§ 97 ArbGG, § 83 Abs 3 ArbGG, § 322 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11.06.2013, Az. 1 ABR 33/12 (REWIS RS 2013, 5190)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5190

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Referenzen
Wird zitiert von

5 Sa 295/17

5 AZR 556/12

5 AZR 918/12

B 12 R 18/19 R

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