Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2009, Az. V ZR 122/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 682

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 122/09 vom 10. November 2009 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 10. November 2009 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Revision gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des [X.] vom 4. Juni 2009 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 12. Oktober 2009 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 551 Abs. 2, § 552, § 97 Abs. 1 ZPO). Der Antrag des Vertreters der Beklagten, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, vermag daran nichts zu ändern, da er nach Ablauf der [X.] eingegangen ist. Streitwert: 6.711,96 •. [X.] [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.10.2008 - 23 C 507/07 - [X.], Entscheidung vom 04.06.2009 - 29 S 129/08 -

Meta

V ZR 122/09

10.11.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2009, Az. V ZR 122/09 (REWIS RS 2009, 682)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 682

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