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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2018:030718BXIZR670.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 670/17
vom
3. Juli 2018
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Juli 2018 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und [X.] sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 16.
Oktober 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Die streitgegenständliche Wider-rufsbelehrung verstößt nicht gegen das in §
355 Abs. 2 Satz 1
BGB in der hier maßgeblichen, bis zum 10.
Juni 2010 geltenden Fassung ver-ankerte Deutlichkeitsgebot, wenn bei der Anschrift des Empfängers auch dessen Internetseite angegeben wird, obwohl
die [X.] dort nicht abgegeben werden kann. Von einer weiteren
Begrün-dung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 230.000
Ellenberger
Grüneberg
[X.]
Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.07.2017 -
6 O 21/17 -
OLG [X.], Entscheidung vom 16.10.2017 -
3 [X.]/17 -
Meta
03.07.2018
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. XI ZR 670/17 (REWIS RS 2018, 6760)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 6760
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